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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 16. Der Kaiser.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

Drittes Buch. 
Die Organisation des Deutschen Reiches. 
8 16. Der Kaiser. 
Wenn König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen in seiner Ansprache, 
welche er am 6. Februar 1850 im Rittersaal des königlichen Refidenzschlosses zu 
Berlin vor beiden Kammern hielt und der Eidesleistung auf die Verfassung voraus- 
schickte, sagen konnte 1, daß der preußische Königsthron auf den Siegen der 
preußischen Heere beruht, so läßt sich vom geschichtlichen und juristischen 
Standpunkt behaupten, daß der Norddeutsche Bund, das Deutsche Reich und die 
Würde des deutschen Kaisers erst durch die Siege Preußens geschaffen worden find. 
Von den drei Organen des Deutschen Reiches, dem Präsidium, dem Bundesrath und 
dem Reichstag, nennt Heinrich v. Sybel (Sten. Ber. des verfassungberathenden 
norddeutschen Reichstages 1867, S. 325 ff.) das Präsidium an erster Stelle. In 
Wahrheit hat das starke und siegreiche Preußen den Norddeutschen Bund durch einen 
Krieg geschaffen. Preußen legte sich dafür das Präsidium des Norddeutschen Bundes bei: 
das Recht über Krieg und Frieden, ein Veto in Militär-, Zoll= und Steuersachen, 
die Kriegsflotte, den Oberbefehl über das Landheer in Krieg und Frieden, die 
Vertretung nach außen, das Consulats-, Post= und Telegraphenwesen, das Recht 
der Eröffnung und Schließung des Bundesrathes und des Reichstages, die Voll- 
streckung der Bundesexecution, die Ernennung des Kanzlers u. s. w. Dem Parti- 
cularismus und den kleinen Staaten concedirte Preußen den Bundesrath, der 
liberalen öffentlichen Meinung in Preußen, Deutschland, in Europa concedirte die 
Krone Preußen den Reichstag. Wenn oft gesagt ist, daß der deutsche Kaiser und 
der deutsche Reichstag an einem Tage geboren seien, so ist vom Standpunkte 
der Staatsrechtswissenschaft zu bemerken, daß das Wort „Deutscher Kaiser“ nur 
eine bloße Bezeichnung für den König von Preußen, nur der Name ist, unter 
welchem der König von Preußen die Präßddialgeschäfte führt („bArndt, Comm. 
zur Reichsverfassung, S. 125, u. w. unten). „Es drückt aus und sollte ausdrücken 
nur eine perfönliche Titulatur“ (Seydel, Comm., 2. Aufl., S. 158). Legt 
man nun auf die Bezeichnung Werth, so muß bemerkt werden, daß die Bezeichnung 
„Deutscher Kaiser“ jünger ist als der norddeutsche Reichstag, älter als der deutsche 
Reichstag. Legt man, wie allein richtig ist, den Nachdruck auf die Sache, so kann 
nicht bestritten werden, daß der König von Preußen den Norddeutschen Bund und 
damit später das Deutsche Reich, den norddeutschen und damit später den deutschen 
Reichstag erst geschaffen hat. - 
In der norddeutschen Bundesverfassung werden drei verschiedene Bezeichnungen 
für die jetzt dem Kaiser zustehenden Rechte gebraucht: (Bundes-) Präsidium, 
  
1 Arndt, Comm. zur preuß. Verf.-Urkunde, S. 24.
	        

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