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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Place of publication:
Berlin
Publisher:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1901
Scope:
799
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

Zweites Buch. 
Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches. 
§ 11. Reichsangehörigkeit. 
Die Staatsgewalt ist souverän. Sie ist daher berechtigt, soweit nicht völker- 
rechtliche Beschränkungen bestehen, worüber sie will, zwingende Anordnungen zu 
erlassen. Grundsätzlich binden ihre Anordnungen alle im Staatsgebiete sich auf- 
haltenden Personen, Inländer wie Ausländer. Das bürgerliche wie das Strafrecht 
gelten, soweit nicht Ausnahmen getroffen sind, in gleicher Weise für Inländer wie 
für Ausländer. Es giebt indeß Pflichten und Rechte, welche die Staatsgewalt nur 
den Staatsangehörigen, nicht Fremden geben will. So legt sie die Verpflichtung 
zum Kriegsdienste nicht den Ausländern auf, sondern verlangt sie nur von ihren 
Staatsangehörigen. Gewisse Rechte und Pflichten, z. B. das Amt als Geschworener oder 
Schöffe auszuüben, die Annahme der Wahl zum Gemeindevertreter, die Theilnahme an 
Staats= und Communalwahlen u. A., haben ebenfalls nur die Staatsangehörigen. 
Auch die sog. Grundrechte, z. B. das Recht der Petition, das Vereins= und Ver- 
sammlungsrecht, räumt sie Ausländern nicht ein. Diese haben auch, soweit be- 
sondere Staatsverträge nicht entgegenstehen, nicht das Recht, sich im Staatsgebiete 
aufzuhalten. Der Inbegriff der Rechte und Pflichten, welche mit der Staatsangehörig- 
keit verbunden sind, wird als Staatsbürgerrecht bezeichnet. 
Die Reichsverfassung und die Reichsgesetze räumen nun den Angehörigen eines 
Bundesstaates gewisse Rechte auch in allen übrigen Bundesstaaten ein: das Recht, 
in jedem anderen Bundesstaate unter den gleichen Bedingungen wie ein Einheimischer 
sich aufzuhalten, Grundeigenthum zu erwerben, Gewerbe aller Art zu betreiben, 
seiner Militärpflicht zu genügen, Processe ohne besondere Sicherheitsleistung zu 
führen, die Aufnahme als Angehöriger eines anderen Bundesstaates unter gewissen 
Bedingungen zu erlangen u. A. m. Der Inbegriff der Rechte und Pflichten, 
welche die Reichsgesetzgebung dem Angehörigen eines Bundesstaates in jedem 
Bundesstaate giebt, lassen sich als Rechte aus der Reichsangehörigkeit oder als 
Reichsbürgerrecht bezeichnen. 
Die Rechte aus der Reichsangehörigkeit umfassen „bürgerliche“ Rechte und 
„staatsbürgerliche Rechte". Erstere sind reine Privatrechte, solche Rechte, 
welche, wie das Eigenthum, Forderungen u. s. w., einem Staatsbürger gegen den 
anderen zustehen und welche der Staat nicht schafft, sondern nur schützt (val. 
auch Zachariä, I, S. 443). Letztere sind Befugnisse, welche der Einzelne vom 
Staate empfängt, oder öffentliche Rechte, welche der Staat durch Beschränkung 
seiner Gewalt seinen Bürgern gewährt. Man theilt die staatsbürgerlichen Rechte 
ein in die politischen Rechte (das active und passive Wahlrecht zu Staats= und 
Communalwahlen, die allgemeine Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter und 
 
	        

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