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Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon
Title:
Staatslexikon.
Editor:
Bachem, Julius
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon_4
Title:
Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen.
Editor:
Bachem, Julius
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Kirchenrecht
Volume count:
4
Publishing house:
Herdersche Verlagshandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Dritte, neubearbeitete und vierte Auflage.
Scope:
791 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Patentrecht - Pufendorf
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Person.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)
  • Cover
  • Title page
  • Übersicht der Artikel
  • Patentrecht - Pufendorf
  • Patentrecht.
  • Patriarchie.
  • Patrimonialstaat.
  • Patronage.
  • Patronatsrecht.
  • Persien.
  • Person.
  • Personenstand.
  • Peru.
  • Petitionsrecht.
  • Pfarrer.
  • Phillips.
  • Physiokraten.
  • Placetum regium.
  • Plato.
  • Plebiszit.
  • Polenfrage.
  • Politik.
  • Polizei.
  • Polizeivergehen, Polizeistrafen und Polizeistrafverfahren.
  • Portugal.
  • Post und Telegraphie.
  • Presse, Preßfreiheit, Preßgesetzgebung.
  • Preußen.
  • Prise, Prisenrecht.
  • Privatbeamte.
  • Proletariat.
  • Prostitution.
  • Protektorat.
  • Proudhon.
  • Pufendorf.
  • Raiffeisen - Rußland
  • Sachsen - Staatsprüfungen
  • Werbung.

Full text

87 
Bedingung gegeben, dann kann eine solche mora- 
lische Person ebensogut Trägerin von Rechten und 
Pflichten sein wie die physische Person. Insofern 
nun die moralische Person Trägerin von Rechten 
und Pflichten ist, nennt man sie auch juristische 
Person. Unter den Verbänden, die als mora- 
lische Persönlichkeiten sich charakterisieren, gibt es 
solche, welche auf (natürlicher oder übernatürlicher) 
göttlicher Anordnung beruhen, wie Familie, Staat 
und Kirche. Diesen kommen außer den erworbenen 
auch solche Rechte zu, welche aus ihrer Natur her- 
vorfließen und durch die Gesetze der (natürlichen 
oder übernatürlichen) Ordnung Gottes bedingt 
sind. Andere Verbände dagegen entspringen ganz 
und gar aus der freien Ubereinkunft einer Gesamt- 
heit von Persönlichkeiten, und diese können dann 
wenigstens Rechte erwerben. Ohne alles und 
jedes Recht, ohne alle und jede Pflicht läßt sich 
aber eine moralische Persönlichkeit wohl ebenso- 
wenig denken wie eine physische Person. — Vgl. 
die Art. Juristische Personen und Stiftungen. 
Literatur. Böhlau, Rechtssubjekt u. P.en- 
rolle (1871); Zitelmann, Begriff u. Wesen der 
juristischen Pen (1873); Gierke, Das deutsche Ge- 
nossenschaftsrecht, insbes. Bd 1I: Gesch. des deut- 
schen Körperschaftsbegriffs (1873); Bolze, Der Be- 
griff der juristischen P. (1879); C. Meurer, Begriff 
u. Eigentümer der heiligen Sachen, zugleich eine 
Revision der Lehre von den juristischen P.en u. dem 
Eigentümer des Kirchenguts (2 Bde, 1885); E. 
Hölder, über das Wesen der juristischen P.en (1886); 
G. Rümelin, Methodisches über juristische P.en 
(1891); derf., Zweckvermögen u. Genossenschaft 
(1892); Meurer, Die juristischen P.en nach deut- 
schem Reichsrecht (1901); Mamelock, Die juristi- 
schen P.en im internat. Privatrecht (1900); E. Höl- 
der, Natürliche u. juristische P.en (1905); J. Bin- 
der, Das Problem der juristischen Persönlichkeit 
(1907); E. Hölder, Das Problem der juristischen 
Persönlichkeit, in Iherings Jahrb. für die Dog- 
matik des bürgerl. Rechts LIII (1908) 40/107; 
Rava, I diritti sulla propria persona nella scienza 
e nulla filosofia del diritto (Turin 1901). 
[Siöckl, rev. Hink.) 
Personenstand. I. Begriff und Wesen. 
Unter Personenstand (Zivilstand, Familienstand) 
im heutigen Rechtssinn versteht man die familien- 
rechtliche Stellung einer menschlichen Person. Der 
Stand einer Person wird begründet durch die das 
Einzelleben schaffenden, ändernden und endigen- 
den Tatsachen der Geburt, der Eheschließung und 
des Tods. Für die Entstehung des Personen- 
stands an sich ist von keiner rechtlichen Bedeu- 
tung, ob eheliche oder uneheliche Abstammung 
vorliegt, wenn auch die familienrechtliche Stellung 
der ehelichen und unehelichen Kinder sowie der 
Kinder aus nichtigen Ehen voneinander verschieden 
ist. Legitimation durch nachfolgende Ehe, Ehelich- 
keitserklärung und Annahme an Kindes Statt be- 
wirken eine Veränderung der Standesrechte. 
Geburt, Eheschließung und Tod sind Ereignisse 
von mehr als privater und privatrechtlicher Be- 
deutung. Sie haben die größte Wichtigkeit für 
Personenstand. 
  
