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Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon
Title:
Staatslexikon.
Editor:
Bachem, Julius
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon_4
Title:
Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen.
Editor:
Bachem, Julius
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Kirchenrecht
Volume count:
4
Publishing house:
Herdersche Verlagshandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Dritte, neubearbeitete und vierte Auflage.
Scope:
791 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sachsen - Staatsprüfungen
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sachsen-Coburg und Gotha.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)
  • Cover
  • Title page
  • Übersicht der Artikel
  • Patentrecht - Pufendorf
  • Raiffeisen - Rußland
  • Sachsen - Staatsprüfungen
  • Sachsen.
  • Sachsen-Altenburg.
  • Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Sachsen-Meiningen.
  • Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • San Marino.
  • Santo Domingo.
  • Say.
  • Schaepman.
  • Schaumburg-Lippe.
  • Scheck, Scheckrecht.
  • Schiffahrt.
  • Schorlemer-Alst.
  • Schulze-Delitzsch.
  • Schutzgesetze, gewerbliche.
  • Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Schwarzburg-Sondershausen.
  • Schweden.
  • Schweiz.
  • Schwurgerichte.
  • Seerecht und Binnenschifahrtsrecht.
  • Selbstmord.
  • Seminarien.
  • Serbien.
  • Siam.
  • Sismondi.
  • Sittenpolizei.
  • Sittliche Ordnung.
  • Sittlichkeit, Verbrechen und Vergehen gegen die.
  • Sklaverei.
  • Smith.
  • Sonntagsruhe.
  • Souveränität, staatsrechtliche.
  • Souveränität, völkerrechtliche.
  • Sozialdemokratie.
  • Sozialismus.
  • Sozialpolitik.
  • Sozialversicherung. f. Nachtrag am Ende von Bd. V.
  • Sozialwissenschaft.
  • Spanien.
  • Sparkassen.
  • Spinoza.
  • Staat.
  • Staat, der antike.
  • Staat, der mittelalterliche.
  • Staat, der moderne.
  • Staatenverbindungen.
  • Staatsangehörigkeit; Staatsbürgerrecht.
  • Staatsanwaltschaft.
  • Staatsbürgerliche Erziehung.
  • Staatseigentum.
  • Staatsgebiet.
  • Staatsgewalt.
  • Staatshaushalt.
  • Staatskirchentum.
  • Staatsministerium.
  • Staatsprüfungen.
  • Werbung.

Full text

857 
aus 11, der für Gotha aus 19 Mitgliedern. 
Diese 30 Abgeordneten zusammen bilden den ge- 
meinsamen Landtag. Um eine Majortsierung der 
Coburgschen Abgeordneten zum Nachteil ihrer 
Landesinteressen zu verhindern, ist zur Gültigkeit 
der Beschlüsse des gemeinschaftlichen Landtags die 
Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten eines 
jeden Herzogtums erforderlich. Die Abgeordneten 
werden auf vier Jahre aus allgemeinen indirekten 
Wahlen gewählt. Das aktive Wahlrecht besitzt 
mit den allgemein üblichen Beschränkungen jeder 
selbständige, männliche Staatsangehörige, der das 
25. Lebensjahr zurückgelegt hat, einen eignen 
Hausstand führt, direkte Staatssteuer zahlt; für 
das passive Wahlrecht ist das 30. Lebensjahr 
vorgeschrieben. Staatsbeamte haben die Annahme 
der Wahl der vorgesetzten Behörde nur anzuseigen. 
Präsidenten und Stellvertreter wählen sich die 
Landtage selbst. Die in Coburg und Gotha 
wohnenden Abgeordneten erhalten täglich 6 M, 
die auswärtigen 10 M Diäten und Reisekosten. 
Im Fall der Auflösung durch den Herzog ist Neu- 
wahl binnen 14 Tagen, Wiederzusammentritt 
längstens 6 Monate nach der Wahlausschreibung. 
— Jeder Landtag, auch der gemeinschaftliche, 
wählt aus seiner Mitte ein Landtagsausschuß 
für die Zeit, in der der Landtag nicht tagt;z sein 
Mandat dauert auch nach Ablauf der Wahlperiode 
(bzw. nach der Auflösung) fort bis zum Zusam- 
mentritt des neuen Landtags. Innerhalb seiner 
Zuständigkeit hat jeder Landtag das Recht der 
Mitwirkung an der Gesetzgebung, einschließlich 
des Rechts der Initiative. Wenn über die ge- 
meinschaftlichen Ausgabesätze für die nächste Fi- 
nanzperiode mit dem gemeinschaftlichen Landtag 
oder über den neuen Etat eines Herzogtums mit 
dessen Einzellandtag eine Einigung nicht zustande 
kommt, so gelten die bisherigen gemeinschaftlichen 
Etatssätze auf ein Jahr verlängert. 
Oberste Behörde ist das Staatsministerium 
(Gesetz vom 17. Dez. 1857); es zerfällt in zwei 
Abteilungen mit dem Sitz in Gotha bzw. Coburg 
für die besondern Angelegenheiten des betreffenden 
Herzogtums. Jede Abteilung hat einen verant- 
wortlichen Vorsteher, einer von ihnen (zurzeit 
der Vorstand der Gothaer Abteilung) ist zugleich 
Staatsminister und Vorsitzender des Gesamt- 
ministeriums; seiner Abteilung sind die gemein- 
schaftlichen Sachen zugewiesen. Die Abteilung 
für Gotha besteht aus 4 Departements. — In 
Coburg sind alle 4, in Gotha 3 von den 7 Städten 
dem Staatsministerium unmittelbar unterstellt; 
für die übrigen Städte und die Landgemeinden 
sind die Landratsämter (eins in Coburg, 3 in 
Gotha) die vorgesetzte Behörde. Das gothaische 
Gemeindegesetz vom 11. Juni 1858 bezieht sich 
auf Land= und Stadtgemeinden, das coburgische 
Gemeindegesetz vom 22. Febr. 1867 nur auf die 
Landgemeinden; von den 4 coburgischen Städten 
hat jede eine besondere Stadtordnung. Im wesent- 
lichen beruhen die Gemeindegesetze auf der gleichen 
  
