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Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon
Title:
Staatslexikon.
Editor:
Bachem, Julius
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon_5
Title:
Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf.
Editor:
Bachem, Julius
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Kirchenrecht
Volume count:
5
Publishing house:
Herdersche Verlagshandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Dritte, neubearbeitete und vierte Auflage.
Scope:
774 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Staatsrat - Syllabus
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Staatsrecht
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)
  • Cover
  • Title page
  • Preface
  • Übersicht der Artikel des V. Bandes des Staatslexikons, 3. und. 4. Auflage.
  • Staatsrat - Syllabus
  • Staatsrat
  • Staatsrecht
  • Staatsromane
  • Staatsschulden
  • Staatssozialismus
  • Staatsverfassung
  • Staatsverträge
  • Staatsverwaltung und Selbstverwaltung
  • Staatswissenschaften
  • Städtewesen, modernes
  • Stahl
  • Stände
  • Standesherren, deutsche
  • Statistik
  • Steuerbewilligung und Steuerweigerung
  • Steuern
  • Stiftungen
  • Strafe und Strafrechtstheorien
  • Strafprozeß
  • Strafrecht
  • Streik und Aussperrung
  • Studententum, soziales
  • Syllabus
  • Tarifverträge - Türkei
  • Universitäten - Usurpation
  • Venezuela - Volkszählung
  • Waffenstillstand - Württemberg
  • Zehnt - Zweikampf
  • Nachträge. (Neu aufgenommene Artikel sind durch * kenntlich gemacht.)
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.

Full text

15 
arch als der Träger der Staatsgewalt bezeichnet, 
neben dem die Volksvertretung allerdings auch 
einen Teil der Staatsgewalt inne haben kann. 
Damit ist zugunsten des Monarchen die Vermutung 
begründet, daß ihm alle Hoheitsrechte zustehen, die 
nicht ausdrücklich der Volksvertretung vordehalten 
sind. Bei Einführung einer Regentschaft bleibt 
der Monarch der Träger, der Regent ist nur sein 
Stellvertreter. Einzelne Verfassungen gehen von 
der Allgewalt des Volks aus, von dem auch der 
Herrscher seine Befugnisse nur übertragen erhalten 
hat, so daß er lediglich als Organ des Volks er- 
scheint. So in Belgien, wo das Königtum aus 
einem Volksaufstand hervorgegangen ist. Diese Auf- 
fassung widerspricht der in der deutschen Geschichte 
begründeten, welche die deutsche Kaiserwürde als 
ein von Gott verliehenes Amt erscheinen ließ. Das 
sog. Gottesgnadentum des Herrschers hat in Frank- 
reich Anklang gefunden; wenn auch dort sich früh- 
zeitig die Theorie einer Volkssouveränität geltend 
machte, die in Rousseau ihren Hauptvertreter fand. 
Es ist erklärlich, daß der Souveränitätsbegriff als 
Ausfluß eben des Gottesgnadentums leicht in 
Deutschland Anerkennung fand. Der üble Bei- 
geschmack der Herrschersouveränität ist im Ver- 
fassungsstaat beseitigt, der Souverän des modernen 
Staats ist nicht mehr souverän. Die Frage, ob 
ein Staat überhaupt ohne Souveränität bestehen 
könne, hat die Geschichte durch die Entwicklung der 
Bundesstaaten längst in bejahendem Sinn gelöst; 
trotz ihrer bundesstaatlichen Verfassungen haben 
die Einzelstaaten der nordamerikanischen Union, 
die Kantone der Schweiz, die Einzelstaaten des 
Deutschen Reichs nicht aufgehört, selbständige 
Staaten zu sein. 
Ob ein Staat zu Recht besteht, ist nicht eine 
Frage des Staatsrechts. Für dieses besteht die 
oberste Frage darin, ob die Staatsgewalt des be- 
stehenden Staats zu Recht ausgeübt wird; die 
Lösung ergibt sich aus den obersten Staatsgrund- 
gesetzen, der Verfassung. Dieser dem englischen 
Staat unbekannte Rechtsbegriff hat seine Aus- 
bildung in Nordamerika gefunden und ist von dort 
hierher übernommen. 
Die Tätigkeit des Staats zerfällt in Gesetz- 
gebung und Verwaltung, letztere in Rechtspflege 
und innere Verwaltung. Ein Staat, in dem die 
Befugnisse der Verwaltung fest begrenzt sind und 
nur in Ubereinstimmung mit den Gesetzen ausge- 
übt werden können, wird als Rechtsstaat bezeichnet. 
Die früher verbreitete Lehre von der Teilung der 
Gewalten in Gesetzgebung, Justiz und Verwaltung 
ist jetzt überwunden; sie ordnete die Gesetzgebung 
neben statt über die Justiz und Verwaltung. Die 
dußere Erscheinung der obersten Staatsgewalt 
kann eine verschiedene sein — je nach ihrer Form 
wird zwischen Monarchien und Republiken unter- 
schieden; letztere hat bereits Arisloteles in Aristo- 
kratien und Demokratien eingeteilt. 
Doe die oberste Staatsgewalt nicht alle ihre Auf- 
Staatsrecht. 
  
