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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Buch. Reichskriegswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

g 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren. 563 
commandirende General bezw. der diesem gleichstehende Militärbefehlshaber jeden 
ihm untergebenen Militär= oder Civilbeamten der Militärverwaltung sofort seines 
Amtes entheben und von der Armee entfernen!. Die auf Kündigung angestellten 
Militär= und Civilbeamten der Militärverwaltung dürfen während des mobilen 
Zustandes ihres Truppentheils von ihrem Kündigungsrechte keinen Gebrauch machen 
und unterstehen den Militär-(und den Kriegs-) Gesetzen, bis sie entlassen sind. Dies 
beon auch für die Militärbeamten des Beurlaubtenstandes im Falle der Mobil- 
machung. 
Was im Uebrigen die Rechtsverhältnisse der Militärbeamten des Beurlaubten- 
standes anlangt, so find die gesetzlichen Gründe, welche bei Berufsbeamten die Auf- 
hebung des Dienstverhältnisses bewirken, auf dieselben nicht anwendbar ?. 
§ 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren. 
Allgemeines. 
Die Theilung der Gewaltens ist auf dem Gebiete des Militärstrafrechts 
und des Militärstrafverfahrens im Interesse der militärischen Disciplin nicht voll- 
ständig durchgeführt. Einst beruhte das gesammte eigentliche Militärstrafrecht auf 
der alleinigen Macht des Kriegsherrn". Dieser erließ die Kriegsartikel, ein 
besonderes Standes= und Strafrecht für die Militärpersonen. Nachdem für das 
Deutsche Reich das Militär-Strafgesetzbuch vom 20. Juni 1872 (R.-G.-Bl. 1872, 
S. 174) ergangen ist, find die vom Kaiser am 31. Oktober 1872 und am 23. No- 
vember 1872 für das Heer und die deutsche Marine verkündeten Kriegsartikel keine 
selbstständigen Strafandrohungen, sondern nur ein Auszug aus dem Militär-Straf- 
gesetzbuch. Die Kriegsartikel entnehmen somit ihre rechtsverbindliche Kraft nicht 
aus der Macht des Kaisers, sondern aus derjenigen des Reichsgesetzgebers. Die 
Verordnung vom 31. Oktober 1872 ist zunächst für das preußische Contingent er- 
lassen und im preußischen Armeeverordnungsblatt 1872, S. 330 abgedruckt; darauf 
find gemäß Art. 63, Abs. 5 der Reichsverfassung gleiche Verordnungen für die 
übrigen Contingente ergangen 5. Das Militär-Strafgesetzbuch erschöpft jedoch nicht 
das gesammte Militärstrafrecht. Für die leichteren Fälle ist das Strafrecht im 
Verordnungswege geregelt, nämlich als sogenanntes Disciplinarstrafrecht nur 
durch den Kriegsherrns. 
Die richterliche Gewalt ist von der vollziehenden Gewalt im Gebiete des 
Kriegswesens nicht oder doch nur sehr wenig getrennt; sie ist ein Theil der 
Commandogewalt geblieben. Dies zeigt sich namentlich darin, daß die ehrengericht- 
lichen Entscheidungen in der Sache nur Anträge und Vorschläge sind und daß der 
erkennende Spruch in ehrengerichtlichen Untersuchungen dem Kriegsherrn zusteht, 
daß ferner selbst in den eigentlich militärstrafgerichtlichen Fällen der Gerichtsherr die 
Einleitung des Verfahrens und die Richter bestimmt und daß ein militärgericht- 
liches Urtheil erst durch die Bestätigungsordre vollstreckbar wird. 
I. Das Militär-Strafgesetzbuch. 
Das Militär= Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 
(R.-G.-Bl. 1872, S. 174) bezieht sich nur auf militärische Verbrechen oder Ver- 
  
1 Vgl. hierzu Allerhöchste Kabinetsorder vom 2 S. oben 8§§ 22, 28 a. a. O., ferner Har- 
24ten September 1826, betr. das Verfahren seim, l. c. S. 103. 
bei unfreiwilliger Dienstentlassung der bei 2 Oben § 28. 
der Militairverwaltung angestellten Beamten, 4 Vgl. auch den Aufsatz „Kriegsartikel“ von 
(Preuß. Ges.-S. 1826, S. 85), Verordnung vom Hecker, in v. Stengel's Wörterbuch des deutschen 
21. Juli 1867, § 20 (Armeeverordnungsbl. 1870, Verwaltungsrechts, I. S. 871. 
S. 112), in Verbindung mit Art. 61 der Reichs- S. oben S. 544. 
verfassung; s. ferner § 123, Satz 2 des Reichs- * S. oben § 44, ferner S. 544. 
beamtengesetzes. 
  
56 *
	        

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