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Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon
Title:
Staatslexikon.
Editor:
Bachem, Julius
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon_5
Title:
Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf.
Editor:
Bachem, Julius
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Kirchenrecht
Volume count:
5
Publishing house:
Herdersche Verlagshandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Dritte, neubearbeitete und vierte Auflage.
Scope:
774 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Staatsrat - Syllabus
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Strafprozeß
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)
  • Cover
  • Title page
  • Preface
  • Übersicht der Artikel des V. Bandes des Staatslexikons, 3. und. 4. Auflage.
  • Staatsrat - Syllabus
  • Staatsrat
  • Staatsrecht
  • Staatsromane
  • Staatsschulden
  • Staatssozialismus
  • Staatsverfassung
  • Staatsverträge
  • Staatsverwaltung und Selbstverwaltung
  • Staatswissenschaften
  • Städtewesen, modernes
  • Stahl
  • Stände
  • Standesherren, deutsche
  • Statistik
  • Steuerbewilligung und Steuerweigerung
  • Steuern
  • Stiftungen
  • Strafe und Strafrechtstheorien
  • Strafprozeß
  • Strafrecht
  • Streik und Aussperrung
  • Studententum, soziales
  • Syllabus
  • Tarifverträge - Türkei
  • Universitäten - Usurpation
  • Venezuela - Volkszählung
  • Waffenstillstand - Württemberg
  • Zehnt - Zweikampf
  • Nachträge. (Neu aufgenommene Artikel sind durch * kenntlich gemacht.)
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.

Full text

277 Strafprozeß. 278 
liche Schutz weiter auf Privatdelikte ausgedehnt, Leugnet er, so kommt es zum Beweisverfahren. 
für deren Aburteilung die kaiserlichen Beamten Als Beweismittel galten nur Eid, Gottesurteil 
ohne Geschworene zuständig waren, wenngleich und Zweikampf, nicht dagegen Zeugen. Im all- 
unter Zuziehung von assessores, die aber, wie gemeinen ist der Angeklagte „näher zum Beweis“, 
das consistorium neben dem Kaiser als oberstem d. h. also, er hatte das Recht, sich durch einen 
Richter, nur beratende Stimme hatten. Dieses Eid von der Anklage zu reinigen. Für ge- 
Verfahren wurde nach und nach auch für die schon wöhnlich genügte sein Eid allein nicht; er mußte 
durch die Strafgesetze der Republik bedrohten Ver= noch sechs Eideshelfer haben, die mit ihm (selb- 
brechen (orimina ordinaria) üblich und erlangte siebent) schwuren, aber nicht etwa die zu beweisen- 
seit Septimius Severus (um 205 n. Chr.) aus= den Tatsachen, sondern nur ihr Vertrauen zu der 
schließliche Geltung. Der Beamte zog sich vom Wahrhaftigkeit des schwörenden Angeklagten be- 
Forum in einen geschlossenen Raum (in secre- stätigten. Auf „handhafter Tat“ Ergriffenen war 
tario) zurück, was eine Beeinträchtigung der der Reinigungseid versagt; in diesem Fall stand 
Offentlichkeit zur Folge hatte; im übrigen blieben der Eid dem Kläger zu. Auch Unfreien, an- 
die Grundzüge des alten Verfahrens erhalten. rüchigen Personen u. dgl. war der Reinigungseid 
Unter Augustus wurde, wie gegen die Zivil= versagt; ihnen stand nur der Weg der Gottes- 
gerichtsurteile, so auch gegen die Strafgerichts= urteile, Ordale (Kesselfang, Feuerprobe) offen. 
urteile das Rechtsmittel der Appellation eingeführt. Den Zweikampf konnte der Kläger so gut wie der 
3. Wesentlich anders entwickelte sich der ger- Angeklagte fordern; Bedingung war, daß der 
manische Strafprozeß. Auch nach altgermani= Herausforderer dem Herausgeforderten mindestens 
schem Recht wurden nur Verbrechen gegen den gleichstand. Für Frauen wurde der Zweikampf 
Staat und die Götter von Staats wegen verfolgt. durch einen Kampfvormund (Kämpe) ausgefochten. 
Im übrigen war es Sache des durch eine Misse-Die Beantwortung der Schuldfrage ergab sich 
tat Verletzten (und seiner Sippe), sich Genug= rein formell aus der Leistung bzw. Nichtleistung 
tuung zu verschaffen. Er hatte aber auch das des Eids, dem Ausfall des Gottesurteils bzw. 
Recht, Genugtuung in der Gerichtsversammlung des Zweikampfs; eine gerichtliche Prüfung der ma- 
(dem „Ding“) zu fordern. In diesem Fall mußte teriellen Wahrheit trat nicht hinzu. Das Beweis- 
er sich aber auch mit der zugesprochenen Buße verfahren erhielt sich bis ins 15. Jahrh. Die Ur- 
(compositio) begnügen, wogegen der schuldig be= teils= oder Rechtsfindung (vgl. d. Art. Richter) durch 
fundene Täter verpflichtet war, die Buße zu den Umstand, die Rachimburgen bzw. Schöffen, er- 
zahlen, und friedlos (vogelfrei) wurde, wenn er folgte mit Stimmenmehrheit. Eine Appellation 
nicht zahlte. Da es sich bei diesem gerichtlichen gegen das Urteil gab es im älteren Recht nicht. 
Verfahren also nur um eine Verurteilung zu der Jede Partei und eine Zeitlang jeder aus dem Um- 
Buße handelte, so war die Gleichartigkeit des Ge= stand konnte jedoch das Urteil „schelten“, was nur 
richts und des Verfahrens in Strafsachen und eine Nachprüfung des von dem Gericht zur An- 
privatrechtlichen Klagesachen von selbst gegeben, wendung gebrachten Rechtssatzes durch einen 
Gericht war das Hundertschaftsgericht, bei schweren „Oberhof“ zur Folge hatte; eine Erneuerung der 
Verbrechen die ganze Volksversammlung, später Verhandlung war infolge der formellen Erledi- 
das Königsgericht (vgl. d. Art. Richter). Das gung der Schuldfrage (mittels Eid usw.) aus- 
Verfahren war, wie das aus dem Charakter des geschlossen. 
Volksgerichts folgt, öffentlich und mündlich und, 4. Inzwischen hatte sich der kanonische 
ebenso wie im römischen Prozeß, ein reines An= Strafprozeß vollständig entwickelt. Schon sehr 
klageverfahren. Die außerordentlichen Verschie= früh, schon vor Konstantin d. Gr., hatte die 
denheiten zwischen römischem und germanischem katholische Kirche im römischen Reich die Straf- 
Verfahren ergaben sich aus der dem letzteren eignen gerichtsbarkeit über Geistliche ausgeübt und trotz 
großen Formenstrenge und dem Beweissystem. Es mehrfachen Wechsels im Lauf der Zeit im byzan- 
wurde in den feierlichsten, strengsten Formen ver= tinischen Reich im Prinzip zur Anerkennung ge- 
handelt. Alles „ist gleich wichtig: Ort und Zeit bracht. Auch in den germanischen Reichen erlangte 
der Gerichtssitzung, der Platz des Richters und der sie ebenso allmählich die Immunität der Geist- 
Urteiler, der Stab in des ersteren Hand, die Art lichen von der weltlichen Gerichtsbarkeit; zur Zeit 
der Ladung des Angeklagten, die Art, wie ein Be-= Karls d. Gr. war diese Immunität vollständig. 
gehren ausgesprochen wird“ usw. Dieser Forma= Es entsprach dieser Zustand auch durchaus ger- 
lismus, der so streng war, daß ein „Missesprechen“ manischer Rechtsanschauung, nach der jeder nur 
den Verlust des Prozesses zur Folge hatte und die von seinesgleichen gerichtet werden konnte. Nach 
Zuziehung von „Fürsprechern“ nötig machte, wird 1 und nach dehnte die Kirche ihre Gerichtsbarkeit 
erst im späteren Mittelalter, als die Prozeßleitung auch auf Laien aus, und zwar zunächst als Er- 
vollständig in die Hand des Richters übergegangen gänzung der mangelhaften staatlichen Strafrechts- 
war, gemildert. — Erscheint der Angeklagte trotz pflege in dem Fall einer gegen eine geistliche Per- 
gehöriger Ladung nicht, so verfällt er der Buße; son begangenen Straftat. Sodann zog sie die rein 
erscheint und gesteht er, so wird nach Antwort der kirchlichen Delikte (delicta mere ecclesiastica: 
Urteiler über ihn verhängt, was Rechtens ist. Häresie und Simonie) vor ihr ausschließliches 
  
 
	        

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