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Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon
Title:
Staatslexikon.
Editor:
Bachem, Julius
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon_4
Title:
Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen.
Editor:
Bachem, Julius
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Kirchenrecht
Volume count:
4
Publishing house:
Herdersche Verlagshandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Dritte, neubearbeitete und vierte Auflage.
Scope:
791 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Patentrecht - Pufendorf
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Polenfrage.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)
  • Cover
  • Title page
  • Übersicht der Artikel
  • Patentrecht - Pufendorf
  • Patentrecht.
  • Patriarchie.
  • Patrimonialstaat.
  • Patronage.
  • Patronatsrecht.
  • Persien.
  • Person.
  • Personenstand.
  • Peru.
  • Petitionsrecht.
  • Pfarrer.
  • Phillips.
  • Physiokraten.
  • Placetum regium.
  • Plato.
  • Plebiszit.
  • Polenfrage.
  • Politik.
  • Polizei.
  • Polizeivergehen, Polizeistrafen und Polizeistrafverfahren.
  • Portugal.
  • Post und Telegraphie.
  • Presse, Preßfreiheit, Preßgesetzgebung.
  • Preußen.
  • Prise, Prisenrecht.
  • Privatbeamte.
  • Proletariat.
  • Prostitution.
  • Protektorat.
  • Proudhon.
  • Pufendorf.
  • Raiffeisen - Rußland
  • Sachsen - Staatsprüfungen
  • Werbung.

Full text

179 Polenfrage. 180 
20. April 1898 wurde der Fonds von 100 auf richtung eines vorhandenen Gebäudes zum Wohn- 
200 Mill. M erhöht und zugleich die Bestimmung haus eine besondere Ansiedlungsgeneh- 
beseitigt, wonach von 1907 an die aus der Ver- migung erforderlich sein, die vom Kreisausschuß 
äußerung von Grundstücken in die Staatskasse oder in Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde 
zurückfließenden Gelder zu anderweitigen Staats- zu erteilen sei. Im Geltungsgebiet des Gesetzes 
zwecken frei werden sollten. Weiterhin sollten also vom 26. April 1886 sollte diese Genehmigung 
diese Gelder lediglich wiederum nur zu Ansiedlungs- 
zwecken verwendet werden. Infolgedessen nahm 
die Bedeutung des schon an sich ungeheuern Fonds 
ganz wesentlich zu. — Durch das Gesetz vom 
1. Juli 1902 erfuhr derselbe eine weitere Ver- 
stärkung um 150 Mill., also eine Erhöhung auf 
im ganzen 350 Mill. it; außerdem wurden noch 
100 Mill. bewilligt, „um in den Provinzen West- 
preußen und Posen Güter zur Verwendung als 
Domänen oder Grundstücke zu den Forsten an- 
zukaufen und die Kosten ihrer ersten Einrichtung 
zu bestreiten“ (§ 2 des Gesetzes). — Die Be- 
gründung des entsprechenden Gesetzentwurfs wies 
darauf hin, daß von den bewilligten 200 Mill. 
noch rund 56 Mill. unverbraucht seien, nachdem 
bis 1. Januar 1902 164 494 ha erworben und 
davon rund 100 000 ha besiedelt seien. In den 
letzten fünf Jahren habe die deutsche Hand in den 
Ansiedlungsprovinzen unter Berücksichtigung ihres 
Landgewinns immer noch rund 31.000 ha ver- 
loren. Die Lage verschärfe sich fortgesetzt durch 
das andauernde Anwachsen des polnischen Grund- 
besitzes und infolge planmäßiger Abschließung der 
polnischen Staatsbürger auf dem Gebiet der land- 
wirtschaftlichen, industriellen und gewerblichen 
Interessen. Man dürfe deshalb die Erschöpfung 
des Ansiedlungsfonds nicht abwarten, sondern 
müsse durch alsbaldige Auffüllung des Fonds die 
Ansiedlungskommission in den Stand setzen, das 
bisherige Zeitmaß der Besiedlung wesentlich zu 
beschleunigen. Bei der Beratung des Gesetzent- 
  
