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Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon
Title:
Staatslexikon.
Editor:
Bachem, Julius
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon_1
Title:
Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen.
Editor:
Bachem, Julius
Volume count:
1
Publisher:
Herdersche Verlagshandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1908
Edition title:
Dritte, neubearbeitete Auflage
Scope:
809 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Ebenbürdigkeit - Elsaß-Lothringen
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Preface
  • Übersicht der Artikel.
  • Abandon - Aval
  • Baader - Bürgerstand
  • Carey - Costa Rica
  • Damaschke - Durchsuchungsrecht
  • Ebenbürdigkeit - Elsaß-Lothringen

Full text

1433 
Denn, wen ich als Mensch nicht achten kann, den 
kann ich zuletzt auch als Bürger nicht achten. Von 
der rechtlichen Verwirkbarkeit der bürgerlichen Ehre 
wird bei den Ehrenrechten und Ehrenstrafen noch 
zu reden sein. 
3. Die Standesehre ist begründet in den 
besondern Standesrechten und Standespflichten. 
Jeder Stand, sofern er als geschlossenes Ganzes 
auftritt, nimmt bestimmte Rechte in Anspruch und 
hat bestimmte Pflichten zu erfüllen. Steht nun 
ein Stand im Vollgenuß dieser Rechte, und erfüllt 
er die ihm obliegenden Pflichten in rechter Weise 
und in ihrem ganzen Umfang, dann steht er vor 
der Gesellschaft achtbar da und genießt Ansehen, 
das ihm denn auch ohne Widerspruch entgegen- 
gebracht wird. Und das macht die Standesehre 
aus. An dieser Standesehre nehmen dann auch 
die einzelnen Glieder des Standes teil, wenn sie 
im Geist des Ganzen sich halten und mit dem 
Genuß der Standesrechte auch die gewissenhafte 
Erfüllung der Standespflichten verbinden. Und 
insofern eignet die Standesehre nicht bloß dem 
Ganzen des Standes, sondern auch dessen Mit- 
gliedern im einzelnen. 
Die Standesehre wird rechtlich nicht mehr als 
eine höhere oder niederere Ehre gewertet; jeder 
Stand hat seine rechtlich gleichwertige Standes- 
ehre, die er zu wahren berechtigt ist. Nur aus 
einer „eigentümlich gefärbten besondern Gemein- 
ehre“ (so Gierke) werden Sonderpflichten standes- 
gemäßen Verhaltens abgeleitet, deren Verletzung 
unter Umständen den Verlust der Standeszuge- 
hörigkeit mit sich bringt; die Entscheidung hier- 
über erfolgt entweder durch öffentlich-rechtlich ge- 
regelte Disziplinar= und Ehrengerichte (bei Offizie- 
ren, Rechtsanwälten, Arzten) oder durch satzungs- 
mäßigen Vereinsspruch. 
4. Verschieden von der Standesehre ist die 
Amtsehre. Diese beruht auf der autoritativen 
Stellung derjenigen, welche zur Regierung und 
Leitung eines Gemeinwesens in irgend einem Amt 
berufen sind. Alle menschliche Autorität ist nur 
eine Teilnahme an der göttlichen Autorität, und 
eben weil sie ihre Quelle in Gott hat, darum ist 
sie verehrungswürdig und fordert Achtung von 
seiten aller jener, die dieser Autorität unterworfen 
sind. Das Verehrungswürdige, das im Begriff 
der Autorität liegt, muß nun ganz von selbst in 
einem gewissen Maß auf jene übergehen, welche 
Träger dieser Autorität in der Gesellschaft sind. 
Sie sind also gleichfalls achtbar, und zwar schon 
infolge der Autorität, deren Träger sie sind; es 
gebührt ihnen Achtung von seiten jener, die ihrer 
Autorität untergeben sind. Und dies macht das- 
jenige aus, was wir Amtsehre nennen. Sie deckt 
sich zwar im einzelnen vielfach mit der Standes- 
ehre, aber dem Wesen nach ist sie von dieser ver- 
schieden. Auf der eigenartigen Natur der Amts- 
ehre beruht ihr besonderer Rechtsschutz. 
Es ist klar, daß in Bezug auf diese weiteren 
Verzweigungen der Ehre den einzelnen ebensogut 
Ehre und Ehrenrechte. 
  
