Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Siebentes Buch. Finanzwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

z 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten. 399 
8 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten. 
Nach Art. 38 der Reichsverfassung fließt in die Reichskasse der Ertrag der 
Zölle und der anderen in Art. 35 bezeichneten Abgaben; es fließt zweifellos dorthin 
auch der Ertrag derjenigen Steuern, welche auf Grund des Art. 70 der Reichs- 
verfassung vom Gesetzgeber eingeführt find, also auch die Wechfelstempelsteuer 1, die 
Steuer von Actien u. s. w., die statistische Gebühr 3, die Steuer von Spielkarten“", 
die Steuern von Notenbanken?, ferner alle Gebühren, welche das Reich zu erheben 
hat. Unter Gebühren versteht man ein bestimmtes Entgelt für gewisse Leistungen 
oder für die Benutzung staatlicher Leistungen. Zu diesen in die Reichskasse 
fließenden Gebühren gehören die an Gerichte des Deutschen Reiches (Gerichtskosten- 
gesetz vom 18. Juni 1878, R.-G.-Bl. 1878, S. 141, und Novelle vom 29. Juni 
1881, R.-G.-Bl. 1881, S. 178, Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 
10. Juli 1879, R.-G.-Bl. 1879, S. 197, § 44, nebst Gesetz, betr. die Gebühren 
und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, vom 1. Juli 1872, R.-G.-Bl. 
1872, S. 245), ferner die an Reichs-Verwaltungsbehörden zu zahlenden (Gesetz, 
betr. die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, vom 
1. Juli 1872, Patentgesetz vom 7. April 1891, § 8, Gesetz, betr. den Schutz von 
Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891, §§ 2, 87, Maaß- und Gewichtsordnung 
vom 17. August 1868, Art. 15 und 18 5, Schiffsvermessungs-Ordnung vom 1. März 
1895, Aichgebührentaxe vom 28. Dezember 1884 10). Ferner sind die Post= und 
Telegraphengebühren hierher zu rechnen. 
Daß das Reich von Gebühren, die ihm zufließen, befreit ist, versteht sich von 
selbst. Uebrigens sind nach § 98, Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 
1878 auch die einzelnen Bundesstaaten von allen Gebührenzahlungen in Processen 
vor dem Reichsgericht befreit. 
Nicht in die Reichskasse fließen (Art. 10 des Vertrages vom 8. Juli 1867) 
und bleiben, sofern nicht Separatverträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein 
Anderes bestimmen, „dem privativen Genusse“ der betreffenden Staatsregierungen 
vorbehalten: 1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen 
Erzeugnissen erhoben werden, einschließlich der nach Art. 5 von den vereinsländischen 
Erzeugnissen der nämlichen Gattung zur Erhebung kommenden Uebergangsabgaben; 
2) die Wasserzölle; 3) Chaufseeabgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, 
Schleusen-, Hafengelder, sowie Waage= und Niederlagegebühren oder gleichartige 
Erhebungen, wie fie sonst genannt werden mögen; 4) die Zoll= und Steuerstrafen 
und Confiscate, welche, vorbehaltlich der Antheile der Denuncianten 11, jeder Staats- 
regierung in ihrem Gebiete verbleiben. 
Damit deckt sich die Vorschrift in Art. 38, daß die in Art. 85 bezeichneten 
Abgaben nur, soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, in die 
Reichskasse fließen. Also fließt auch nicht in die Reichskasse die Brausteuer, die in 
den süddeutschen Staaten erhoben wird. 
Die Gebühren, und zwar alle die vorbezeichneten, fließen als solche, im 
Bruttoertrage, in die Reichskasse, dagegen fließen die Zölle und die 
in Artikel 35 der Reichsverfassung bezeichneten Steuern, wie die 
Reichs-Stempelabgaben, nicht als solche, sondern nur im Netto- 
ertrage in die Reichskasse. Denn Art. 38 bestimmt nicht, daß die Zölle 
selbst und die in Art. 35 bezeichneten Abgaben als solche, sondern daß nur ihr 
Ertrag in die Reichskasfse fließt. Dies gilt auch in Ansehung der in Form von 
Stempelabgaben erhobenen Reichssteuern. Hieraus ergiebt sich in Verbindung mit 
  
1 Oben S. 386 f. 7 Oben S. 277. 
2 Oben S. 389f. #8s Oben S. 253. 
2 Oben S. 384 f. Oben S. 254. 
4 Oben S. 388 f. 10 R.-G.-Bl. 1885, Beilage zu Nr. 5. 
5Oben 922. 11 Diese Denunciantenantheile sind nunmehr 
* Oben S. 275. aufgehoben. 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment