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Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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fullscreen: Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon
Title:
Staatslexikon.
Editor:
Bachem, Julius
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon_1
Title:
Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen.
Editor:
Bachem, Julius
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Kirchenrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Herdersche Verlagshandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
Edition title:
Dritte, neubearbeitete Auflage
Scope:
809 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abandon - Aval
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Preface
  • Übersicht der Artikel.
  • Abandon - Aval
  • Baader - Bürgerstand
  • Carey - Costa Rica
  • Damaschke - Durchsuchungsrecht
  • Ebenbürdigkeit - Elsaß-Lothringen

Full text

509 
und sozialen Fragen regelnden Staatsganzen und 
der einem solchen für diese Angelegenheiten zwar 
untergeordneten, in weitem Umfang ihre besondern 
Verhältnisse aber selbständig ordnenden Gebiets- 
teile (Kronländer, Staaten usw.) bezeichnet. Jener 
Begriff kann allerdings als ein dem weiteren Be- 
griff des Autonomismus untergeordneter bezeichnet 
werden, erheischt aber wegen der Fülle des ein- 
schlägigen Materials eine besondere Behandlung 
(s. auch d. Art. Zentralisation und Dezentrali- 
sation). 
Nur eine Bemerkung möge hier noch ihren Platz 
finden. Es wird in der Gegenwart von verschiede- 
nen Gelehrten viel von der Autonomie, von der 
Selbständigkeit der Gesellschaft geredet. Es 
ist sicher ganz am Platz, sehr energisch zu be- 
tonen, daß die eigentliche Staatsgewalt, d. h. die 
höchste, in letzter Hinsicht ausschlaggebende Ge- 
walt des Staats und die direkt von ihr einge- 
setzten und abhängigen Organe, nicht übermäßig 
das Feld ihrer Tätigkeit ausdehnen und da nicht 
eingreifen sollen, wo nicht das Interesse der Wah- 
rung der Gerechtigkeit, deren Begriff allerdings 
selbst unter überzeugten Katholiken in sehr ver- 
schiedenem Umfang aufgefaßt wird, dies not- 
wendig macht. Es muß aber verwirrend wirken, 
wenn dem Staat, soweit es sich um allgemeine 
oder auch nur um einen bestimmten Kreis von Per- 
sonen umfassende, aber doch über das Maß gegen- 
seitiger vertragsmäßiger Abmachungen hinaus- 
gehende Festsetzungen handelt, sobald nicht mehr 
die Handhabung der Justizhoheit und der staat- 
lichen Gewalt im Verhältnis zum Ausland sowie 
die zu diesen Zwecken ausgeübte Militär= und 
Finanzhoheit in Frage steht, die Organisation 
der Gesellschaft entgegengesetzt wird, als ob diese 
eine selbständige handlungsfähige Gewalt, wie 
Staat und Kirche, wäre. Nur diese zwei höchsten 
Gewalten existieren auf Erden, die zwei Schwerter 
der mittelalterlichen Rechtsvorstellung. Was man 
als zwingend eingreifende Wirksamkeit der Ge- 
sellschaft bezeichnet, ist nichts als zugelassene und 
heutzutage fast immer ausdrücklich übertragene 
Delegation staatlicher Befugnisse. Die Staats- 
gewalt ist ihrer Natur nach eine einheitliche. Wer 
sollte denn in letzter Instanz über Differenzen 
zwischen Staat und Gesellschaft entscheiden? Es 
ist aber naturgemäß und nötig, daß dieselbe viel- 
fach in autonomer und föderativer Form erscheine, 
um sich der Mannigfaltigkeit der Verhältnisse an- 
zupassen. In welchem Grad dies freilich in den 
einzelnen Staaten zu geschehen hat, hängt von 
der Natur der dieselben zusammensetzenden Ele- 
mente, von der Verschiedenheit der den betreffenden 
Staat bildenden nationalen Bestandteile, von 
