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Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon
Title:
Staatslexikon.
Editor:
Bachem, Julius
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon_4
Title:
Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen.
Editor:
Bachem, Julius
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Kirchenrecht
Volume count:
4
Publishing house:
Herdersche Verlagshandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Dritte, neubearbeitete und vierte Auflage.
Scope:
791 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Patentrecht - Pufendorf
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Polenfrage.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)
  • Cover
  • Title page
  • Übersicht der Artikel
  • Patentrecht - Pufendorf
  • Patentrecht.
  • Patriarchie.
  • Patrimonialstaat.
  • Patronage.
  • Patronatsrecht.
  • Persien.
  • Person.
  • Personenstand.
  • Peru.
  • Petitionsrecht.
  • Pfarrer.
  • Phillips.
  • Physiokraten.
  • Placetum regium.
  • Plato.
  • Plebiszit.
  • Polenfrage.
  • Politik.
  • Polizei.
  • Polizeivergehen, Polizeistrafen und Polizeistrafverfahren.
  • Portugal.
  • Post und Telegraphie.
  • Presse, Preßfreiheit, Preßgesetzgebung.
  • Preußen.
  • Prise, Prisenrecht.
  • Privatbeamte.
  • Proletariat.
  • Prostitution.
  • Protektorat.
  • Proudhon.
  • Pufendorf.
  • Raiffeisen - Rußland
  • Sachsen - Staatsprüfungen
  • Werbung.

Full text

191 
Die poln. Aufstände seit 1830 in ihrem Zusammen- 
hang mit den internat. Umsturzbestrebungen (1880); 
v. Moltke, Darstellung der innern Verhältnisse 
Polens (1832); Chr. Meyer, Geschichte des Landes 
Posen (1881); ders., Geschichte der Provinz Posen 
(1891); G. A. Noah, Die staatsrechtliche Stellung 
der Polen in Preußen (21864); W. Schücking, Das 
Nationalitätenproblem, polit. Studie über die P. 
(1908, hrsg. von der Gehestiftung); Die deutsche 
Ostmark, Aktenstücke u. Beiträge zur P. Alldeut- 
scher Verband (1894). 
Dr E. Schmidt, Geschichte des Deutschtums im 
Land Posen unter polnischer Herrschaft (1904); 
L. Trampe, Ostdeutscher Rassenkampf (1907); 
Wegener, Der wirtschaftl. Kampf der Deutschen mit 
den Polen um die Provinz Posen (1903); Zwanzig 
Jahre deutscher Kulturarbeit. Tätigkeit u. Auf- 
gaben neupreußischer Kolonisation in Westpreußen 
u. Posen: Denkschrift des preuß. Staatsmini- 
steriums (1907). [Marx.] 
Politik. 1. Begriff. Der Name Politik 
bedeutet ursprünglich den gesamten Umfang des auf 
den Staat, staatliches Leben und staatliche Einrich- 
tungen bezüglichen Wissens; allmählich aber hat 
sich daneben eine engere Bedeutung ausgebildet, 
deren wissenschaftliche Abgrenzung nicht überall in 
gleicher Weise vollzogen wird. Nach Bluntschli soll 
darunter verstanden werden „die Theorie des staat- 
lichen Lebens und seiner Veränderungen im Gegen- 
satz zu der Rechtswissenschaft als der Theorie der 
staatlichen Zustände"; nach Mohl „die Wissenschaft 
von den Mitteln, durch welche die Zwecke der Staa- 
ten so vollständig als möglich in der Wirklichkeit 
erreicht werden“. Von diesen beiden Definitionenist 
die erstere nach Inhalt und Fassung ungenügend. 
Eine Theorie des staatlichen Lebens würde doch 
auch die allgemeinsten Voraussetzungen und Bedin- 
gungen dieses letzteren zu erörtern haben, also den 
in der sittlichen Ordnung und der Natur des 
Menschen begründeten Zweck des Staats über- 
haupt und die bei allen Kulturvölkern mehr oder 
minder gleichmäßig wiederkehrenden Einrichtungen 
und Funktionen des staatlichen Lebens, wodurch 
die Grenzen zwischen Politik und allgemeiner 
Staatslehre wieder aufgehoben wären. Soll aber 
ausschließlich an die Veränderungen des staatlichen 
Lebens gedacht werden, so würde man von einer 
Theorie derselben nur insofern sprechen können, 
als sich etwa aus der Geschichte eine gewisse Ge- 
setzmäßigkeit dieser Veränderungen ableiten oder 
ein Einblick in die Faktoren gewinnen ließe, welche 
sich in der Vergangenheit als bestimmend für den 
Ablauf derselben erwiesen haben; die Politik ging 
somit in der Geschichte auf. Dazu kommt, daß wir 
bei dem Namen der Politik ja nicht ausschließ- 
lich an wissenschaftliche Erörterungen denken, son- 
dern ebensosehr, wenn nicht weit mehr, an das 
praktische Handeln, an die Staatsklugheit, die wir 
von den Inhabern der Regierungsgewalt ver- 
langen, oder die überlegene Staatskunst, die wir 
einem hervorragenden Staatsmann zuschreiben. 
Daß nun die Staatsmänner aus der Geschichte 
lernen könnten und sollten, ist ebenso gewiß, wie 
  