88 
das Leben der Allgemeinheit, für das Staats= und 
Kirchenwesen, für die gesellschaftlichen, wirtschaft- 
lichen, religiösen und politischen Verhältnisse. Eine 
amtliche Feststellung dieser Tatsachen liegt darum 
im staatlichen wie im kirchlichen Interesse, und ihre 
öffentliche Beurkundung bildet die Grundlage für 
die geordnete Entwicklung der privat= und öffentlich- 
rechtlichen Beziehungen der einzelnen. Die öffent- 
lichen Bücher, in welchen die Geburten, Heiraten 
und Sterbefälle einschließlich anderer Verände- 
rungen des Personenstands mit öffentlichem Glau- 
ben beurkundet werden, heißen Personenstands- 
register oder Standesregister schlechthin, 
auch Zivilstandsregister und Matrikecln. 
II. Arsprung und geschichkliche Entwick- 
lung der Standesregister. Die Leitung eines 
jeden geordneten größeren Gemeinwesens wie jeg- 
licher auch noch so kleinen Gesellschaft erfordert 
einen Überblick über die Quantität und Qualität 
der Mitglieder. Je höher der Kulturstand einer 
Gemeinschaft ist, desto genauer wird die Ubersicht 
gestaltet, desto dauerhafter wird sie angelegt sein. 
Schon die alten Agypter pflegten die Statistik in 
reichem Maß und die Israeliten besaßen verlässige 
Geburtsbücher und Stammtafeln. Im römischen 
Reich gab es Verzeichnisse der Gebornen, deren 
Anfänge bis in die Königszeit zurückgehen. Und 
der Kaiser, welcher sich durch seine radikalen Ein- 
griffe in das Gefüge der bestehenden Ehe= und 
Erbordnung und in das demoralisierte Volkswesen 
den Ruhm eines „Retters der Gesellschaft“ (re- 
staurator orbis) verdienen wollte, Augustus, 
wurde infolge der Julisch-Papischen Gesetzgebung 
der Urheber der Verzeichnisse über die Eheschlie- 
ßungen. Das alte Rom kannte bereits eine Be- 
urkundung der kleinen Kinder im Tempel der 
Begräbnisgöttin Libitina, die Mitteilung von 
Familienereignissen durch die Staatszeitung und 
große, auch die Provinzen umfassenden Aufschrei- 
bungen der Personen und Güter im Zensus. Als 
später die übeln Folgen der Entvölkerung im 
Römerreich eine höhere Wertung des Menschen- 
lebens bewirkten, wurde seit Marc Aurel eine ein- 
heitliche Anlegung von Geburts= und Sterbe- 
registern erstrebt. Zur öffentlichen Durchführung 
aber kamen diese damals noch nicht (G. Grupp, 
Kulturgeschichte der römischen Kaiserzeit I 505 fl. 
Der christlichen Kirche war es vorbehalten, den 
soliden Unterbau für die modernen Standesregister 
zu schaffen. Mit der Entstehung und Entwicklung 
der kirchlichen Organisation war die Notwendig- 
keit eines amtlichen Verzeichnisses der Gemeinde- 
glieder gegeben. Da die Aufnahme in die Kirche 
allzeit mit der Taufe und durch diese erfolgte, so 
geschah die Eintragung eines neuen Mitglieds 
mit Angabe des Tauftags. Neben diesen wurde 
später häufig der Todestag eingesetzt. Waren die 
Neugetauften Kinder, dann wurden auch die 
Namen derer angeführt, welche die Kinder zur 
Taufe gebracht hatten. Diese Verzeichnisse führten 
verschiedene Namen (Diptychon, Kanon, Katalog,
	        

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