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Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon
Title:
Staatslexikon.
Editor:
Bachem, Julius
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon_4
Title:
Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen.
Editor:
Bachem, Julius
Volume count:
4
Publisher:
Herdersche Verlagshandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Dritte, neubearbeitete und vierte Auflage.
Scope:
791 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sachsen - Staatsprüfungen
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Staatshaushalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)
  • Cover
  • Title page
  • Übersicht der Artikel
  • Patentrecht - Pufendorf
  • Raiffeisen - Rußland
  • Sachsen - Staatsprüfungen
  • Sachsen.
  • Sachsen-Altenburg.
  • Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Sachsen-Meiningen.
  • Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • San Marino.
  • Santo Domingo.
  • Say.
  • Schaepman.
  • Schaumburg-Lippe.
  • Scheck, Scheckrecht.
  • Schiffahrt.
  • Schorlemer-Alst.
  • Schulze-Delitzsch.
  • Schutzgesetze, gewerbliche.
  • Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Schwarzburg-Sondershausen.
  • Schweden.
  • Schweiz.
  • Schwurgerichte.
  • Seerecht und Binnenschifahrtsrecht.
  • Selbstmord.
  • Seminarien.
  • Serbien.
  • Siam.
  • Sismondi.
  • Sittenpolizei.
  • Sittliche Ordnung.
  • Sittlichkeit, Verbrechen und Vergehen gegen die.
  • Sklaverei.
  • Smith.
  • Sonntagsruhe.
  • Souveränität, staatsrechtliche.
  • Souveränität, völkerrechtliche.
  • Sozialdemokratie.
  • Sozialismus.
  • Sozialpolitik.
  • Sozialversicherung. f. Nachtrag am Ende von Bd. V.
  • Sozialwissenschaft.
  • Spanien.
  • Sparkassen.
  • Spinoza.
  • Staat.
  • Staat, der antike.
  • Staat, der mittelalterliche.
  • Staat, der moderne.
  • Staatenverbindungen.
  • Staatsangehörigkeit; Staatsbürgerrecht.
  • Staatsanwaltschaft.
  • Staatsbürgerliche Erziehung.
  • Staatseigentum.
  • Staatsgebiet.
  • Staatsgewalt.
  • Staatshaushalt.
  • Staatskirchentum.
  • Staatsministerium.
  • Staatsprüfungen.
  • Werbung.

Full text

1457 
den Rücksicht zu nehmen. Der Etat baut sich in 
dem geordneten Staatswesen zum erheblichen Teil 
gewissermaßen von unten auf. Alle Zweige der 
Staatsverwaltung treten mit ihren Bedürfnissen 
hervor, welche bei den Spitzen der einzelnen Ver- 
waltungsabteilungen nach Prüfung dervorgelegten 
Anträge seitens der Zwischenbehörden gesammelt, 
nochmals geprüft und endlich durch Verhand- 
lungen der höchsten Behörden untereinander fest- 
gestellt werden. Während bis dahin jeder Ver- 
waltungszweig seine Interessen ausschließlich im 
Auge behalten hat, greift bei dieser letzten regic- 
rungsseitig vorzunehmenden Prüfung das all- 
gemeine Staatsinteresse entscheidend ein, haupt- 
sächlich vertreten durch den Finanzminister oder die- 
jenige Stelle, welche das Finanzinteresse zu wahren 
hat. Erst an dieser letzten Stelle ist man in der Lage, 
das Verhältnis der Gesamtausgaben des Staats 
zu den Gesamteinnahmen zu beurteilen und das 
Gleichgewicht zwischen denselben herbeizuführen. 
Man sagt wohl: der Unterschied zwischen dem 
geregelten Privat haushalt und dem Staats- 
haushalt besteht darin, daß der erstere seine Aus- 
gaben nach den Einnahmen einrichten muß, der 
letztere dagegen seine Einnahmen auf das Aus- 
gabebedürfnis hinaufzubringen hat. Diese Ansicht 
ist nur mit einer gewissen Beschränkung richtig. 
Es muß doch auch im Staatshaushalt auf die 
Möglichkeit der zweckmäßigen Beschaffung der 
Einnahmen bei Einstellung der Ausgaben sehr 
wesentlich Rücksicht genommen werden. Es gibt 
heute keinen Staat, welcher nicht zur Beschaffung 
der Einnahmen auch auf die Steuern, d. h. auf 
die Belastung der Staatsangehörigen angewiesen 
wäre. Die Rücksicht auf dieses Verhältnis legt 
die Verpflichtung auf, eine Überlastung mit 
Steuern zu vermeiden, und zwar nicht nur im 
Interesse der Steuerzahler, sondern mittelbar im 
wohlverstandenen Interesse des Staats selbst. 
dessen Leistungsfähigkeit von derjenigen der 
Staatsangehörigen abhängig ist. Der Staat hat 
also zu vermeiden, daß alle Kräfte in seinem ge- 
wöhnlichen Wirtschaftsleben bis an die Grenze 
des Möglichen angespannt werden, sonst würden 
dieselben ausgehen in Zeiten außerordentlichen 
Bedarfs, wo es sich um die Existenz des Staats 
handeln kann. Anderseits ist aber auch nicht in 
Abrede zu stellen, daß die Aufgabe der Staats- 
verwaltung darin zu suchen ist, alles zu tun, was 
zur Sicherheit und Ordnung sowohl als zur ge- 
deihlichen Entwicklung nach verschiedensten Rich- 
tungen hin erforderlich ist, und die Einnahmen 
dementsprechend so weit zu steigern, als zur Er- 
füllung dieser Zwecke nötig ist. Es wird aber, 
namentlich auf dem Gebiet der Förderung wirt- 
schaftlicher Interessen, eine Grenze geben, bei 
welcher zweifelhaft wird, ob die durch die Aus- 
gabe zu erhoffenden Vorteile die Mehrbelastung 
der Steuerzahler mindestens aufwiegen. 
In jedem Staatshaushalt wird man bei den 
Ausgaben zwei große Gruppen unterscheiden 
Staatshaushalt. 
  
1458 
können, deren Grenzlinie indessen durchaus nicht 
immer klar erkennbar ist, die Gruppe der not- 
wendigen und die der lediglich nützlichen 
Ausgaben, während allerdings die betreffende 
Eigenschaft bei einem großen Teil zweifelhaft er- 
scheint. Soweit von keiner berufenen Seite die 
Notwendigkeit bestritten ist, wird man die zu 
diesem Zweck erforderlichen Einnahmen schaffen 
müssen, wenn man nicht auf den Fortbestand des 
staatlichen Lebens verzichten will, während man 
bei den lediglich nützlichen Ausgaben die soeben 
angedeutete Abwägung mit den Schwierigkeiten 
der Beschaffung der Mittel eintreten lassen muß. 
Unzweifelhaft notwendige Ausgaben sind z. B. 
alle solche, welche auf rechtlicher Verpflichtung be- 
ruhen. Zinsen für Staatsschulden müssen gezahlt 
werden, will ein Staatswesen Vertrauen und 
Achtung sich erhalten. Die Bezahlung der vom 
Staat angestellten Beamten ist nicht minder ge- 
boten. Als unbedingt notwendig sind ferner alle 
Ausgaben zu erklären, welche zur Erfüllung klag- 
barer Ansprüche dienen. Als Beispiel lediglich 
nützlicher Ausgaben möge erwähnt sein die Unter- 
stützung einer wissenschaftlichen Expedition. Als 
Ausgabe, bei welcher die Einfügung in die eine 
oder die andere Gruppe schon schwierig ist, kann 
bezeichnet werden ein Kanalbau, ein Eisenbahn- 
bau, um gewisse Gegenden wirtschaftlich zu er- 
schließen, wenn die Kosten sehr hoch sind, der 
Nutzen strittig ist. 
Bei allen Staatsbetrieben (Eisenbahnen, Berg- 
bau usw.) sind ferner Ausgaben in erheblichem 
Umfang ganz unvermeidlich; ohne Betriebskosten 
kein Betrieb. Fraglich ist hier wiederum die Not- 
wendigkeit im einzelnen. Nicht nur von den Ein- 
nahmen, sondern selbstverständlich auch von der 
Höhe der zur Erzielung derselben aufgewendeten 
Ausgaben hängt der Überschuß des Betriebs ab, 
welcher zur Deckung der allgemeinen Staats- 
bedürfnisse zur Verfügung steht. So wirkt na- 
türlich die Höhe solcher Überschüsse darauf ein, 
ob in den Staatshaushaltsetat ein höherer oder 
geringerer Betrag von Steuern eingestellt werden 
muß. Darin kommt das große Interesse der Fi- 
nanzverwaltung auch an den Staatsbetrieben zum 
Ausdruck. 
Bei Einnahmen sowohl als bei Ausgaben wird 
die Aufstellung des Staatshaushaltsetats durch 
den Umstand beeinflußt, ob dieselben regelmäßig 
wiederkehrende nach Art und wesentlich auch nach 
Betrag sind, oder ob dieselben nach Art oder nach 
Betrag oder auch nach beiden Gesichtspunkten nicht 
regelmäßig, sondern nur einmal oder einige Male, 
bis zur Erreichung des Zwecks oder bei Einnahmen 
bis zur Erschöpfung der bestimmten Einnahme- 
quellen, einzustellen sind. Man unterscheidet danach 
ordentliche Einnahmen und Ausgaben und 
außerordentliche bzw. einmalige; man spricht 
von Ordinarium und von Extraordinarium. 
Die Aufgabe eines guten Voranschlags ist so- 
dann vor allem auch, daß derselbe in seinen Grund-
	        

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