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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 58. Allgemeines.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

634 Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden. 
gelten und Widerstand gegen fsie Widerstand gegen die Staatsgewalt ist und unter 
§ 113 des Strafgesetzbuchs fällt. Solche Personen brauchen aber nach keiner 
anderen Hinsicht Beamte zu sein; sie brauchen keinen Anspruch auf lebenslängliche 
Anstellung, Pension, Wittwen= und Waisenversorgung, Steuerprivilegien, auf die 
Bevorzugung des Disciplinarverfahrens zu haben, und in der That steht den ent- 
sprechenden Beamten an Privatbahnen kein solcher Anspruch und an Staatsbahnen 
nicht immer zu. Schöffen und Geschworene, Handelsrichter, Notare und Rechts- 
anwälte sind Beamte in Bezug auf einzelne Vorschriften des Strafgesetzbuchs, aber 
nicht im Sinne der eigentlichen Beamtengesetze, Pensions-, Hinterbliebenen- 
versorgung u. s. w. Officiere sind Beamte im Sinne des Strafgesetzbuchs und des 
Indigenatsgesetzes; sonst sind sie in der Regel keine Beamten!. 
Nicht nothwendig zum Begriffe des Beamten find die Lebenslänglichkeit und 
Unkündbarkeit der Anstellung, die Vereidigung als Beamter, die Besoldung, die 
obrigkeitliche Natur der Dienstgeschäfte und die Dauer der Geschäfte ?. Auch die 
Bahnwärter, Weichensteller, Portiers, Fahrkartendrucker, Bremser, Heizer der Eisenbahn- 
verwaltung sind in Preußen Staatsbeamte seit dem Allerhöchsten Erlasse, betreffend 
die Organisation der Eisenbahn, vom 25. November 1879. Ebenso find Postillone, Packer, 
Schaffner der Postverwaltung Reichsbeamte (Allgemeine Dienstanweisung für Post und 
Telegraphie, Abschn. X, Abth. 2). Als das Kennzeichnende des Beamtenverhältnisses 
wird ein besonderes Gewaltverhältniß des Anstellenden zum Angestellten 
bezeichnet. So definirt Rehm, §54: „Der Staatsdienst ist ein staatsrechtliches Gewalt- 
verhältniß mit einem staatsrechtlich-privatrechtlich gemischten Forderungsverhältniß als 
Annexum“ 3. In der Entscheidung des Reichsgerichts vom 24. März 1882, Entsch. 
in Civils., Bd. VI, S. 105 f., heißt es, daß „der Staatsdienst ein Gewaltverhältniß 
des Staates dem Beamten gegenüber voraussetzt““. Dies ist richtig, aber nicht erschöpfend. 
Nicht um dem Staate eine höhere oder eine besondere Gewalt zu geben, find in 
den letzten Jahren Tausende zu Beamten gemacht worden (Steiger, Aufseher, 
Schaffner, Postillone, Drucker, Couriere, Weichensteller, Rotten= und Vorarbeiter), 
sondern umgekehrt, um die Macht des Staates diesen Personen gegenüber zu be- 
schränken und um dem Staate besondere Pflichten aufzuerlegen. Es giebt zwar 
Beamte, die auf Kündigung stehen und keinen Anspruch auf Disciplinarverfahren, 
Pension, Wittwenversorgunug und dergl. haben. Indessen die Regel' und das End- 
ziel der Verleihung der Beamtenqualität ist, daß die Beamten nur auf Grund 
Disciplinarerkenntnisses entfernt werden können, daß sie Anspruch auf Penfion, 
Wittwen= und Waisenversorgung haben u. f. w. Der Staat hat dann die „be- 
sondere Gewalt“, wenn er den Angestellten nach Willkür, ohne Disciplinarverfahren, 
entlassen kann. Diese Gewalt wird gebrochen, wenn er Jemanden nur auf Grund 
eines weitläufigen Disciplinarverfahrens entlassen kann. Auch vor der Verleihung 
des Rechts, nur im Disciplinarwege entfernt zu werden, waren die Staatsangestellten 
zur Verschwiegenheit und zu besonderer Gehorsams-, Treu= und Dienstpflicht ver- 
bunden. Zum Mindesten pflegt man diese Pflichten in den Anstellungsverträgen 
mit den betreffenden Personen zu stipuliren. Daß Jemand Beamter werden soll, 
bedeutet nicht nur, daß er zu einer besonderen Treue und nicht blos zu bestimmt 
abgegrenzten Diensten verpflichtet sein soll, sondern auch, daß auf ihn besondere 
Rücksicht genommen werden soll und daß er, sobald er — was die Regel ist — 
endglltig angestellt ist, nicht mehr beliebig aus Brod und Lohn gesetzt werden darf, 
sondern das Recht erhält, was Nichtbeamten fehlt, nur auf Grund Disciplinar- 
erkenntnisses von seiner Stelle entfernt zu werden. 
Daher hieß es und heißt es noch oft in den Anstellungsverträgen etwa, daß der 
Angestellte (dem Sinne nach) alle Pflichten des Beamten haben, die Rechte des 
  
1 S. oben S. 531 f.; vgl. ferner Erk. des 
Reichsger, vom 22. März 1892 und 16. Juni 
1896 in den Entsc. in Straff., Bd. XXIII, 
S. 17, und Bd. XXIX, S. 15, bes. S. 19. 
2 Arndt, in der Deutschen Juristenzeitung, 
1899, S. 261. 
5 Siehe auch Pieper, Reichsbeamtengesetz, 
'4 Vgl. auch Erkenntn. des Oberverwaltungs- 
  
grrichts vom 3. Januar 1891, Entsch. Bd. XX, 
5 §2 des Reichsbeamtengesetzes, unten S. 641. 
Selbst wenn die Beamten nicht lebenslänglich, 
sondern nur auf Kündigung anzstelt find, be- 
steht war nicht die zwingende Vorschrift, wohl 
aber die Uebung, daß fie nicht willkürlich zu 
entlassen find.
	        

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