territorialen Eigentümlichkeiten und endlich von 
den Zeitverhältnissen ab. Eine allgemeine Regel 
kann darüber nicht aufgestellt werden. 
Was die Literatur anlangt, so ist bezüglich 
der dogmatischen Behandlung auf die verschiedenen 
Werke über deutsches Privatrecht, z. B. das mehr- 
Autorität. 
510 
fach zitierte Werk von Beseler (71885), ferner auf 
die verschiedenen Lehrbücher des Pandektenrechts, 
sodann auch auf Ungers System des österr. allg. 
Privatrechts (I, II u. VI 1856/64, I u. I1 31892, 
VI/1894) u. auf Puchtas Gewohnheitsrecht (2 Bde, 
1828/37; 1158) hinzuweisen. Dieser letztere hat 
die richtige Lehre von der A. gegenüber Thibauts 
irrtümlicher Auffassung wieder festgestellt, welcher 
diesen Begriff auch auf die Verfügungen ausdehnte, 
welche einzelne Privatpersonen durch Verträge oder 
sonstige Dispositionen über ihre Rechtsverhältnisse 
in Abänderung von nicht unbedingt verpflichtenden 
Rechtsregeln treffen. Dieser irrtümliche Stand- 
punkt wurde später von v. Gerber, Archiv für zivi- 
listische Praxis XXXVII, Nr2, wieder verteidigt. 
lber die durch diesen Aufsatz hervorgerufene pole- 
mische Literatur val. Beseler a. a. O. Als besondere 
Abhandlungen über die A. erschienen auch: J. C. 
Majer, A. (1872); R. Hermann, Dissert. de auto- 
nomia iuris germanici (Jena 1859). Bezüglich der 
historischen Entwicklung der autonomen Rechtsorga- 
nisationen find die verschiedenen Lehrbücher der 
deutschen Reichs= u. Rechtsgeschichte zu vergleichen, 
außerdem Gierke, Deutsches Genossenschaftsrecht 
(3 Bde, 1868/81). Ferner sind zu nennen: Maurer, 
Art. „A.“ in Bluntschli u. Braters Staatswörter- 
buch 1 (1857); Gneist, Verwaltung, Justiz, Rechts- 
weg, Staatsverwaltung u. Selbstverwaltung nach 
engl. u. deutschen Verhältnissen (1869); Brunner 
in Holtzendorffs Rechtslexikon 1 (1880) 218 219; 
Pfaff u. Hofmann, Kommentar zum Osterr. all- 
gemeinen bürgerl. Gesetzbuch (2 Bde, 1877 ff)u; 
Gareis, Allg. Staatsrecht (1883) 85/87 (im Hand- 
buch des öffentl. Rechts der Gegenwart, hrsg. von 
Marquardsen). Endlich für das Privatfürstenrecht: 
/r. Schulze-Gävernitz, Hausgesetze der regierenden 
deutschen Fürstenhäuser (3 Bde, 1862/83); Heffter, 
Die Sonderrechte der souveränen u. mediatisierten 
Häuser Deutschlands (1871); Scholly, Das A.recht 
des hohen Adels (1894). [Kämpfe.] 
Autorität bedeutet das Ansehen, welches 
eine Person innerhalb eines größeren oder klei- 
neren Kreises genießt und ihr den Anspruch ver- 
leiht, das Denken, Wollen und Handeln der übrigen 
mehr oder minder zu beeinflussen. Man unter- 
wirft sich dem Ausspruch einer Autorität, wenn 
man denselben darum als gültig hinnimmt, weil 
er von einer bestimmten Persönlichkeit herrührt. 
Man handelt auf die Autorität eines andern hin, 
wo man sich von ihm die Richtung des Handelns 
vorschreiben läßt. Den Gegensatz bildet jedesmal 
die selbsterworbene Überzeugung oder die aus 
eigener Entscheidung stammende Tat. Diese machen 
den Stolz und das auszeichnende Merkmal des 
freien Menschen aus, trotzdem kann die Menschheit 
der Autorität nicht entraten. Auch nicht in der 
Wissenschaft. Sollte nur das dafür gelten, was 
der einzelne Forscher selbst erfahren, festgestellt 
oder bewiesen hätte, so wäre jeder Fortschritt un- 
möglich. Ein jeder stützt sich vielmehr auf die 
Autorität seiner Vorgänger und entnimmt von 
ihnen in weitem Umfang Tatsachen und Lehrsätze. 
Daneben spricht man noch besonders von wissen- 
schaftlichen Autoritäten und versteht darunter Fach- 
leute, deren Urteil auf einem bestimmten wissen- 
  
 
	        

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