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Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon
Title:
Staatslexikon.
Editor:
Bachem, Julius
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon_5
Title:
Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf.
Editor:
Bachem, Julius
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Kirchenrecht
Volume count:
5
Publishing house:
Herdersche Verlagshandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Dritte, neubearbeitete und vierte Auflage.
Scope:
774 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Venezuela - Volkszählung
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vereinigte Staaten von Amerika
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)
  • Cover
  • Title page
  • Preface
  • Übersicht der Artikel des V. Bandes des Staatslexikons, 3. und. 4. Auflage.
  • Staatsrat - Syllabus
  • Tarifverträge - Türkei
  • Universitäten - Usurpation
  • Venezuela - Volkszählung
  • Venezuela
  • Verbrechen, politische
  • Vereinigte Staaten von Amerika
  • Vereinigungsrecht
  • Vereins- und Versammlungsrecht
  • Verlagsrecht
  • Versicherungswesen
  • Verwaltungsrecht, Verwaltungsgerichte
  • Vico
  • Vogelsang
  • Völkerrecht
  • Volksbildung
  • Volksschulen
  • Volkssouveränität
  • Volkswirtschaftslehre
  • Volkswirtschaftspolitik
  • Volkszählung
  • Waffenstillstand - Württemberg
  • Zehnt - Zweikampf
  • Nachträge. (Neu aufgenommene Artikel sind durch * kenntlich gemacht.)
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.

Full text

771 
(Hauptgoldmünze), 5, 3, 21/, und 1 Dollar, 
Silbermünzen zu 1, ½ und ¼ Dollar, 10, 5 
und 3 Cents, Nickelmünzen zu 5, 3 und 1 Cent, 
Kupfermünzen zu 2 und 1 Cent. Eine Bank der 
Vereinigten Staaten gibt es nicht; die Notenaus- 
gabe ist den „Nationalbanken“ (1910: 7173) 
überlassen; die Höhe der Ausgabe beträgt 60 
bis 90 % des Grundkapitals, zur Sicherstellung 
sind mindestens/ des Grundkapitals in verzins- 
lichen Bonds der Vereinigten Staaten beim Schatz- 
amt zu hinterlegen. Die Aufsicht über die Banken 
führt ein staatlicher Kontrolleur. Eine Reform des 
Nationalbankenwesens, das sich bei der wirtschaft- 
lichen Depression 1907 als ganz ungenügend er- 
wiesen hat, wird seither angestrebt, ist aber bis 
jetzt (Mitte 1911) nicht zustande gekommen. Ein 
großer Teil der täglich zu leistenden Zahlungen 
erfolgt auf dem Weg der Abrechnung (clearing) 
in den Clearinghäusern (über 100). Die Union 
als solche gibt seit 1862 Kreditbillette aus (die 
sog. Greenbacks) in der Höhe bis zu 10.000 
Dollar; das Schatzamt ist verpflichtet, diese Kre- 
ditbillette in Zahlung zu nehmen und von jedem 
Inhaber in Gold einzulösen. Andere Scheine sind 
die Schatznoten (Treasury notes) von 1890, bie 
Gold= und Silberzertifikate von 20 bzw. 1 Dollar 
aufwärts. 1910 waren für 346,68 Mill. Dollar 
Greenbacks, 726.86 Mill. Dollar Noten der Na- 
tionalbanken, für 842,87 Mill. Dollar Gold= und 
für 480,73 Mill. Dollar Silberzertifikate im Um- 
lauf. Außerdem gab es 12 166 Staatsbanken, 
1759 Spar-, 934 Privatbanken, 1091 Leihe- 
und Trustgesellschaften. — Die Maße und Ge- 
wichte sind im allgemeinen die englischen (mit 
einigen unbedeutenden Modifikationen). 
X. Kolonialbesitz. Uber Größe und Bevöl- 
kerung des Kolonialbesitzes der Vereinigten Staa- 
ten vgl. oben II, Tabelle. 
Porto Rico hat nach der vom Kongreß 1900 
gegebenen Verfassung (kleine Anderungen 1901) 
eine repräsentative Regierungsform. Die Verwal- 
tung führt ein vom Unionspräsidenten auf vier 
Jahre ernannter Gouverneur. Die gesetzgebende 
Versammlung besteht aus einem Exekutivrat, dessen 
11 Mitglieder (die 6 Chefs der Verwaltungs- 
zweige und 5 Eingeborne) von dem Unionspräsi- 
denten auf vier Jahre ernannt werden, und einem 
Delegiertenhaus von 35 Mitgliedern, die vom 
Volk auf zwei Jahre gewählt werden; das Wahl- 
recht ist an den Besitz eines geringen Vermögens 
und einiger Bildung geknüpft. Im Kongreß ist 
es durch einen nichtstimmberechtigten Delegierten 
vertreten. Die Verhandlungssprache im Exekutiv- 
rat ist Englisch, im Delegiertenhaus Spanisch. 
Die Steuer= und Zolleinkünfte bleiben in der 
Kolonie; die Vereinigten Staaten tragen die 
Kosten fur das auf Porto Rico befindliche Unions- 
regiment (an 580 Mann) und für zahlreiche 
Kulturausgaben, namentlich Schulen. — Von der 
Bevöllkerung 1899 waren 589F 126 Weiße, 50300 
Neger, 304 352 Mulatten, 75 Chinesen. 
Vereinigte Staaten. 
  