versagt werden, solange nicht eine Bescheinigung 
des Vorsitzenden der Ansiedlungskommission vor- 
liegt, daß die Ansiedlung mit den Zie- 
len des bezeichneten Gesetzes nicht im 
Widerspruch steht“ (515b). In der Be- 
gründung dazu wurde ausgeführt, die Wirkung 
der ungewöhnlich hohen Opfer, welche der Staat 
für seine Ansiedlungspolitik in den Provinzen 
Westpreußen und Posen bringe, dürfe nicht ge- 
hemmt oder in Frage gestellt werden durch die 
rührige und ständig anwachsende Ansiedlungstätig- 
keit von anderer Seite, deren Ziel die Durch- 
kreuzung oder deren Erfolg eine Lähmung der 
staatlichen Ansiedlungspolitik sei. Die zur Durch- 
führung dieser Politik berufene Behörde müsse 
mit Befugnissen ausgestattet werden, welche eine 
Gewähr dafür bieten, daß im Bereich ihrer amt- 
lichen Wirksamkeitalle A siedl 
daraufhin geprüft werden könnten, ob ihre Aus- 
führung mit den Zielen des staatlichen Ansied- 
lungswerkes unverträglich sei, und daß Ansied- 
lungen, bei welchen diese Frage bejaht werden 
müsse, unterblieben. — Bei der weiteren Beratung 
wurde die im Entwurf vorgesehene Bestimmung 
dahin abgeändert, daß nicht der Vorsitzende der 
Ansiedlungskommission, sondern der Regie- 
rungspräsident die oben bezeichnete Be- 
scheinigung auszustellen habe. Gegen die Ver- 
sagung solle die Beschwerde an den Oberpräsidenten 
offen stehen, der endgültig entscheidet. Die Vor- 
schrift solle aber nicht nur für Westpreußen und 
  
wurfs wurde wiederum von mehreren Seiten Posen gelten, sondern sinngemäß auch auf die 
auf die Verfassungswidrigkeit des beabsichtigten Provinzen Ostpreußen und Schlesien sowie die 
Vorgehens hingewiesen, da der Entwurf, wenn Regierungsbezirke Frankfurt a. O., Stettin und 
auch vielleicht nicht formell, doch jedenfalls ma- Köslin Anwendung finden (ogl. der dem §* 15b 
teriell gegen den im Art. 4 der preußischen Ver- des Entwurfs entsprechende § 13b des Gesetzes 
fassung aufgestellten Grundsatz verstoße, daß vom 10. Aug. 1904, Gesetzsamml. S. 227). 
alle Preußen vor dem Gesetz gleich sind; trotzz Wie einschneidend diese Gesetzesvorschrift auf- 
dem wurde er in beiden Häusern des Land- gefaßt wurde, erhellt aus den Worten des früheren 
tags von der Mehrheit angenommen. Auf der i Oberpräsidenten von Schlesien, des Fürsten von 
abschüssigen, einmal eingeschlagenen Bohn ging Hatzfeldt, der am 15. April 1904 im Herren- 
es nun unaufhaltsam weiter; auch die ganz haus ausführte: „Ich erblicke in diesem Para- 
erhebliche Erhöhung des Ansiedlungsfonds ver= graphen zwar keine Verfassungswidrigkeit; aber 
mochte das gewünschte Ergebnis nicht zu erzielen. niemand wird leugnen können, daß derselbe ein 
Andere Maßregeln sollten nun ergriffen werden. Ausnahmegesetz darstellt — und zu Ausnahme- 
Am 15. Febr. 1904 legte die Staatsregierung gesetzen entschließt man sich doch nur in Fällen 
dem Landtag (Drucksachen Nr 40 des preußischen dringender Not —, daß derselbe große Härten 
Herrenhauses) einen „Gesetzentwurf betr. die Grün- enthaält und daß er nur als ein Akt ver- 
dung neuer Ansiedlungen in den Provinzen Ost- zweifelter Notwehr gerechtfertigt er- 
preußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, scheinen kann.“ Charakteristisch ist der Schluß, 
Posen, Schlesien, Sachsen und Westfalen“ vor, zu dem der Redner gelangt: Trotz einzelner Be- 
der eine Anderung des Ansiedlungsgesetzes vom denken, die nur überwunden werden könnten, 
25. Aug. 1876 bezweckte. Es sollte zur Errich= wenn man ein sehr großes Maß von Vertrauen 
tung eines Wohnhauses außerhalb einer im Zu= der Zentralinstanz sowohl wie ihren ausführenden 
sammenhang gebauten Ortschaft oder zur Ein= Organen entgegenbringe, werde man dahin kom- 
–
	        

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