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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Place of publication:
Berlin
Publisher:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1901
Scope:
799
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

§ 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes.) Staaten zum Deutschen Reiche. 43 
„Es hat nicht unsere Aufgabe sein können, ein theoretisches Ideal einer 
Grundverfassung herzustellen, in welcher die Einheit Deutschlands einerseits 
auf ewig verbürgt werde, auf der anderen Seite jeder particularistischen 
Regung die freie Bewegung gesichert bleibe. Einen solchen Stein der Weisen, 
wenn er zu finden ist, zu entdecken, müssen wir der Zukunft überlassen, 
einer solchen Quadratur des Cirkels um einige Stellen näher zu rücken, ist 
nicht die Aufgabe der Gegenwart. Wir haben uns zur Aufgabe gestellt, 
in Erinnerung und in richtiger Schätzung, glaube ich, diejenigen Wider- 
standskräfte, an welchen die früheren Versuche in Frankfurt und Erfurt ge- 
scheitert find, diese Widerstandskräfte so wenig, als es irgend mit dem 
Zwecke verträglich war, herauszufordern. Wir haben es für unsere 
Aufgabe gehalten, ein Minimum derjenigen Concessionen 
zu finden, welche die Sonderexistenzen auf deutschem Ge- 
biete der Allgemeinheit machen müssen, wenn diese Allgemeinheit 
lebensfähig werden soll; wir mögen das Elaborat, was dadurch zu Stande 
gekommen ist, mit dem Namen einer Verfassung belegen oder nicht, das 
thut zur Sache nichts. Wir glauben aber, daß, wenn es hier angenommen 
wird, für das Deutsche Reich die Bahn frei gemacht worden ist, und daß 
wir das Vertrauen zum Genius unseres eigenen Volkes haben können, daß 
7 dieser Bahn den Weg zu finden wissen wird, der zu seinem Ziele 
führt.“ 
#§ 10. Verhältniß der Einzel--(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche. 
Die deutschen Fürsten und die Senate der freien Städte haben nicht für ihre 
Person, sondern als die völker= und staatsrechtlichen Vertreter ihrer Staaten die 
Bündnißverträge vom August 1866 und vom November 1870 abgeschlossen; nicht 
für ihre Person, sondern für die durch sie vertretenen Staaten haben sie die 
Gesetze, auf denen die Bundes= und die Reichsverfassung beruhen, vollzogen. 
Daraus folgt, daß auch der Regent eines Bundesstaates im Namen des Monarchen 
an der Gewalt im Deutschen Reiche mitbetheiligt, also insbesondere den Vertreter 
dieses Staates im Bundesrathe zu bestellen und zu instruiren berechtigt ist. Da 
sonach die Mitgliedschaft an der Reichsgewalt dem Monarchen nur in seiner Eigen- 
schaft als Staatsoberhaupt zusteht, so find die Handlungen, welche der Monarch 
und welche die Senate der freien Städte in Bezug auf das Deutsche Reich aus- 
üben, als staatliche Acte, d. h. als Acte des durch sie vertretenen Staates an- 
zusehen. Die Gültigkeit eines solchen Actes richtet sich nach dem Landesrecht. 
Weil zur Gültigkeit eines Regierungsactes nach Landesrecht die Gegenzeichnung 
nur eines verantwortlichen Ministers erforderlich ist (z. B. preußische Verfassungs- 
urkunde Art. 44), so bedarf auch die Bestellung eines Bundesrathsbevollmächtigten 
nach außen hin, den übrigen Bundesrathsmitgliedern und dem Deutschen Reiche 
gegenüber, zu ihrer Gültigkeit der ministeriellen Gegenzeichnung (ebenso Laband, 
Reichsstaatsrecht, I, S. 90, Zorn, Reichsstaatsrecht, 1. S. 133, G. Meyer, 
Staatsrecht, S. 378, v. Seydel, Bayr. Staatsrecht, I, S. 512, v. Sarwey, 
Württembergisches Staatsrecht, I, S. 79). 
Ist der Bundesrathsbevollmächtigte in dieser Weise bestellt, so ist es für das 
Deutsche Reich gleichgültig, ob er im Sinne oder entgegen der ihm ertheilten In- 
struction im Bundesrath seine Stimme abgiebt. Denn Artikel 5 der Reichs- 
verfassung verlangt nur einen Mehrheitsbeschluß des Bundesraths. Dieser soll er- 
sorderlich und ausreichend sein, abgesehen von dem gleichfalls erforderlichen 
Mehrheitsbeschlusse des Reichstages. Artikel 5 verlangt sonach nicht, daß der 
Mehrheitsbeschluß in Gemäßheit der ertheilten Instructionen gefaßt ist. Ob Letzteres 
der Fall ist, bildet ein Internum der Einzelstaaten. Eine Beschränkung der Ver- 
tretungsbefugniß des Bundesrathsbevollmächtigten ist dem Deutschen Reiche gegen- 
über somit unerheblich. Dies kann als unstreitig gelten (s. auch v. Seydel, 
Commentar zur Reichsverfassung, S. 132, und Laband, Reichsstaatsrecht, I, S. 217,
	        

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