Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon
Title:
Staatslexikon.
Editor:
Bachem, Julius
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon_4
Title:
Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen.
Editor:
Bachem, Julius
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Kirchenrecht
Volume count:
4
Publishing house:
Herdersche Verlagshandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Dritte, neubearbeitete und vierte Auflage.
Scope:
791 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sachsen - Staatsprüfungen
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Schaepman.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)
  • Cover
  • Title page
  • Übersicht der Artikel
  • Patentrecht - Pufendorf
  • Raiffeisen - Rußland
  • Sachsen - Staatsprüfungen
  • Sachsen.
  • Sachsen-Altenburg.
  • Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Sachsen-Meiningen.
  • Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • San Marino.
  • Santo Domingo.
  • Say.
  • Schaepman.
  • Schaumburg-Lippe.
  • Scheck, Scheckrecht.
  • Schiffahrt.
  • Schorlemer-Alst.
  • Schulze-Delitzsch.
  • Schutzgesetze, gewerbliche.
  • Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Schwarzburg-Sondershausen.
  • Schweden.
  • Schweiz.
  • Schwurgerichte.
  • Seerecht und Binnenschifahrtsrecht.
  • Selbstmord.
  • Seminarien.
  • Serbien.
  • Siam.
  • Sismondi.
  • Sittenpolizei.
  • Sittliche Ordnung.
  • Sittlichkeit, Verbrechen und Vergehen gegen die.
  • Sklaverei.
  • Smith.
  • Sonntagsruhe.
  • Souveränität, staatsrechtliche.
  • Souveränität, völkerrechtliche.
  • Sozialdemokratie.
  • Sozialismus.
  • Sozialpolitik.
  • Sozialversicherung. f. Nachtrag am Ende von Bd. V.
  • Sozialwissenschaft.
  • Spanien.
  • Sparkassen.
  • Spinoza.
  • Staat.
  • Staat, der antike.
  • Staat, der mittelalterliche.
  • Staat, der moderne.
  • Staatenverbindungen.
  • Staatsangehörigkeit; Staatsbürgerrecht.
  • Staatsanwaltschaft.
  • Staatsbürgerliche Erziehung.
  • Staatseigentum.
  • Staatsgebiet.
  • Staatsgewalt.
  • Staatshaushalt.
  • Staatskirchentum.
  • Staatsministerium.
  • Staatsprüfungen.
  • Werbung.

Full text

893 
welcher sich die Katholiken in den Niederlanden 
erfreuen. Er führte unter anderem aus: „In 
keinem Land der modernen Welt hat man die 
politische und religiöse Freiheit so mutig erfaßt, 
so unerschrocken durchgeführt, so kräftig hoch- 
gehalten. Wir Katholiken haben unsere Bischöfe 
in Freiheit erwählt und angestellt vom Papst 
allein, in Freiheit jeden Teil ihres erhabenen 
Amts erfüllend. Wir haben unsere Pfarrgeistlich- 
keit in Freiheit von den Bischöfen ohne jegliche 
Einwirkung ernannt, in keiner Weise in ihrer 
Arbeit gehemmt. Wir haben unsere Seminare, 
in voller Freiheit bestehend, ohne jeden Zwang 
bei Annahme oder Prüfung der Zöglinge, unsere 
Volksschulen, dem Inhalt des Unterrichts nach 
auch voll und ganz katholisch, den technischen Be- 
stimmungen des Staatsgesetzes unterworfen, aber 
dann auch von der Staatskasse unterstützt. Auf 
dem Gebiet des mittleren und höheren Unterrichts 
streben wir der vollen Entwicklung unserer Frei- 
heit zu; in diesen höheren Kreisen geht es nicht so 
leicht.“ Nachdem er dann geschildert hatte, daß 
dort auch die Orden aller Art, einschließlich der 
Jesuiten, nur dem Gesetz des gemeinen Rechts 
und der gemeinen Freiheit unterworfen seien, 
schloß er mit folgenden Sätzen: „So steht es in 
unserem Land. So steht es nicht aus falscher 
Toleranz, nicht aus einer Art sentimentaler Frie-- 
densliebe, nein: wo es auf unsere Grundsätze und 
unsern Glauben ankommt, da sind wir Nieder- 
länder, von welchem Bekenntnis auch, steil in- 
tolerant. Aber in einem Satz sind wir einig und 
fest, in diesem, daß in unsern modernen Staaten, 
daß in Ländern mit konfessionell gemischter Be- 
völkerung der Religionsfriede nur dann wirklich 
und ehrlich möglich ist, wenn die öffentliche Be- 
hörde, das Staatsgesetz und die Staatsregierung 
durchaus und in keiner Weise für irgend eine 
Richtung Partei nehmen. Nur dann wird der 
kirchliche Friede gefährdet, wenn der weltliche 
Arm über die eine oder andere Richtung schützend 
erhoben sich einer andern abwehrend entgegen- 
streckt. Der Kampf der Geister soll nur mit gei- 
stigen Waffen gekämpft werden, der Staat wahrt 
allen und jedem die gleiche Freiheit und das gleiche 
Recht. So steht es bei uns. Und wenn auch die 
tägliche Praxis hier und da Abweichungen zeigen 
mag, die Grundsätze und die gesetzliche Praxis 
stehen fest. Haben wir nicht das Recht, auf unsere 
Freiheit stolz zu sein?“ 
Großen Ansehens erfreute sich Schaepman beie 
Papst Leo XIII., der ihn wiederholt auszeichnete 
und namentlich wegen seiner sozialreformerischen 
Bestrebungen lobte. In Rom wurde Schaepman 
auf seinen Wunsch in dem Habit der Tertiarier des 
Franziskanerordens begraben. Ob die holländi- 
schen Katholiken ihre gegenwärtige einflußreiche 
Stellung im öffentlichen Leben zu behaupten ver- 
mögen, wird zum guten Teil davon abhängen, ob 
sie in den politischen Bahnen verharren, welche 
Schaepman ihnen gewiesen hat. 
Schaumburg-Lippe. 
  
894 
Literatur. Die S. bei seinem Ableben in 
der Tagespresse gewidmeten Nachrufe, insbesondere 
in dem von ihm gegründeten Tageblatt Het Cen- 
trum. Eine biographisch--literarische Skizze von 
Br. Felician-Blijerheide enthält Hft 6 der „Lite- 
rarischen Warte" (München). In memoriam Dr. 
H. J. A. M. Sch., von Dr W. H. Nolens (1903); 
Dr H. J. A. M. Sch., von Dr G. Brom (1903); 
MGR. Dr H. J. A. M. Sch. herdacht in de Hoofd-- 
stad 1903 (Sammlung von Gedächtnisreden auf 
Sch.). Eine neue ausführliche Biographie von I. 
J. Peuyn ist angekündigt. (Jul. Bachem.) 
Schaumburg-Lippe. 1. Geschichte. 
Das Gebiet des heutigen Fürstentums Schaum- 
burg-Lippe hat mit dem Fürstentum Lippe nie- 
mals in staatsrechtlicher Verbindung gestanden. 
Die beiden Länder sind immer selbständige Ge- 
biete gewesen und nicht durch Landesteilung ent- 
standen. Die an der mittleren Weser gelegene 
Grafschaft Schaumburg (srüher Schauenburg) 
wurde nach der Überlieferung von Kaiser Konrad II. 
an Adolf von Santersleben verliehen, den Erbauer 
der Schaumburg auf dem Nettelberg. Seine Nach- 
kommen erwarben die Grafschaft Holstein, das 
Herzogtum Schleswig, die Grasschaft Sternberg, 
die Herrschaften Gehmen und Bergen, die aber 
wieder verloren gingen. 1640 starb das Haus 
Schaumburg mit dem Grafen Otto V. im 
Mannesstamm aus. Die Grasschaft fiel seiner 
Mutter Elisabeth, einer Gräfin zur Lippe zu, die 
wieder durch ihre Mutter mit dem Hause Schaum- 
burg verwandt war. Elisabeth schenkte die Graf- 
schaft ihrem Bruder, dem Grafen Philipp zur 
Lippe, dem Inhaber des lippischen Paragiums 
Lipperode und Alverdissen und jüngsten Sohn 
des Grafen Simon VI. (vgl. d. Art. Lippe). Graf 
Philipp schloß mit den Landgrafen von Hessen- 
Kassel und dem Herzog von Braunschweig-Lüne- 
burg den im Westfälischen Frieden bestätigten 
Vergleich vom 9. Juli 1647. An Braunschweig 
fielen die Amter Lauenau, Bokeloh und Mesme- 
rode, an Hessen-Kassel die Amter Schaumburg 
und Rodenberg und ein Teil des Amtes Sachsen- 
hausen (diese hessischen Teile der alten Grasschaft 
Schaumburg kamen 1866 an Preußen als hessen- 
nassauischer Kreis Rinteln, seit 1905 Grasschaft 
Schaumburg genannt); der übrige Teil der alten 
Grasschaft Schaumburg, die Amter Bückeburg, 
Arensburg, Stadthagen, Hagenburg und der Rest 
des Amtes Sachsenhausen, verblieb dem Grafen 
Philipp, dem Stifter der Linie Lippe-Bücke- 
burg, der 1668 das Erstgeburtsrecht einführte. 
Mit dem Grafen Wilhelm (dem bekannten Ge- 
neral) erlosch 1777 die ältere Linie Bückeburg. 
Die Herrschaft ging auf die von dem zweiten 
Sohn des Grafen Philipp gestiftete Linie Alver- 
dissen über. Graf Philipp Ernst (gest. 1787) 
nannte sich zuerst Graf von Schaumburg- 
Lippe-Bückeburg. Sein Sohn, Georg Wil- 
helm, stand bis 1807 unter der Vormundschaft 
seiner Mutter, der Prinzessin Juliane von Hessen- 
Philippsthal; er trat 1807 dem Rheinbund bei 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment