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Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon
Title:
Staatslexikon.
Editor:
Bachem, Julius
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon_5
Title:
Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf.
Editor:
Bachem, Julius
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Kirchenrecht
Volume count:
5
Publishing house:
Herdersche Verlagshandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Dritte, neubearbeitete und vierte Auflage.
Scope:
774 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Staatsrat - Syllabus
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Steuern
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)
  • Cover
  • Title page
  • Preface
  • Übersicht der Artikel des V. Bandes des Staatslexikons, 3. und. 4. Auflage.
  • Staatsrat - Syllabus
  • Staatsrat
  • Staatsrecht
  • Staatsromane
  • Staatsschulden
  • Staatssozialismus
  • Staatsverfassung
  • Staatsverträge
  • Staatsverwaltung und Selbstverwaltung
  • Staatswissenschaften
  • Städtewesen, modernes
  • Stahl
  • Stände
  • Standesherren, deutsche
  • Statistik
  • Steuerbewilligung und Steuerweigerung
  • Steuern
  • Stiftungen
  • Strafe und Strafrechtstheorien
  • Strafprozeß
  • Strafrecht
  • Streik und Aussperrung
  • Studententum, soziales
  • Syllabus
  • Tarifverträge - Türkei
  • Universitäten - Usurpation
  • Venezuela - Volkszählung
  • Waffenstillstand - Württemberg
  • Zehnt - Zweikampf
  • Nachträge. (Neu aufgenommene Artikel sind durch * kenntlich gemacht.)
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.

Full text

227 
Steuer · oder Gebührenäquivalent. Ver- 
mögen, welches der freien Verkehrsbewegung ent- 
zogen ist, welches also den für diese eingeführten 
Steuern nicht unterworfen werden kann, wird 
wohl durch eine ergänzende Steuer herangezogen, 
welche einen Ausgleich der Belastung gegenüber 
andern Vermögen herstellen soll. Hauptsächlich 
bezieht sich diese Steuer auf das unbewegliche 
Vermögen, in einzelnen Staaten aber auch auf 
das bewegliche. Es werden davon betroffen: ju- 
ristische Personen, Korporationen, Handels= und 
Versicherungsgesellschaften, Vereine. In Osterreich 
(Gebührengesetz vom 9. Febr. 1850 und 18. März 
1870) wird ein Aquivalent erhoben für jede Be- 
sitzdauer von zehn Jahren. Für Korporationen, 
Stiftungen, Vereine usw., deren Mitgliedern ein 
Anteil an dem Vermögensstamm nicht zusteht, be- 
trägt dasselbe am unbeweglichen Vermögen 3%, 
am beweglichen ½2% ; bei Aktiengesellschaften usw. 
am unbeweglichen 1 /2%. Bayern (Gebühren- 
gesetz in der Fassung vom 29. April 1910) erhebt 
alle 20 Jahre vom unbeweglichen Vermögen der 
toten Hand einen Normalsatz von 1 % des Wertes, 
ohne Abzug der Schulden. Frankreich (Gesetz von 
1849 bzw. 1872) erhebt eine Jahrestaxe vom 
Reinertrag der Güter der sog. toten Hand, welche 
man auf 5% herausrechnet, auf Grund des für 
Besitzwechsel sonst ermittelten Durchschnittszeit- 
raums, ergänzt noch durch die Gesamteinkommen= 
steuer gewisser Gesellschaften, welche ausdrücklich 
auf die religiösen Kongregationen ausgedehnt ist. 
Italien hat ein Verkehrssteueräquivalent von 1,6% 
der Einkünfte von Wohltätigkeitsanstalten, 4,8 
von andern juristischen Personen. 
Die Wehrsteuer, auch Militärtaxe, Militär- 
pflichtersatz, Wehrgeld genannt, ist eine Abgabe, 
welche derjenige zu zahlen hat, welcher nicht oder 
nur in beschränktem Maß zum aktiven Militär-= 
dienst herangezogen wird. Neben dem Pflichtigen 
selbst werden meist dessen Aszendenten oder Wahl- 
eltern gleichfalls für die Steuer haftbar gemacht. 
Eigentlich handelt es sich gar nicht um eine Steuer, 
sondern um eine Art Gebühr. Die Wehrsteuer ist 
sehr umstritten. Während auf der einen Seite die 
Vertreter des Wehrsteuergedankens mit dem Hin- 
weis auf die starke persönliche und materielle In- 
anspruchnahme der Dienenden operieren und aus 
Gründen des gerechten Ausgleichs eine Wehrsteuer 
verlangen, steht die Mehrzahl der Finanztheore- 
tiker einem solchen Gedanken ablehnend gegenüber. 
Der praktischen Schwierigkeiten sind eben unge- 
mein viele. Wie z. B. die richtige Grenze zwischen 
wirklich Untauglichen und den mehr oder minder 
Freigelassenen ziehen? Soll die Familie, aus der 
vielleicht schon ein paar Söhne aktiv ihrem Mili- 
tärdienst genügt haben, für einen untauglichen 
Sohn auch noch Steuer zahlen, während gar 
mancher Reiche, der nur Töchter hat, keine Wehr- 
steuer zu zahlen braucht? Kurz, so einfach diese 
Steuer auf den ersten Blick scheint, so verwickelt 
ist sie bei näherem Zusehen. Darum hat man sich 
Steuern. 
  
228 
bisher in Deutschland zu einer Einführung einer 
Wehrsteuer nicht entschließen können. 
Ende der 1860er Jahre hatten Bayern und 
Württemberg eine Wehrsteuer. Der wiederholte 
Versuch, im Deutschen Reich eine solche einzuführen, 
ist bis jetzt immer gescheitert. Die wichtigsten Ver- 
suche nach dieser Richtung sind gemacht worden 
1881 und 1909. Der 1881 dem Reichstag vor- 
gelegte Entwurf wollte neben einer sesten Steuer 
von 4 M pro Kopf noch einen Zuschlag nach der 
Höhe des Einkommens einführen. Eltern und 
Wahleltern sollten nur mit der Hälfte ihres Ver- 
mögens haften. Der Reichstag versagte seine Zu- 
stimmung. Bei der Finanzreform von 1909 war 
gleichfalls eine Wehrsteuer geplant. Sie war aber 
verkoppelt mit der Nachlaßsteuer. Vom Nachlaß 
dessen, der seiner Wehrpflicht nicht genügt hatte, 
sollte außer der Nachlaßsteuer noch ein Zuschlag 
von 1½/% des Nachlasses erhoben werden als 
Wehrsteuer. In einem solchen Fall muß natur- 
gemäß die Begründung mit dem gerechten Lasten- 
ausgleich entfallen; denn der Tote spürt von der 
Steuerlast nichts mehr. Mit der Nachlaßsteuer fiel 
auch die Wehrsteuer. 
Eine Wehrsteuer haben die Schweiz, OÖsterreich 
und Frankreich. In der Schweiz werden 6 Franken 
pro Person erhoben, dazu noch ein Zuschlag ent- 
sprechend den Vermögens= und Einkommensver- 
hältnissen; Höchstsatz 3000 Franken. Vom 32. 
bis 44. Lebensjahr ist nur die Hälfte zu zahlen. 
Die österreichische Militärtaxe ist in 14 Klassen 
gestuft (1 bis 100 Gulden). Die französische Wehr- 
steuer dagegen ist komplizierter; sie besteht aus 
einem fixen Satz (6 Franken), einem Zuschlag, 
der sich nach der Personal- und Mobiliarsteuer 
des Wehrsteuerpflichtigen richtet, einem Zuschlag, 
den die Eltern oder sonstige Aszendenten zu be- 
zahlen haben, und endlich einem Zuschlag von 
8%% zur Deckung der Veranlagungs= und Er- 
hebungskosten. 
4. Steuern vom Vermögensverkehr. Viel- 
fach werden auch die Erbschafts= und Wertzu- 
wachssteuer hier angeführt. Da sich diese neuen 
Steuersormen aber immer mehr zu wichtigen, 
direkten Ergänzungssteuern entwickeln, bei denen 
das Ausschlaggebende der Vermögenszuwachs ist, 
während die Tatsache des Rechtsübergangs nur 
eine äußere Erscheinung bildet, so empfiehlt es 
sich, die beiden genannten Steuern auszuschalten 
und nur die eigentlichen Vermögensverkehrssteuern 
hier anzuführen. 
Dieinnere Begründung der Verkehrsbesteuerung 
ist nicht so leicht. Vereinzelt wurden dieselben zu 
rechtfertigen gesucht mit dem Hinweis auf den 
Nutzen, den der Steuerzahler aus gewissen Maß- 
nahmen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zieht, 
sobald er einen Vermögensverkehrsakt setzt oder 
veranlaßt. Das ist nichts anderes als die alte 
Aquivalenztheorie. Eine solche Rechtfertigung ist 
darum unbrauchbar. Vielmehr ist auch hier die 
Begründung auf der Tatsache der Leistungsfähig-
	        

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