Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 58. Allgemeines.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

Neuntes Buch. 
Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden. 
––..— 
5 58. Allgemeines 1. 
Es giebt Beamte der allerverschiedensten Art und mit den allerverschiedensten 
Rechten und Pflichten, so daß es weder möglich noch nöthig ist, einen allgemein 
zutreffenden Begriff zu bestimmen. Es giebt Privatbeamte und öffentliche Beamte, 
Reichs-, Staats-, Communal-, Kirchen-, Militär-, Civilbeamte u. s. w. Es giebt 
unmittelbare und mittelbare Reichs= und Staatsbeamte, Berufs= und Laienbeamte, 
besoldete und unbesoldete, Beamte kraft staatlichen Zwangs (Schöffen, Ge- 
schworene u. s. w.) und Beamte aus eigenem Willen. Es giebt Beamte, die dies 
nur werden aus dem Willen des Anstellenden, und solche, die dies ohne und gegen 
den Willen des Anstellenden werden 2. Es giebt Beamte, die dies so lange bleiben 
müssen, wie es der staatliche Zwang befiehlt (Schöffen, Geschworene, gewisse Selbst- 
verwaltungsbeamte), und solche, welche unter Verzicht auf weitere Ansprüche jederzeit 
ihre Beamtenqualität aufgeben können. 
Es können zwei Personen ganz dieselbe Thätigkeit, Verantwortung, Treu- 
verpflichtung haben, und doch ist der Eine Beamter, der Andere nicht. Letzteres hängt 
so zusammen, daß in Anstellungsverträgen oder in allgemeinen Anstellungs- 
vorschriften bestimmt werden kann, es solle Jemand erst nach Ablauf einer gewissen 
Zeit die Rechte eines Beamten erhalten, während die Beamtenpflichten ihm von 
Anfang an auferlegt sind. Es giebt Beamte, die Hoheitsrechte des Staates aus- 
üben, und solche, die ihrer Thätigkeit, Bildung und Besoldung nach gewöhnliche 
Tage-(Lohn-)Arbeiter find, Lohnschreiber, Postillone, Billetdrucker, Grubensteiger, 
Materialienausgeber, Rottenarbeiter u. s. w. Es giebt Personen, welche auf Grund 
staatlicher Anstellung, einer hervorragenden Vorbildung und besonders hervor- 
ragender Leistungen staatliche Funktionen an einer Staatsanstalt mit staatlichen 
Wirkungen ausüben, welche Theil haben können an staatlichen Prüfungen, an der 
Verwaltung staatlicher Institute (Kliniken, Bibliotheken, Seminarien) und doch 
trotz alledem nicht Beamte find, nämlich die sogenannten Privatdocenten":. Vor 
Allem (und dies ist das Kennzeichnende) giebt es Personen, die im Sinne des einen 
oder des anderen Gesetzes Beamte sind, es aber nicht sind im Sinne anderer Ge- 
setze. Die Eisenbahnpolizeibeamten (bei nicht dem Staate gehörigen Eisenbahnen) 
sind Beamte in dem Sinne und nur in dem Sinne, daß sie als Polizeibeamte 
  
1 Literatur: Außer den Lehrbüchern des Thudichum, Das Neichsbeamtenrecht, in Hirth's 
Staatsrechts die Commentare zum Reichs= Annalen 1876, S. 
beamtengesetz vom 31. März 1873 von Freiherr 2 Fall Maliz, % des Reichsgerichts vom 
v. Zedlitz, Berlin 1874, Turnau, Pieper,. Marz 1896, Entsch. in Civils., Bd. XXXVII, 
Perels und Spilling: s. ferner die preis-S. 241. 
Ktronte Schrift von Rehm, Die rechtliche 2 Erk. des Reichsger. vom 24. März 1892, 
katur des Staatsdienstes nach deutschem Staats- Entsch. in Civils., Bd. VI, S. 107 f. 
recht, in Hirth's Annalen 1884, S. 565—686, 4 Arndt, in der Deutschen Juristenzeitung 
und 1885, S. 65—212, ferner elkinet, Soystem 1899, S. 261. 
der subjectiven öffentlichen Rechte, S . 168, und 
  
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment