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Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon
Title:
Staatslexikon.
Editor:
Bachem, Julius
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon_1
Title:
Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen.
Editor:
Bachem, Julius
Volume count:
1
Publisher:
Herdersche Verlagshandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1908
Edition title:
Dritte, neubearbeitete Auflage
Scope:
809 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abandon - Aval
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Preface
  • Übersicht der Artikel.
  • Abandon - Aval
  • Baader - Bürgerstand
  • Carey - Costa Rica
  • Damaschke - Durchsuchungsrecht
  • Ebenbürdigkeit - Elsaß-Lothringen

Full text

241 
bäuerlichen Familienbesitzes hat das Reichsrecht das 
Anerbenrecht nicht abgeschafft, es vielmehr den Ge- 
setzen der einzelnen Bundesstaaten, welche bereits 
vor dem 1. Jan. 1900 das Anerbenrecht geregelt 
hatten, die Macht belassen, dasselbe beizubehalten 
oder neu einzuführen, jedoch nicht gegen den Willen 
des Gutseigentümers, der eine bestehende Anerben- 
gutseigenschaft für den Fall seines Todes durch 
Testament oder Erbvertrag beseitigen, für dauernd 
aber durch Errichtung eines Familienfideikommisses 
seiner Familie ein Gut erhalten kann. 
Wenngleich der Kernpunkt des Anerbenrechts 
überall derselbe ist, so haben sich doch in Bezug 
auf die rechtliche Stellung des Anerben verschiedene 
Systeme ausgebildet. Nach einem derselben erhält 
der Anerbe das ganze Vermögen des verstorbenen 
oder abtretenden Kolonen als Alleinerbe und hat 
nur die Verpflichtung, seinen Geschwistern aus 
dem Allod eine Abfindung zu geben; nach einem 
andern erbt er nur das Kolonat mit seinen Per- 
tinenzen, auch wenn letztere ursprünglich allodialer 
Natur waren, während für das übrige Vermögen 
eine Spezialsukzession nach den Grundsätzen des 
gemeinen Zivilrechts eröffnei wird, ihn, den An- 
erben, wieder mit eingeschlossen. Der Anerbe wird 
entweder nach dem Majorat bestimmt (wie 
beispielsweise in den westfälischen — münsterischen, 
paderbornischen und kalenbergischen — Meier- 
ordnungen) oder nach dem Minorat (wie im Han- 
noverschen, im früheren Bistum Osnabrück, in der 
badischen Grafschaft Hochberg usw.). Dabei haben 
die Kinder erster Ehe einen Vorzug vor denen der 
zweiten, die Söhne vor den Töchtern, diese aber 
vor den männlichen Seitenverwandten oft nur 
dann, wenn sie das Gut einem zur Bewirtschaf- 
tung fähigen Ehemann als Kolonen übergeben 
können. Die ratio legis lag und liegt eben in 
dem Bedürfnis, das Gut geschlossen möglichst 
lang in einer wirtschaftlichen Hand zu halten. 
Gesetz und Gewohnheit haben das Anerbenrecht 
sehr verschiedenartig ausgebildet; sie haben es gegen 
die letztwillige Disposition des Besitzers, und wo# 
das Gut in einem gutsherrlichen Verband stand, 
auch gegen die Verfügungsfähigkeit des Gutsherrn, 
die Fähigkeit des Anerben zur Wirtschaftsführung 
vorausgesetzt, oft ganz sichergestellt, oft aber auch 
(wie in jenen westfälischen Ordnungen) nur in 
der Weise, daß es dem Vater oder dem Guts- 
herrn oder auch beiden gemeinschafllich freistand, 
sich unter den zur Erbfolge unmittelbar Berufenen 
den Anerben zu wählen, so daß jene gesetz- 
liche oder observanzmäßige Erbfolge erst dann 
eintrat, wenn sie solches unterließen. Für den 
Bezirk erfolgt noch heute die Bestimmung des An- 
erben durch den Familienrat, so daß es möglich 
ist, ungeeignete Anerben auszuschließen. Bei un- 
geteiltem Ubergang des Guts und untrennbaren 
Allodiums auf den Anerben erhalten dessen Ge- 
schwister von ihm eine Abfindung (Brautschatz, 
Auslobung, Aussteuer), die sich stets nach der 
Größedes trennbaren und untrennbaren Allodiums 
Anerbe, Anerbenrecht. 
  
242 
richtet, bei welcher aber auch der Gutswert in An- 
schlag kommt. Die Frage, ob diese Abfindung eine 
Abfindung vom Meierhof oder vom freien trenn- 
baren Allod sei, beantwortet sich nach der Ver- 
schiedenheit des Systems. Das erstere muß da an- 
genommen werden, wo die Auslobung den eigent- 
lichen Erbteil der Kinder am Kolonat bildet; sie 
verlieren dann auch ihr Sukzessionsrecht. Die 
entgegengesetzte Ansicht # der die meisten Gesetz- 
gebungen folgen, beruht auf dem Grundsatz, daß 
der Anerbe der eigentliche alleinige Erbe ist, welcher 
als solcher auch die Schulden zu übernehmen hat. 
Diese kommen natürlich bei Bemessung der Ab- 
findungen mit in Anschlag; maßgebend ist dann 
wieder der Grundsatz, daß die Höhe und Auszah- 
lung der Abfindungen, die mit Gründung eines 
selbständigen Haushalts oder bei Töchtern mit 
deren Verheiratung fällig werden, das fernere Be- 
stehen der Gutswirtschaft nicht unmöglich machen 
darf. Stirbt ein Auszulobender vor eintretender 
Fähigkeit, so verbleibt seine Abfindung dem Hof. 
Solchergestalt hat das Anerbenrecht, als eine 
Institution der im ganzen sächsischen Volksstamm 
von alters her vorwiegend gewesenen gebundenen 
Agrarverfassung, sich durch Sitte und Gewohnheit, 
auch der entgegenstehenden kodifizierten Gesetz- 
gebung gegenüber, behauptet. Im preußischen 
Westfalen, von wo die gegenwärtig in ganz Nord- 
deutschland gehende Strömung auf Herstellung 
geschlossener Bauernhöfe ihren Ausgang genommen 
hat, war es die französische Gesetzgebung gewesen, 
welche die alten Erbfolgeordnungen im bäuerlichen 
Grundbesit beseitigte und tabula rasa machte zu- 
gunsten der gleichen Erbteilung. — Mit Wieder- 
einführung des preußischen Landrechts kamen diese 
alten Provinzialrechte allerdings wieder zur An- 
erkennung, aber nur in beschränktem Maß. Die 
gefährliche Bestimmung, daß im Fall einer Kon- 
troverse diese im Sinn der entsprechenden Vor- 
schriften des Landrechts und nicht des gemeinen 
Rechts entschieden werden mußte, durchlöcherte 
schließlich das Provinzialrecht nach allen Seiten 
und erzeugte Rechtsunsicherheiten, denen nur durch 
kostspielige Testamente und Dispositionen unter 
Lebenden zu begegnen war. So hartnäckig nun 
aber auch die Westfalen am alten Recht und an 
der alten Sitte festhielten und so bereitwillig die 
nachgebornen Kinder das Recht des „Anerben“ 
erkannten, so konnte es doch nicht fehlen, daß, zu- 
mal beim Eintritt einer Vormundschaft oder Ku- 
ratel, der Grundsatz der Unteilbarkeit des „Erbe“ 
verlassen wurde und letzteres der Zersplitterung 
anheimfiel. Die Regierung machte die Erfahrung, 
daß die „spannfähigen Nahrungen“ in Abnahme 
gerieten (in der Zeit von 1816 bis 1859 sind 281, 
d. i. 0,64 Prozent, eingegangen), und so gab sie 
dem schon seit 1826 auf dem Provinziallandtag 
erhobenen Ruf nach einer anderweitigen gesetzlichen 
Reglung der alten bäuerlichen Erbfolge endlich 
Gehör. Sie erließ das Gesetz vom 13. Juli 1836. 
Dasselbe entsprach aber den Ansichten, Wünschen
	        

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