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Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon
Title:
Staatslexikon.
Editor:
Bachem, Julius
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon_4
Title:
Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen.
Editor:
Bachem, Julius
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Kirchenrecht
Volume count:
4
Publishing house:
Herdersche Verlagshandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Dritte, neubearbeitete und vierte Auflage.
Scope:
791 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sachsen - Staatsprüfungen
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)
  • Cover
  • Title page
  • Übersicht der Artikel
  • Patentrecht - Pufendorf
  • Raiffeisen - Rußland
  • Sachsen - Staatsprüfungen
  • Sachsen.
  • Sachsen-Altenburg.
  • Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Sachsen-Meiningen.
  • Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • San Marino.
  • Santo Domingo.
  • Say.
  • Schaepman.
  • Schaumburg-Lippe.
  • Scheck, Scheckrecht.
  • Schiffahrt.
  • Schorlemer-Alst.
  • Schulze-Delitzsch.
  • Schutzgesetze, gewerbliche.
  • Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Schwarzburg-Sondershausen.
  • Schweden.
  • Schweiz.
  • Schwurgerichte.
  • Seerecht und Binnenschifahrtsrecht.
  • Selbstmord.
  • Seminarien.
  • Serbien.
  • Siam.
  • Sismondi.
  • Sittenpolizei.
  • Sittliche Ordnung.
  • Sittlichkeit, Verbrechen und Vergehen gegen die.
  • Sklaverei.
  • Smith.
  • Sonntagsruhe.
  • Souveränität, staatsrechtliche.
  • Souveränität, völkerrechtliche.
  • Sozialdemokratie.
  • Sozialismus.
  • Sozialpolitik.
  • Sozialversicherung. f. Nachtrag am Ende von Bd. V.
  • Sozialwissenschaft.
  • Spanien.
  • Sparkassen.
  • Spinoza.
  • Staat.
  • Staat, der antike.
  • Staat, der mittelalterliche.
  • Staat, der moderne.
  • Staatenverbindungen.
  • Staatsangehörigkeit; Staatsbürgerrecht.
  • Staatsanwaltschaft.
  • Staatsbürgerliche Erziehung.
  • Staatseigentum.
  • Staatsgebiet.
  • Staatsgewalt.
  • Staatshaushalt.
  • Staatskirchentum.
  • Staatsministerium.
  • Staatsprüfungen.
  • Werbung.

Full text

877 
buch des öffentl. Rechts III. Bd, 2. Halbbd, 2. Abt. 
(1884); Knetsch, Staats= u. Verwaltungsrecht von 
S.-W.-E. (1909); Boelcke, Die Finanzen im 
Großhrzgt. S. seit 1851 (1906); Kuhn, Volks- 
schulgesetzgebung des Großhrzgt. S. (6 Hfte, 1875 
bis 1893). Staatshandbuch des Großhrzgt. S. seit 
1840). (Sacher.] 
Saint-Simon s. Sozialismus. 
Sakrileg s. Religionsverbrechen (Sp. 606, 
609). 
Salvador s. Zentralamerika. 
Salzsteuer s. Steuern. 
Samoas. Deutsches Reich (Bd I, Sp.12727). 
Samos s. Türkei. 
San Domingo s. Santo Domingo. 
San Marino. 1. Geschichte. Der Ur- 
sprung der Republik San Marino, des kleinsten 
Freistaats der Welt, geht nach der Legende, die 
trotz der 1600jährigen Jubelfeier 1901 auf histo- 
rische Glaubwürdigkeit keinen Anspruch machen 
kann, zurück auf den heiligen Einsiedler und ehe- 
maligen Krieger Marinus, der hier zur Zeit des 
Kaisers Diokletian den Bewohnern das Christen- 
tum verkündete und um dessen Einsiedelei sich ein 
Kloster und nach und nach ein Gemeinwesen 
bildete. Ein castellum S. Marini wird zum 
erstenmal in der Pippinischen Schenkung genannt; 
in ihm suchte Berengar von Ivrea im Kampf 
gegen Kaiser Otto I. Zuflucht. 1125 schenkte der 
Papst Honorius II. Kastell und Volk von San 
Marino dem Bischof von Montefeltro. Von 
dessen Oberhoheit machte sich die Stadt, die in den 
Kämpfen der Gibellinen und Guelfen auf seiten 
der ersteren stand, im 13./14. Jahrh. frei und 
stellte sich, um ihre Unabhängigkeit gegen die 
guelfsischen Malatesta von Rimini zu sichern, 
unter den Schutz der Herren von Montefeltro, die 
1213/1322 und dauernd seit 1375 Grafen von 
Urbino waren. Zu Beginn des 16. Jahrh. brachte 
Cesare Borgia für kurze Zeit San Marino in 
seine Gewalt (1503). Als nach dem Aussterben 
der Rovere 1631 Urbino an den Kirchenstaat fiel, 
ging die Schutzherrschaft über die kleine Republik 
an diesen über, wobei ihre Unabhängigkeit sowie 
Zollfreiheit für die Einfuhr anerkannt wurde. 
Gleichwohl bedrohte Kardinal Alberoni 1739 ihre 
Selbständigkeit, doch stellte sie Papst Klemens XII. 
nach einem Aufstand wieder her. Auch Napoleon 
schonte die Existenz der Republik, der er 1797 
eine (von San Marino jedoch abgelehnte) Ver- 
größerung anbot. Nach der Restauration des 
Kirchenstaats bestätigte Pius VII. 1817 nochmals 
die Unabhängigkeit San Marinos; das betreffende 
Dekret wurde auf Marmortafeln eingegraben an 
den Grenzen aufgestellt. 1849 flüchtete Garibaldi 
auf dem Rückzug von Rom und andere an den 
Unruhen Beteiligte auf das Gebiet des Freistaats 
und 800 Osterreicher und 200 Päpstliche folgten 
ihm nach; doch vermochte die Stadt sie außerhalb 
ihrer Mauern zu halten, die Osterreicher zur Ge- 
währung einer Amnestie zu veranlassen und so die 
Saint-Simon — San Marino. 
  
