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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

§ 13. Erwerb der Staats= und Reichsangehörigkeit. 53 
Reichsangehörige auszuweisen, sowie über das Verbot der Doppelbesteuerung wird 
später das Nähere ausgeführt werden. 
Hierbei mag noch hervorgehoben werden, daß Sinn und Tragweite des 
Artikels 3 nicht oder doch zunächst nicht darauf abzielen, Rechte den Reichs- 
angehörigen zu übertragen, sondern um deren gleiche Rechtsstellung auszu- 
drücken, daß also nicht dem fremden Reichsangehörigen Rechte gegeben sein sollen, 
die dem einheimischen nicht zustehen. Da nun z. B. kein Inländer, selbst wenn er 
die Bedingungen zu einem Staatsamte erfüllt und seine Fähigkeit dazu dargelegt 
hat, im einzelnen Falle ein Recht darauf hat, angestellt zu werden, so hat die Be- 
stimmung in Artikel 3 nur den Sinn, daß die Regierungen sich gegenseitig ver- 
pflichten, keinen Unterschied zu machen, also keinen, der die Fähigkeit zu einem 
Staatsamte nachgewiesen hat, um deswillen nicht anzustellen, weil er einem andern 
deutschen Staate angehört (so der Bundesrathsbevollmächtigte Hoffmann im 
verfassungsberathenden Reichstage am 19. März 1867, Sten. Ber. S. 244). 
8 13. Erwerb der Staats= und Reichsangehörigkeit. 
Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat und damit die Reichsangehörig- 
keit wird erworben erstens durch Geburt, und zwar erwerben nach § 3 des Gesetzes 
über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 
1. Juni 1870 eheliche Kinder eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, 
uneheliche Kinder die Staatsangehörigkeit der Mutter. 
Wo die Geburt erfolgt ist, ob im Deutschen Reiche oder außerhalb dessen, 
soll nach der Vorschrift in § 3 unerheblich sein. Es ist also möglich, daß Gene- 
rationen von Deutschen im Auslande bleiben und doch das deutsche Indigenat be- 
halten, wenn sie die zu dessen Erhaltung vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen 
(s. w. u.). Es macht auch keinen Unterschied, in welchem Bundesstaat die Geburt 
erfolgt. Die Kinder eines Preußen, die in Sachsen geboren wurden, bleiben also, 
bis fie sich in den sächsischen Staatsverband aufnehmen lassen, Preußen. Dies 
gilt ebenso von den Kindeskindern. 
Dem entspricht es, wenn der in Deutschland Geborene nicht Reichsangehöriger 
wird, wenn sein ehelicher Vater oder seine uneheliche Mutter nicht Reichsangehörige 
find (Cahn, Das Reichsgesetz über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- 
und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, Berlin und Leipzig 1889, S. 30). 
Darüber, ob ein Kind als ehelich geboren anzusehen ist, entscheidet das 
bürgerliche Recht und bis zur Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Landesrecht. 
Für das Bürgerliche Gesetzbuch kommen die 9s 1591 bis 1600 zur Geltung. Da- 
nach ist ein Kind, das nach Eingehung der Ehe geboren wird, ehelich, wenn die 
Frau es vor oder während der Ehe empfangen und der Mann innerhalb der 
Empfängnißzeit der Frau beigewohnt hat. Das Kind ist nicht ehelich, wenn es 
den Umständen nach offenbar unmöglich ist, daß die Frau das Kind von dem 
Manne empfangen hat. Als Empfängnißzeit gilt die Zeit von dem 181. bis zum 
302. Tage vor der Geburt, mit Einschluß sowohl des 181. wie des 302. Tages. 
Steht fest, daß das Kind innerhalb eines Zeitraumes empfangen worden ist, der 
weiter als 302 Tage vor dem Tage der Geburt zurückliegt, so gilt zu Gunsten 
der Ehelichkeit des Kindes dieser Zeitraum als Empfängnißzeit. Die Unehelichkeit 
eines Kindes, das nach den angegebenen Gesetzesbestimmungen als ehelich anzusehen 
ist, kann auf Anfechtung der Ehelichkeit durch gerichtliches Urtheil ausgesprochen werden. 
Für die Ehelichkeit eines Kindes ist es unerheblich, ob die Ehe nach dem 
Zeitpunkte, an welchem es empfangen oder als empfangen anzusehen ist, geschieden 
wird (Bürgerliches Gesetzbuch §§ 1565 bis 1569). Die Kinder aus einer Ehe, 
welche für nichtig erklärt wird (§§ 1323 bis 1347 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 
gelten im rechtlichen Sinne für ehelich, wenn sie im Falle der Gültigkeit der Ehe 
ehelich sein würden, sofern nicht beide Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei der 
Eheschließung gekannt haben. Beruht die Nichtigkeit der Ehe auf einem Formmangel 
und war die Ehe nicht in das Heirathsregister eingetragen, so sind die Kinder aus 
einer solchen Ehe als unehelich anzusehen (§ 1699 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
	        

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