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Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon
Title:
Staatslexikon.
Editor:
Bachem, Julius
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon_5
Title:
Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf.
Editor:
Bachem, Julius
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Kirchenrecht
Volume count:
5
Publishing house:
Herdersche Verlagshandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Dritte, neubearbeitete und vierte Auflage.
Scope:
774 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Staatsrat - Syllabus
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Staatsschulden
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)
  • Cover
  • Title page
  • Preface
  • Übersicht der Artikel des V. Bandes des Staatslexikons, 3. und. 4. Auflage.
  • Staatsrat - Syllabus
  • Staatsrat
  • Staatsrecht
  • Staatsromane
  • Staatsschulden
  • Staatssozialismus
  • Staatsverfassung
  • Staatsverträge
  • Staatsverwaltung und Selbstverwaltung
  • Staatswissenschaften
  • Städtewesen, modernes
  • Stahl
  • Stände
  • Standesherren, deutsche
  • Statistik
  • Steuerbewilligung und Steuerweigerung
  • Steuern
  • Stiftungen
  • Strafe und Strafrechtstheorien
  • Strafprozeß
  • Strafrecht
  • Streik und Aussperrung
  • Studententum, soziales
  • Syllabus
  • Tarifverträge - Türkei
  • Universitäten - Usurpation
  • Venezuela - Volkszählung
  • Waffenstillstand - Württemberg
  • Zehnt - Zweikampf
  • Nachträge. (Neu aufgenommene Artikel sind durch * kenntlich gemacht.)
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.

Full text

55 
Gläubiger zu zahlenden Zinsen übersteigt. Denn 
unter dieser Voraussetzung, die in der Regel zu- 
treffen wird, liefert die heimische Produktion durch 
Güter, deren Erzeugung hätte unterbleiben müssen, 
wenn die Anleihe nur inländisches Kapital an sich 
gezogen hätte, einen überschießenden Ersatz für die 
Zinsen, die in das Ausland fließen. Selbstver- 
ständlich können auswärtige Kapitalisten zur Be- 
teiligung an der Anleihe nur durch Bewilligung 
einer Verzinsung bewogen werden, die höher ist 
als der gewöhnliche Zinsfuß in ihrem Heimat- 
land. Da aber dieser in kapitalreichen Ländern 
niedrig steht, so können bei einer Anleihe, die 
ganz oder teilweise von auswärtigen Gläubigern 
übernommen wird, doch günstigere Bedingungen 
erreicht werden, als wenn man auf die Beteiligung 
des inländischen Kapitals beschränkt wäre. Manch- 
mal wäre es ohne die Hilfe des Auslands der 
Regierung eines kapitalarmen Lands gar nicht 
möglich, die gewünschte Summe durch eine An- 
leihe zu erhalten, vielleicht zum Glück des Volks, 
wenn die beabsichtigte Ausgabe besser unterbliebe, 
aber zum wesentlichen Nachteil, wenn sie einem 
wahrhaft lohnenden Zweck dienen soll. Aus vor- 
stehendem kann jedoch nicht gefolgert werden, daß 
der Zustand der Verschuldung des Staats an aus- 
ländische Gläubiger dem der Verschuldung an in- 
ländische an sich vorzuziehen sei. Das ist gewiß 
nicht der Fall. Es ist das günstigere Verhältnis, 
wenn der Staat nur seine eignen Bürger zu Gläu- 
bigern hat. Die Zinsen und Tilgungszahlungen 
bleiben alsdann im Inland und können auch zu 
weiterer Vermehrung der inländischen Produktion 
dienen. Der Staat ist unabhängiger von aus- 
wärtigem Einfluß, sein Kredit ist fester. Die Nach- 
teile werden vermieden, die namentlich in kritischen 
Zeiten entstehen können, wenn die auswärtigen 
Gläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Schuld- 
papiere des Staats auf den Markt werfen, da- 
durch deren Kurse herabdrücken und gerade, wenn 
es besonders unerwünscht ist, Kapital aus dem 
Land ziehen. Aber darum ist es doch nicht weniger 
wahr, daß da, wo es an disponibelem inländi- 
schem Kapital mangelt, die Regierungen dem 
finanziellen und volkswirtschaftlichen Interesse ent- 
sprechend handeln, wenn sie ausländisches Kapital 
bei Aufnahme einer Anleihe dem Staat zuführen. 
Keine Regierung kann übrigens bei der heutigen 
Ausbildung des Börsenverkehrs verhindern, daß 
ihre Schuldverschreibungen von auswärtigen Gläu- 
bigern an inländische oder von inländischen an 
auswärtige übergehen. Das Maß der wirklichen 
Verschuldung eines Staats an auswärtige Gläu- 
biger wird daher immer ein wechselndes, von den 
verschiedensten Umständen abhängiges sein. In 
der Natur der Sache liegt es aber, daß die Schuld- 
titel eines kapitalreichen Landes, in welchem der 
Zinsfuß niedrig steht, hauptsächlich in den Händen 
des eignen Volks bleiben, weil sie einen Kurs be- 
haupten, den die Kapitalbesitzer in ärmeren Ländern 
mit höherem Zinsfuß nicht zu zahlen geneigt sind. 
  
Staatsschulden. 
  
56 
Ist eine Staatsschuld entstanden, so gehören 
die Zinsen derselben zu den ordentlichen, aus 
Steuern oder sonstigen ordentlichen Einnahmen 
zu deckenden Ausgaben. Das gleiche gilt von den 
Ausgaben für Tilgung der Schuld, sofern nicht 
andere, ohne Benutzung des Staatskredits be- 
schaffte außerordentliche Einnahmen dafür zu Ge- 
bot stehen. Eine Tilgung mittels neuer Schuld= 
aufnahme kann nur dann zweckmäßig sein, wenn 
die neue Schuld eine minder belastende ist als die 
getilgte. Hätten die Ausgaben, für welche die 
Schuld kontrahiert wurde, immerwährende, in 
Erträgnis oder Nutzen die Verzinsung der Schuld 
ausgleichende Wirkungen, so bedürfte es einer 
Tilgung gar nicht, da der Gegenwert für die 
Zinsbelastung immer vorhanden wäre. 
Aber wenn auch die Benutzung des Staats- 
kredits durch ihren Zweck vollkommen gerecht- 
fertigt war, was doch leider nicht immer der Fall 
ist, und wenn auch nicht versäumt wird, durch 
Verwendung aus den ordentlichen Einnahmen 
alles mögliche zu tun, um das Geschaffene in un- 
geschmälerter Ertragsfähigkeit oder Nutzwirkung 
zu erhalten, so wird doch oft mit der Zeit eine 
teilweise oder gänzliche Entwertung eintreten. So 
können z. B. Chausseen, Kanäle durch Eisenbahnen, 
diese durch Konkurrenzbahnen an Wert verlieren; 
Kriegsmaterial wird unbrauchbar, wenn besseres 
erfunden wird; Festungen werden nutzlos oder 
müssen umgebaut werden, wenn sie gegen neue 
Angriffswaffen nicht mehr haltbar sind. Was nun 
gar den Aufwand für Kriege betrifft, der am 
meisten die Verschuldung der Staaten verursacht, 
so ist selbst im günstigsten Fall einer vorteilhaften 
Wirkung ihre Dauer höchst unsicher. Der er- 
kämpfte Friede wird vielleicht bald wieder gestört, 
und neue Kriege erfordern neue Opfer, stürzen 
den Staat in neue Schulden. Wird daher nicht 
in friedlichen Zeiten für Verminderung der ge- 
machten Schulden gesorgt, so schwillt die Staats- 
chuld mehr und mehr an, bis zuletzt die Zinsen- 
last unerträglich wird und der Staatsbankrott vor 
der Tür steht. Zwar erscheint es, wie oben mehr- 
fach hervorgehoben wurde, nicht empfehlenswert, 
starke Tilgungsverbindlichkeiten zu übernehmen, 
weil man sie unter Umständen nur mit Nachteil 
durch neue Anleihe erfüllen kann. Ferner stehen 
einer raschen Tilgung durch schweren Steuerdruck 
dieselben Gründe entgegen, welche bei der Frage, 
ob eine außerordentliche Ausgabe durch Steuern 
oder Anleihe zu decken sei, zugunsten der letzteren 
in Betracht kommen. Aber es bleibt doch eine 
Forderung gesunder Finanzwirtschaft, daß ernstlich 
darauf Bedacht genommen werde, durch reelle all- 
mähliche Tilgung, wenn sie auch nicht zugesichert 
ist, wo möglich auch durch rechtlich zulässige Zins- 
reduktion, dem fortwährenden Anwachsen der 
Schuldenlast vorzubeugen. Ein glänzendes Bei- 
spiel energischer Schuldentilgung liefern die Ver- 
einigten Staaten von Amerika, die während des 
großen Sezessionskriegs von 1861 bis 1865 eine 
—
	        

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