772 
Die Hauptprodukte des Landes sind Zucker, 
Kaffee, Tabak, Bananen, Obst, Salz usw. Die 
Einfuhr betrug 1908/09: 28,542 Mill. Dollar 
(23,593 Mill. aus den Vereinigten Staaten), die 
Ausfuhr 33,56 Mill. (nach den Vereinigten 
Staaten 29,365; Zucker 18,92, Tabak 4,46, 
Kaffee 3,7, Mehl 1,7 Mill. Dollar). In Betrieb 
sind an 350 km Eisenbahnen; im Außenhandel 
liefen 1908/09: 670 Schiffe von 818281 . 
ein, 680 Schiffe von 830 710 t aus. Das Bud- 
get beträgt jährlich an 3½ Mill. Dollar in Ein- 
nahmen und Ausgaben. 
Philippinen. Der ganze Philippinenarchipel 
mit Ausnahme der von Moros bewohnten Gebiete 
(Suluinseln und Teile von Mindanao) steht unter 
Zivilverwaltung, wobei allerdings die Zivilstellen 
größtenteils von Offizieren bekleidet werden. Die 
Zentralverwaltung besteht aus dem Generalgou- 
verneur, dem Haupt der Exekutive und Präsident 
der Philippinenkommission, und 8 Kommissären 
(4 Amerikaner und 4 Eingeborne), die vom 
Unionspräsidenten ernannt werden. Diese Philip- 
pinenkommission bildet zugleich das Oberhaus des 
philippinischen Parlaments (Philippine Assem- 
bly), während das 81 Mitglieder zählende Unter- 
haus aus Wahlen hervorgeht (das Wahlrecht ist 
an eine Steuerleistung von 7 Dollar gebunden, 
wodurch an ⅛ der Bevölkerung von der Abstim- 
mung faktisch ausgeschlossen sind) und ganz aus 
Eingebornen besteht; jeder Beschluß des philip- 
pinischen Unterhauses bedarf der Zustimmung des 
Oberhauses und des Kongresses in Washington. 
Von den „Sekretären“ der 4 Verwaltungsdeparte- 
ments (für das Innere, für Finanzen und Justiz, 
für öffentlichen Unterricht, für Handel und Po- 
lizei) sind 3 Amerikaner und einer Philippine 
(die Sekretäre werden aus den Mitgliedern der 
Philippinenkommission genommen); ein fünftes 
Departement wurde vom Kongreß genehmigt, ist 
aber bisher nicht vom Unionspräsidenten besetzt 
worden. Für die Lokalverwaltung ist die Insel in 
38 Provinzen eingeteilt, jede mit einem Gouver- 
neur, Sekretär und Schatzmeister; die Gouver- 
neure werden vom Volk gewählt, diejenigen der 
6 hauptsächlich von Nichtchristen bewohnten Pro- 
vinzen jedoch vom Generalgouverneur nach ein- 
geholtem Rat und Zustimmung der Philippinen- 
kommission ernannt. Die Gemeindeverwaltung ist 
fast ganz den Eingebornen überlassen, die über 
25, der Amter durch freie Volkswahl besetzen, nur 
die Finanzverwaltung ist ihrer Kontrolle entzogen. 
Für die Rechtspflege bestehen ein höchster Gerichts- 
hof in Manila, 17 Gerichte erster Instanz, ein 
Gericht für Landregistration und in jeder organi- 
sierten Gemeinde derjenigen Provinzen, die ein 
Gericht erster Instanz haben, ein Friedensgericht. 
Die vorherrschende Konfession ist der Katholi- 
zismus, zu dem an 7 Millionen sich bekennen; die 
Moros sind mohammedanisch, die 25.000 Ameri- 
kaner meist prolestanlisch. Die katholische Hierarchie 
besteht aus einem Apostolischen Delegaten, einem
	        

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