Politik. 
  
192 
es selten ist, daß einer wirklich daraus gelernt hat; 
immerhin aber würden geschichtliche Betrachtungen 
mit der wirklichen staatsmännischen Tätigkeit nur 
in einem loseren und entfernteren Zusammenhang 
stehen, als man von einer Wissenschaft der Politik 
zu erwarten hätte. Sie können einen wichtigen 
Teil derselben, aber sie können nicht das Ganze 
ausmachen. Weit besser ist die von Mohl auf- 
gestellte Definition; auch sie bedarf indessen noch 
einer schärferen Präzisierung. 
Gibt es eine Wissenschaft der Politik im Unter- 
chied von der Politik als Staatskunst, aber doch 
auch mit einer bestimmten Beziehung auf diese, 
so leuchtet ohne weiteres ein, daß die erstere Nor- 
men und Anhaltspunkte für die letztere, d. h. für 
die praktische Tätigkeit des Staatsmanns, ent- 
halten muß. Aber sie steht hier nicht allein, denn 
Normen für die politische Betätigung enthält 
auch die Moral, enthalten Staatsrecht und Völker- 
recht. Das Verhältnis der Moral zur Politik 
wird weiter unten einer besondern Erörterung 
unterzogen werden; für jetzt genügt es, darauf 
hinzuweisen, daß die Moral einerseits weiter reicht 
als die Politik, sofern sie sich ja nicht nur auf das 
Leben des Staats und im Staat erstreckt, son- 
dern in erster Linie auf das Leben der Indivi- 
duen, und daß sich anderseits dem Staatsmann 
zahlreiche Fragen darbieten, zu deren sachgemäßer 
Entscheidung die Moral ihm ihrer Natur nach 
eine Anleitung nicht bietet. Das Staatsrecht so- 
dann umfaßt diejenigen Rechtsnormen, durch welche 
die Funktionen, Verpflichtungen und Befugnisse 
der sämtlichen Glieder des Staats und ihrer gegen- 
seitigen Uber- und Unterordnung geregelt werden, 
sei es, daß sich diese Sätze mit logischer Notwen- 
digkeit aus dem allgemeinen Wesen des Staats 
und der Besonderheit seiner einzelnen Gattungen 
ergeben (allgemeines Staatsrecht), sei es, daß sie 
in bestimmten einzelnen Staaten tatsächlich in 
Geltung sind (positives Staatsrecht). Das Völker- 
recht endlich begreift in sich die Normen für den 
Verkehr selbständiger Staaten untereinander, wo- 
bei der gleiche Unterschied Platz greift, daß dieselben 
entweder aus den allgemeinsten Grundsätzen der 
Sittlichkeit und des Rechts abgeleilet sind oder auf 
Grund ausdrücklichen oder stillschweigenden Über- 
einkommens einer größeren oder kleineren Anzahl 
von Staaten positive Geltung besitzen. 
Der Unterschied gegen die Politik liegt auf der 
Hand. Rechtssätze schränken die Willkür des 
Staatsmanns ein; er darf sie nicht verletzen, er 
ist in seinem politischen Handeln an bestimmte 
Formen und Einrichtungen gebunden, dagegen 
erwartet er von der Politik Belehrung darüber, 
wie er innerhalb der vom Recht gezogenen 
Schranken seine Handlungen einzurichten habe. 
Im Staats-= und Völkerrecht knüpft die wissen- 
schaftliche Erörterung an ein Gegebenes an, sei 
dies ein von der Vernunft als gültig anerkanntes, 
sei es ein auf Grund positiver Satzung in Gel- 
tung stehendes. Ihre Aufgabe ist, aus den ge- 
—
	        

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