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Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon
Title:
Staatslexikon.
Editor:
Bachem, Julius
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon_5
Title:
Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf.
Editor:
Bachem, Julius
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Kirchenrecht
Volume count:
5
Publishing house:
Herdersche Verlagshandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Dritte, neubearbeitete und vierte Auflage.
Scope:
774 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Tarifverträge - Türkei
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Trennung von Kirche und Staat
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)
  • Cover
  • Title page
  • Preface
  • Übersicht der Artikel des V. Bandes des Staatslexikons, 3. und. 4. Auflage.
  • Staatsrat - Syllabus
  • Tarifverträge - Türkei
  • Tarifverträge
  • Tatsachen, vollendete
  • Taufe, Taufzwang
  • Theater
  • Theokratie
  • Theologische Fakultäten
  • Thomas von Aquin
  • Thomasius
  • Thronfolge
  • Tocqueville
  • Todesstrafe
  • Toleranz
  • Trennung von Kirche und Staat
  • Trunksuchtsbekämpfung
  • Trusts
  • Türkei
  • Universitäten - Usurpation
  • Venezuela - Volkszählung
  • Waffenstillstand - Württemberg
  • Zehnt - Zweikampf
  • Nachträge. (Neu aufgenommene Artikel sind durch * kenntlich gemacht.)
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.