16 
führung weiteren Organen übertragen und dazu 
das Staatsgebiet in räumlich abgegrenzte Bezirke 
einteilen. Nach dem Umfang der Übertragung der 
Gewalt auf die nachgeordneten Behörden wird 
zwischen zentralisierten und dezentralisierten Staa- 
ten unterschieden. Die Herrschaft des Staats über 
die ihm untergeordneten Verbände ist im Grund- 
satz eine unbeschränkte, der Staat bestimmt allein 
über die ihnen zu übertragenden Rechte und Pflichten 
sowie über ihre Einrichtung. 
Die Staatsorgane üben die Herrschergewalt 
kraft ihrer Vertretungsbefugnisse als Rechte des 
Staats aus. Neben diesen öffentlichen Staats- 
rechten bestehen noch andere öffentliche Rechte des 
Staats, der andern öffentlich-rechtlichen Verbände, 
von Personenklassen und von Einzelpersonen; dem 
Privatmann kommen sie nicht als einem Menschen, 
sondern als Glied des Gemeinwesens zu. Die 
öffentlichen Rechte umfassen ein Tun oder ein 
Dulden des Staats oder die Mitwirkung bei den 
Aufgaben des Staats (sog. politische Rechte). Den 
Gegensatz zu ihnen bilden die Privatrechte. Da 
Staat und Einzelperson auf dem Gebiet des öffent- 
lichen Rechts nicht als gleichberechtigt angesehen 
werden, ist eine Rechtsbegründung durch Vertrag 
ausgeschlossen. Offentliche Rechte werden begründet: 
1. durch Rechtssatz, 2. durch Verfügung staatlicher 
Organe (z. B. Anstellung) und 3. durch Wahlen 
(3. B. zum Abgeordneten). Sie gehen unter: 
1. durch Staatsakt, der Grundsatz der Unverletz- 
lichkeit eines erworbenen Rechts gilt nur im Zivil- 
recht; 2. durch Tod des Berechtigten; 3. durch 
geletiich anerkannten Verzicht; 4. durch Verlust 
der Voraussetzungen des Rechts und 5. durch Zeit- 
ablauf bei zeitlich beschränkten Rechten. 
Besondere Staatsrechte entstehen durch die Ver- 
bindungen von Staaten, die in folgenden Formen 
vorkommen: 
1. Staatenverbindungen im weiteren Sinn: 
völkerrechtliche Vereine, Allianzen, Unionen (Per- 
sonal= oder Realunionen); 
2. im weiteren Sinn: Vereinigungen zu einem 
größeren Gemeinwesen mit einer einzigen höheren 
Gewalt, die allerdings den Gliedstaaten nicht 
ganz ihre Selbständigkeit nimmt: 
a) Ubertragung der Herrschaft auf einen Staat: 
Suzeränitätsverhältnis, 
b) deren Übertragung auf eine von allen ge- 
bildete besondere Gewalt: Bund. Dieser ist ent- 
weder 
a) ein Staatenbund mit nur Herrschaftsrechten 
über die Staaten oder 
3) ein Bundesstaat mit solchen über die Unter- 
tanen. 
Das Recht der Verbindungen zu 1) gehört dem 
Völkerrecht, dasjenige zu 2) dem Staatsrecht an; 
im letzteren Fall besteht neben dem Landes= ein 
besonderes Bundesstaatsrecht. Quellen des Staats- 
rechts, soweit es Rechtsdisziplin ist, sind die all- 
gemeinen Quellen aller Rechtsbildung, nämlich 
gaben selbst erfüllen kann, muß sie deren Aus- Gesetz und Staatsvertrag, Herkommen und Ge-
	        

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