Sachsen-Coburg und Gotha. 
  
858 
Grundlage; Orgaue sind der Gemeindevorstand 
(Schultheiß) und der Gemeindeausschuß bzw. in 
ganzkleinen Gemeinden die Gemeindeversammlung 
Für das Gebiet des Herzogtums Gotha bestehen 
1 Landgericht und 8 Amtsgerichte. Das Herzog- 
tum Coburg gehört mit seinen 5 Amtsgerichten 
zu dem mit Sachsen-Meiningen gemeinschaft- 
lichen Landgericht Meiningen (Staatsvertrag vom 
17. Okt. 1878 und 27. Nov. 1903), beim Amts- 
gericht Coburg besteht jedoch eine Strafkammer. 
Oberlandesgericht ist das gemeinschaftliche thü- 
ringische Oberlandesgericht zu Jena (Staatsver- 
trag vom 19. Febr. 1877 und 27. Nov. 19083). 
Ein „Verwaltungsgerichtshof für die Herzogtümer 
Coburg und Gotha“ (Sitz Gotha) wurde durch 
Gesetz vom 14. Nov. 1899 geschaffen, ein Staats- 
und Sompetenzgerichshof durch Gesetz vom 8. April 
1879. 
Eine staatliche Bank ist die Landeskreditan- 
stalt zu Gotha (Ablösungskasse, Hinterlegungs- 
stelle usw.). Handelskammern bestehen für das 
Herzogtum Coburg (seit 1895) und für Gotha 
(1896). Eine Handwerkskammer (1900) besteht 
für beide Herzogtümer gemeinschaftlich, eine Land- 
wirtschaftskammer (1909) für Gotha. 
Jedes Herzogtum hat seine selbständige Finanz- 
verwaltung und seinen eignen zweijährigen Etat 
(in der Finanzperiode 1909/11 balancieren die 
jährlichen Einnahmen und Ausgaben in Coburg 
mit je 1,21 Mill., in Gotha mit je 4,03 Mill. M). 
Daneben besteht ein gemeinschaftlicher zweijähriger 
Etat (in der Finanzperiode 1909/11 Einnahmen 
und Ausgaben je 2.39 Mill.). Der Beginn der 
Finanzperiode der drei Etats ist ein gleichzeitiger. 
Die Staatsschulden betrugen 1909 in Coburg 
bzw. Gotha 1,89 bzw. 2,48 Mill. M; ihnen steht 
ein Vermögen von 1,36 bzw. 2,21 Mill. M gegen- 
über. 
Hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der Domä- 
nen ist zwischen Coburg und Gotha zu unter- 
scheiden. In Coburg, wo sie ungefähr ½ des 
Gebiets umfassen, sind sie nach dem Gesetz vom 
29. Dez. 1846 Fideikommißgut des herzoglichen 
Hauses, die Reinerträge fließen jedoch je zur Hälfte 
in die Landes= und in die herzogliche Kasse (nach 
dem Domänenkassenetat 1909/13 jährlich je 
110 700 AM). Die UÜberweisungen an die Staats- 
kasse sollen zur Tilgung der Landesschuld dienen; 
durch Gesetz vom 21. Febr. 1855 wurde die 
Schuldentilgungsperiode auf das Jahr 1919 fest- 
gesetzt; der Beitrag zur Staatskasse soll alsdann 
nur ⅛ betragen. In Gotha, wo die Domänen 
u¼ des Gebiets ausmachen, hatie das Abkommen 
vom 1. März 1855 die gleichen Bestimmungen 
wie das Coburger von 1846. Mit dem Übergang 
der Regierung an die englische Nebenlinie fürchtete 
man jedoch im Volk, daß bei einem eventuellen 
Thronverzicht die gesamten Domänen als privat- 
rechtlich sich vererbendes Fideikommiß dem Staat 
verloren gingen. Durch das (durch Landtagsbe- 
schluß vom 13. Febr. 1903 angenommene) Gesetz
	        

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