Full text

515 Trennung von Kirche und Staat. 516 
et la séparation de l'Eglise et do l’Etat en] 2. In der französischen Revolution be- 
France à la fin du 18° siècle, in Revue histori- schloß der Nationalkonvent am 18. Sept. 1794, 
due CIII 1910] 63 ff; auch in der Schrift für keinen Kult mehr Kosten und Gehalt zu be- 
La Révolution et I’Eglise (1910.) Condorcet zahlen. Das Gesetz vom 21. Febr. 1795 verfügte, 
(11794) (Sur l’intérét des princes àséparer la daß entsprechend der Deklaration der Menschen- 
religion de I’ Etat). Im 19. Jahrh. warben dafür rechte die Ausübung keines Kultus gestört werden 
der Theologe Lamennais (De la religion con- dürfe, daß die Republik keinen Kultus unterhalte. 
sidérée dans ses rapports avec T’ordre poli- für keine Kirchen und Pfarrhäuser sorge, jedes 
tique et civil (11825/261; Des progres.de la öffentliche Zusammenrufen der Gemeinde, jedes 
Révolution ei de la guerre contre I’Eglise Glockengeläute und jede öffentliche religiöse Zere- 
[1829]; L'Avenir vom 16. Okt. 1830 bis zum monie verbiete, keinen Diener irgend welchen 
15. Nov. 1881), der Ordensmann Lacordaire Kultus anerkenne, jedes öffentliche Erscheinen des- 
und der Politiker Montalembert (L'Eglise libre selben im Kultuskleide untersage. Sodann wurde 
dans I’Etat libre ([1863.). Ebensolche Ideen jede gottesdienstliche Versammlung der Aussicht 
vertraten die französischen liberalen Politiker der Behörden unterworfen, die sich aber innerhalb 
Benjamin Constant, Alexander Tocqueville, La-der Polizeiaufsicht zu halten hatte. Ferner durften 
martine, Laboulaye und Jules Simon. Hierher die Kultorte nicht mit einem öffentlichen Zeichen 
gehört auch der reformierte schweizerische Theologe versehen werden. Weiterhin konnten die Gemein- 
Alexander Vinet (Némoire en faveur de laden als juristische Persönlichkeiten keine gottes- 
liberte des cultes (1826.; Essai sur lamani- bLienstlichen Lokale erwerben oder mieten. Endlich 
festation des convictions religieuses et Sur war jede lebenslängliche Dotation zum Unterhalt 
la séparation de I’Eglise et de Etat (1842)). des Kultus verboten. Am 30. Mai desselben 
In Italien redeten der Trennung von Kirche und Jahrs wurde den Gemeinden der freie Gebrauch 
Staat das Wort die Staatsmänner Cavour, von der nicht veräußerten Kirchengebäude, in deren 
dem die Devise stammt: Libera chicsa in libero Besitz sie am 22. Sept. 1793 gewesen waren, 
stato, und Minghetti (Stato e chiesa 1878]) wieder eingeräumt, und sie konnten dieselben unter 
sowie der Bischof Bonomelli von Cremona (La Aufsicht der Behörden sowohl zu den durch das 
chiesa, deutsch von V. Holzer ([1903)). In Gesetz vorgeschriebenen Versammlungen als zu 
Deutschland traten für die Trennung ein: Kant Zwecken des Kultus benützen. Die Konstitution 
(Rechtslehre /1797)). W. Humboldt (Ideen zu vom 22. Aug. 1795 gewährte Religionsfreiheit. 
einem Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Am 29. Sept. 1795 erfolgte ein Gesetz, welches 
Staats zu bestimmen 117920, Schleiermacher die verschiedenen Kulte unter die Aufsicht der 
(Über die Religion. Reden an die Gebildeten Obrigkeit, aber auch unter ihren Schutz stellte. 
unter ihren Verächtern (17991). Aus den Ver= Aber allen Religionsgesellschaften blieb verboten. 
tretern des älteren deutschen Liberalismus war in ihrem Namen ein Lokal für den ausschließlichen 
nur Robert Blum für sie (Neundörfer, Der Gebrauch des Gottesdienstes zu kaufen oder zu 
ältere deutsche Liberaliemus und die Forderung mieten, oder zu Beiträgen zu zwingen, oder im 
der Trennung von Staat und Kirche, in Archiv Freien Zeremonien zu feiern. Ein Gesetz endlich 
für kathol. Kirchenrecht LXXXIX I1909] 270 ff; vom 28. Dez. 1799 erneuerte den Inhalt des 
a. sep.). Dagegen mehren sich die Verteidiger der Gesetzes vom Jahr 1795, wonach jeder Kultus 
Trennung von Kirche und Staat im neueren frei war. Dieser Trennung von Kirche und Staat 
Liberalismus und namentlich im Sozialismus. machte das Konkordat vom Jahr 1801 ein Ende. 
Vgl. zum Ganzen Rothenbücher, Die Trennung Dieses Konkordat aber wurde, nachdem während 
von Staat und Kirche (1908) 3 ff. der Zeit der Kommune in Paris 1871 dort vor- 
II. Geschichte der Trennung von Kirche und fbergehend Trennung von Kirche und Staat ein- 
Staat. 1. Entsprechend den bereits erwähnten getreten war, nach vorausgegangenen schweren 
Verhältnissen in Rhode Island und Pennsyl- Zwistigkeiten zwischen Kirche und Staat (ogl. 
vanien, aber auch gemäß der religiös gemischten d. Art. Frankreich) durch das Trennungsgesetz 
Sachlage in andern Kolonien verfügte die Unions- vom 9. Dez. 1905, welches in der Kammer am 
verfassung für die Vereinigten Staaten 3. Juli mit 341 gegen 233 und im Senat am 
von Amerika vom 17. Dez. 1787, Art. VI. 6. Dez. mit 181 gegen 102 Stimmen ange- 
§3, daß keinerlei Religionsbekenntnis als Vor= nommen worden war, aufgehoben. Zu dem Gesetz 
bedingung zur Erlangung eines Staatsamts ge-= selbst kam eine Reihe wichtiger Ausführungs- 
fordert werden dürfe. Und Art. 1 des Zusatzes I bestimmungen, so vom 29. Dez. 1905 über das 
vom 15. Dez. 1791 bestimmte, daß der Kongreß Verfahren bei der Inventarisierung des Kirchen- 
durch kein Gesetz eine Religion zur Staatsreligion guts, vom 19. Jan. 1906 über die Pensionen 
erheben oder die freie Religionsübung verhindern und Geldbewilligungen, vom 16. März 1906 
dürfe. Damit war der Grundsatz der Gewissens= über die Zuteilung des Kirchenguts, die Kultus- 
und Kultusfreiheit und der Ausschluß jeder Staals= vereine und die Kultuspolizei. Aber bei der Ver- 
kirche sestgesetzt. Alles übrige aber blieb den ein= wersung des Trennungsgesetzes durch Pius X. in 
zelnen Staaten überlassen. der Enzyklika Vehementer Nos“ vom 11. Febr. 
  
  
  
 
	        

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