878 
Gefahr für ihre Selbständigkeit abzuwenden. In 
den Kämpfen zwischen Papst und Piemont seit 
1859 hielt sich San Marino neutral; als der 
größte Teil des Kirchenstaats an das neue König- 
reich Italien fiel, übernahm dieses 1862 den 
Schutz der Republik; das Schutz= und Freund- 
schaftsbündnis wurde 1871, 1897 und 1907 er- 
neuert. Die mittelalterliche Verfassung wurde 
1847 und 1906 umgestattet. 
2. Fläche, Bevölkerung, Verfas- 
sung usw. Der Flächeninhalt der an der Grenze 
der italienischen Provinzen Forli und Pesaro e 
Urbino, 15 km südwestlich von Rimini, gelegenen 
Republik beträgt 61 qkm, die Zahl der ausschließ- 
lich katholischen Einwohner 10 316 Seelen (169 
auf 1 ckm). Die Hauptstadt San Marino, die 
auf der rauhen Felsenhöhe des Monte Titano 
liegt, zählt an 1750 Einwohner. Die Verfas- 
sung geht in das 13. Jahrh. zurück, hat aber 
1847 und besonders 1906 einschneidende Ver- 
änderungen erfahren. Inhaber der Souveränität 
war ursprünglich der Arringo generale, d. h. 
die Generalversammlung aller Familienhäupter, 
die aber in neuerer Zeit nur noch durch Akkla- 
mation die Beschlüsse der zwei NRäte bestätigte. 
Der „Große, souveräne Rat“ bestand aus 60 auf 
Lebenszeit ernannten Mitgliedern, die sich selbst 
durch Kooptation ergänzten. Infolge der Be- 
wegung nach Erweiterung der Volksrechte, die be- 
sonders ein sozialistisches Organ, der Titano, in 
Fluß brachte, wurde durch Beschluß des Großen 
Rats vom 15. Nov. 1905 ein Arringo generale 
berufen, der 25. März 1906 sich für eine Reform 
der Verfassung entschied, worauf am 5. Mai 1906 
ein neues Wahlregulativ angenommen wurde. 
Demgemäß wird der „Große, allgemeine Rat“, 
der die gesetzgebende Gewalt besitzt und wie vor- 
her aus 60 Mitgliedern besteht, in direkter und 
geheimer Wahl vom Volk auf 9 Jahre gewählt 
und alle 3 Jahre zu ½ erneuert. Wähler sind 
die Familienhäupter (oder ihre Delegierten), die 
von Geburt oder Naturalisation Bürger von San 
Marino sind, ferner diejenigen, die den Doktor- 
titel haben, auch wenn sie nicht Bürger sind. 
Nicht wahlberechtigt sind Frauen, Geistliche (außer 
wenn sie als Familienhäupter gelten), Geistes- 
kranke, die zum Verlust der bürgerlichen Ehren- 
rechte Verurteilten und Verbrecher. Familien= 
häupter, die wegen Verhinderung (Krankheit usw.) 
nicht selbst wählen können, dürfen ihr Wahlrecht 
durch einen Delegierten (eine volljährige, nicht 
vorbestrafte Person) ausüben. In den Großen 
Rat wählbar sind alle männlichen Bürger von 
San Marino, die nicht das Bürgerrecht in einem 
andern Staat erworben haben, lesen und schreiben 
können, das 25. Lebensjahr vollendet haben und 
nicht wegen eines Verbrechens verurteilt sind; 
Geistliche haben kein passives Wahlrecht. Das 
Wahlrecht kann nur in den Pfarreien ausgeübt 
werden, in denen der Wähler seinen Sitz hat. Die 
Zahl der Wahlkreise (neun) deckt sich mit der der
	        

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