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Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

Multivolume work

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon
Title:
Staatslexikon.
Editor:
Bachem, Julius
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon_5
Title:
Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf.
Editor:
Bachem, Julius
Volume count:
5
Publisher:
Herdersche Verlagshandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Dritte, neubearbeitete und vierte Auflage.
Scope:
774 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Staatsrat - Syllabus
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Staatsschulden
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)
  • Cover
  • Title page
  • Preface
  • Übersicht der Artikel des V. Bandes des Staatslexikons, 3. und. 4. Auflage.
  • Staatsrat - Syllabus
  • Staatsrat
  • Staatsrecht
  • Staatsromane
  • Staatsschulden
  • Staatssozialismus
  • Staatsverfassung
  • Staatsverträge
  • Staatsverwaltung und Selbstverwaltung
  • Staatswissenschaften
  • Städtewesen, modernes
  • Stahl
  • Stände
  • Standesherren, deutsche
  • Statistik
  • Steuerbewilligung und Steuerweigerung
  • Steuern
  • Stiftungen
  • Strafe und Strafrechtstheorien
  • Strafprozeß
  • Strafrecht
  • Streik und Aussperrung
  • Studententum, soziales
  • Syllabus
  • Tarifverträge - Türkei
  • Universitäten - Usurpation
  • Venezuela - Volkszählung
  • Waffenstillstand - Württemberg
  • Zehnt - Zweikampf
  • Nachträge. (Neu aufgenommene Artikel sind durch * kenntlich gemacht.)
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.

Full text

37 
Wo dieses Vertrauen mangelt, muß der Staat, 
der von seinem Kredit durch Aufnahme einer An- 
leihe Gebrauch machen will, wie in gleichem Fall 
jeder Private, den Gläubigern Bedingungen ge- 
währen, die außer der gewöhnlichen Verzinsung 
für sichere Kapitalanlagen eine Assekuranzprämie 
für die Gefahr des Verlustes enthalten. Hierdurch 
tann die Benutzung des Kredits für den Staat 
zu teuer werden. Jenes Vertrauen bezieht sich 
teils auf die Leistungsfähigkeit des Staats, teils 
auf den zuverlässigen Willen der Regierung, die 
gegebenen Zusagen zu erfüllen. Alle Umstände, 
welche in einer von beiden Beziehungen Zweifel 
erwecken, wie schlechte, verschwenderische Verwal- 
tung, ungeordnetes Finanzwesen, ungünstiges 
Verhältnis der in der Wirtschaft des Volks be- 
ruhenden Hilfsmittel zu den vom Volk bereits 
zu tragenden Lasten, Kriege und Kriegsgefahren, 
innere Unruhen, bereits vorgekommene Säumig- 
keit in der Erfüllung von Schuldverpflichtungen 
Staatsschulden. 
38 
jie größer die Einnahmequellen sind, aus denen 
der Staat schöpfen, die er daher auch zur Er- 
füllung von Schuldverpflichtungen verwenden 
kann. Mit dem Reichtum eines Landes wachsen 
daher auch die Hilfsmittel, die ihm sein Kredit zu 
verschaffen vermag. Reiche Länder haben aber 
nicht nur ausgedehnteren, sondern in der Regel 
auch wohlfeileren Kredit als ärmere. Denn da in 
ersteren der gewöhnliche Zinsfuß niedriger zu 
stehen pflegt, so findet auch der Staat bereitwillige 
Gläubiger zu billigeren Bedingungen, als dies in 
ärmeren Ländern mit höherem Zinsfuß der Fall 
sein kann. Eine teilweise Ausgleichung entsteht 
indessen dadurch, daß der Uberfluß an Kapital in 
reichen Ländern den Kredit suchenden Regierungen 
ärmerer Länder sich anbietet. So erlangt die Ent- 
wicklung des Staatskredits eine große internatio- 
nale Bedeutung. 
Wie im Privatverkehr, so sind auch für den 
Staat die Bedingungen der Kreditbenutzung zu 
  
