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Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
bachem_staatslexikon
Titel:
Staatslexikon.
Bearbeiter / Herausgeber:
Bachem, Julius
Erscheinungsort:
Freiburg im Breisgau
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Band

Persistenter Identifier:
bachem_staatslexikon_5
Titel:
Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf.
Bearbeiter / Herausgeber:
Bachem, Julius
Bandzählung:
5
Herausgeber:
Herdersche Verlagshandlung
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1912
Ausgabenbezeichnung:
Dritte, neubearbeitete und vierte Auflage.
Umfang:
774 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Venezuela - Volkszählung
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Verwaltungsrecht, Verwaltungsgerichte
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Literatur.
  • Register
  • Vorbemerkungen, Nachträge und Druckfehler.
  • I. Abschnitt. Einleitung. Geschichte der württ. Verfassung.
  • § 1. Die Zeit bis 1848.
  • § 2. Die Zeit von 1848 - 1866.
  • § 3. Die Zeit von 1866 bis heute.
  • § 4. Die Stellung Württembergs im Reichsorganismus.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde vom 25. September 1819.
  • Kgl. Manifest, die Verkündigung der Verfassungsurkunde betreffend.
  • Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819.
  • Beilagen.
  • Königliche Verordnung, betr. die Auflösung der Landesversammlung. (1)
  • Königliche Verordnung, betr. die Veröffentlichung der zwischen Württemberg, dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen in betreff der Gründung eines Deutschen Bundes abgeschlossenen Verträge. (2)
  • Verfassungs-Gesetz, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums. (3)
  • Geschäftsordnung der Kammer der Standesherren. (4)
  • Geschäftsordnung der Kammer der Abgeordneten. (5)
  • Gesetz, betr. die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke für den Landtag, in der Fassung vom 2. Februar 1899, nebst den Vollz.Verf. vom 6. Nov. 1882 und vom Feb. 1900.
  • Alphabetisches Sachregister.

Volltext

2 Einleitung. 
Nach dem Sturz Napoleons (1814) begann der Wiener 
Kongreß mit der Neuordnung der staatlichen Verhältnisse 
Europas. Die deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 schuf 
den Deutschen Bund (1815—1866), dessen Mitglied das König- 
reich Württemberg als souveräner Staat bis 1866 war. Me 
den Verhandlungen des Wiener Kongresses fing in Württem- 
berg der Streit über die Wiederherstellung eines verfassungs- 
mäßigen Zustandes an. Aber erst im Jahr 1819 kam die 
Verfassung zustande durch Vereinbarung zwischen dem König 
Wilhelm I. (1816—1864) und einer auf den 13. Juli 1819 
nach Ludwigsburg einberufenen Ständeversammlung. Ueber 
deren Zusammensetzung s. Gaupp-Göz S. 9— 10. Am 25. Sep- 
tember 1819 wurde die neue Verfassungsurkunde vom König 
und der Versammlung feierlich unterzeichnet und durch könig- 
liches Manifest vom 27. September 1819 im Regierungsblatt 
verkündigt (s. den II. Abschnitt). Sie blieb bis 1848 in un- 
veränderter Geltung. 
§ 2. Die Zeit von 1848— 1866. 
Die Revolution von 1848 brachte für Württemberg sehr 
einschneidende Verfassungsänderungen, die jedoch nur kurze 
Zeit in Kraft waren. Insbesondere wurde das Gesetz vom 
1. Juli 1849, welches an die Stelle der bisherigen Stände- 
versammlung eine Versammlung von Vertretern des Volkes 
(Landesversammlung) berief, durch eine auf Grund des § 89 
der V. U. erlassene kgl. Verordnung vom 6. November 1850 
(sog. Notverordnung) beseitigt und der alte Zustand wieder 
hergestellt. S. diese Notverordnung im III. Abschnitt, 1. Bei- 
lage. „Seit dem 6. November 1850 beruht hiernach der 
öffentlich-rechtliche Zustand des Landes, soweit es sich um die 
Organisation der Ständeversammlung handelt (Kap. IX der 
V. U.), nicht sowohl auf dem Verfassungsvertrage von 1819, 
als vielmehr auf jener einseitigen kgl. Verordnung, wenn 
auch seit 1868 eine Reihe neuer Verfassungsgesetze, welche 
jedoch sämtlich auf der durch jene Verordnung geschaffenen 
staatsrechtlichen Grundlage beruhen, auf dem vorhandenen 
tatsächlichen Zustand fortgebaut hat“ (Gaupp-Göz S. 11).
	        

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