1434 
ein Recht auf Schutz der Ehre zur Seite steht, 
wie solches in Bezug auf die persönliche Ehre statt- 
findet. Denn wie die persönliche Ehre, so muß 
auch die bürgerliche, die Standes= und die Amts- 
ehre unversehrt bleiben, wenn im bürgerlichen 
Leben, in ihrem Stand oder im amtlichen Leben 
die einzelnen eine gesegnete Wirksamkeit ausüben 
sollen. Darum muß die Obrigkeit auch die bürger- 
liche, die Standes= und die amtliche Ehre schützen 
und jene zur Strafe ziehen, welche dieselbe bei 
andern schädigen oder verletzen. Die Ehre ist auch 
in diesen ihren weiteren Verzweigungen ein hohes 
und ein notwendiges Gut, und wie sohin dem 
einzelnen auch hier die Pflicht der Ehrenhaftigkeit 
obliegt, so muß er seinerseits auch auf den Schutz 
dieser seiner Ehre Anspruch machen. In dieser 
Hinsicht sind für das römische Recht die poenae 
pecuniariae bezeichnend. Dagegen sind im ge- 
meinen Recht Abbitte, Widerruf und Ehrenerklä- 
rung, die teilweise aus der kanonistischen Lehre 
von der restitutio famae hervorgingen, charak- 
teristische deutsche Ergänzungen der im übrigen 
aus dem römischen Recht geschöpften Theorie (vgl. 
auch die Art. Recht, deutsches, und Lehnswesen). 
Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch von 1871 
(§§ 185/200) bestraft die Beleidigung mit Geld- 
strafe bis zu 600 M oder mit Haft oder mit Ge- 
fängnis bis zu einem Jahr, die tätliche Belei- 
digung mit Geldstrafe bis zu 1500 M oder mit 
Gefängnis bis zu zwei Jahren. Wenn die Be- 
leidigung Nachteil für die Vermögensverhältnisse 
gebracht hat, kann dem Beleidigten eine Entschädi- 
gung (Buße) zuerkannt werden. Die Verfolgung 
einer Beleidigung tritt nur auf Antrag ein. Bei 
Beleidigung von Beamten in Ausübung ihres Be- 
rufs hat auch der Vorgesetzte das Recht, den Straf- 
antrag zu stellen (8 196; s. d. Art. Amt). Be- 
schimpfung des Andenkens Verstorbener gibt den 
Eltern, Kindern oder überlebenden Ehegatten ein 
Klagerecht (8 189). Über Beleidigungen gegen 
den Kaiser, Landesherrn oder einen Bundesfürsten 
(68 94/101) s. d. Art. Majestätsverbrechen. 
5. Mit dem Begriff der Ehre verbindet sich der 
Begriff der Ehrenrechte. Es gibt nämlich ge- 
wisse Rechte, welche demjenigen, der sie besitzt, 
keine Vermögensvorteile, keinen materiellen Ge- 
winn bringen, sondern die vielmehr bloß die Wir- 
kung haben, daß sie demjenigen, der damit aus- 
gestattet ist, Achtung und Ansehen vor andern 
verschaffen. Solche Rechte nennt man Ehrenrechte. 
Die Ehrenrechte sollen also nur dazu dienen, die 
Ehre, welche der einzelne an sich schon im persön- 
lichen, bürgerlichen, amtlichen usw. Leben besitzt, 
nach außen zu zeigen; sie begründen zugleich eine 
Anerkennung dieser Ehre und sollen dazu dienen, 
diese Ehre in den Augen anderer zu fördern, in- 
dem sie eine Bezeigung der allgemeinen Achtbar- 
keit desjenigen sind, der sie innehat. Je nach den 
verschiedenen Verzweigungen der Ehre sind auch 
diese Ehrenrechte verschieden. Es kann persönliche 
und Standesehrenrechte geben; es kommen aber
	        

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Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901.
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Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897.
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