  
oder gar schwere Verletzung derselben, wirken nach= einer gegebenen Zeit, abgesehen von dem Einfluß 
teilig auf den Kredit des Staats, erschweren die geschwächten Vertrauens, nicht bloß von den wirt- 
Bedingungen, zu welchen er ihm noch gewährt schaftlichen Zuständen des Landes, welche den 
wird, oder zerstören ihn gänzlich. Alles, was mittleren Zinsfuß bestimmen, sondern auch von 
dazu dient, die Hilfsquellen des Staats zu ver= den besondern, momentan auf den Zinsfuß von 
mehren und die pünktliche Erfüllung der Zusagen Leihkapitalien einwirkenden Verhältnissen ab- 
der Regierung zu gewährleisten, erhöht und be= hängig. Sie werden günstiger sein zu einer Zeit, 
festigt den Staatskredit. Wo der Staat volles in welcher viele disponible Kapitalien im In= oder 
Vertrauen genießt, kann er in der Regel zu Be= Ausland vorhanden sind, für die eine Anlage ge- 
dingungen Darlehen erhalten, die billiger sind als 6 sucht wird, ungünstiger, wenn eine starke Nachfrage 
die im Privatverkehr für sichere Anlagen üblichen, nach Kapitalien stattfindet. Die Regierungen 
weil die pünktliche Zinszahlung bei den Staats= haben daher bei beabsichtigten Kreditoperationen, 
kassen geschätzte Bequemlichkeit bietet. soweit die Umstände die Wahl des Zeitpunkts ge- 
Eine besondere Sicherheitsbestellung zugunsten statten, die momentane Lage des Kapitalmarkts, 
der Gläubiger durch Verpfändung von Staats= die sich besonders in der Höhe des Wechseldiskontos 
gütern oder Einkünften ist bei der Aufnahme von ausdrückt, und die wahrscheinlichen Anderungen 
Staatsanleihen jetzt nicht mehr üblich. Nur bei derselben wohl zu beachten, um ein möglichst gün- 
schwachem Kredit des Staats läßt man sich wohl stiges Resultat zu erzielen. 
noch dazu herbei, um das Vertrauen der Darleiher Großen Einfluß auf die Ausbildung des neueren 
zu stärken und bessere Bedingungen von ihnen zu Staatsschuldenwesens übten die veränderten For- 
erlangen. Doch ist wenig Wert darauf zu legen; men für die Beurkundung der Forderungs- 
denn wenn der souveräne Staat nicht halten kann, rechte der Gläubiger und deren Übertragung von 
was er an Leistungen den Gläubigern versprochen einer Person auf die andere. Früher unterschieden 
hat, so wird er auch die Geltendmachung des ein= sie sich nicht von den im Privatverkehr üblichen. 
geräumten Pfandrechts nicht gestatten, und einen Dem Darleiher wurde eine Schuldverschreibung 
Rechtsschutz gegen den Staat gibt es für den ein= ausgestellt, welche die Bedingungen des Darlehens- 
zelnen nur, soweit der Staat selbst ihn zuläßt. vertrags enthielt, und die Ubertragung erforderte 
Faustpfandbestellungen können dagegen wohl gute förmliche Zession oder Erbenlegitimation nach den 
Sicherheit gewähren und finden bei Kontrahierung allgemeinen Rechtsregeln. Das Bedürfnis aus- 
von schwebenden, in kurzer Frist rückzahlbaren gedehnter Benutzung des Staatskredits führte zu 
Schulden noch öfter statt. Manchmal kommt es Formen, welche mehr geeignet waren, die Ver- 
vor, daß ein fremder Staat aus politischen Grün= breitung der Beteiligung an Staatsanleihen zu 
den die Garantie für eine Anleihe übernimmt, befördern. In England wurde zuerst das System 
welche die Regierung des anleihenden Staats der Einschreibungen in ein Staatsschuldbuch 
nicht oder nur mit schweren Opfern auf Grund eingeführt, in welchem die Namen der Gläubiger 
des eignen Kredits zustande bringen könnte. In und die Höhe ihrer, in großen oder kleinen Be- 
diesem Fall ist der Kredit des Staats, welcher trägen erworbenen Forderungen eingetragen und 
die Garantie leistet, bestimmend für den Erfolg alle Übergänge gewahrt werden, ohne daß eine 
der Anleihe. Aushändigung von Schuldurkunden an die Gläu- 
Natürlich ist der Umfang des Staatskredits biger stattfindet. Diese Einrichtung wurde später 
unter sonst gleichen Verhältnissen um so größer, in Frankreich, Deutschland und andern Staaten 
2 * 
 
	        

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