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Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
bachem_staatslexikon
Titel:
Staatslexikon.
Bearbeiter / Herausgeber:
Bachem, Julius
Erscheinungsort:
Freiburg im Breisgau
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Band

Persistenter Identifier:
bachem_staatslexikon_5
Titel:
Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf.
Bearbeiter / Herausgeber:
Bachem, Julius
Bandzählung:
5
Herausgeber:
Herdersche Verlagshandlung
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1912
Ausgabenbezeichnung:
Dritte, neubearbeitete und vierte Auflage.
Umfang:
774 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Venezuela - Volkszählung
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Volkssouveränität
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
  • Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)
  • Titelseite
  • Inhalts-Übersicht
  • Sach-Register
  • Nr. I. (I)
  • Nr. II. (II)
  • Nr. III. (III)
  • Nr. IV. (IV)
  • Nr. V. (V)
  • Nr. VI. (I)
  • Nr. VII. (VII)
  • Nr. VIII. (VIII)
  • Nr. IX. (IX)
  • Nr. X. (X)
  • Nr. XI. (XI)
  • Nr. XII. (XII)
  • Nr. XIII. (XIII)
  • Nr. XIV. (XIV)
  • Nr. XV. (XV)
  • Nr. XVI. (XVI)
  • Nr. XVII. (XVII)
  • Nr. XVIII. (XVIII)
  • Nr. XIX. (XIX)
  • Nr. XX. (XX)
  • Nr. XXI. (XXI)
  • Nr. XII. (XXII)
  • Nr. XXIII. (XXIII)
  • Nr. XXIV. (XXIV)
  • Nr. XXV. (XXV)
  • Nr. XXVI. (XXVI)
  • Nr. XXVII. (XXVII)
  • Nr. XXVIII. (XXVIII)
  • Nr. XXIX. (XXIX)
  • Nr. XXX. (XXX)
  • Nr. XXXI. (XXXI)
  • Gesetz. Die Änderung des Beamtengesetzes vom 24. Juli 1888 betreffend.
  • Gesetz. Die Gehaltsordnung betreffend.
  • Gesetz. Die Änderung des Gesetzes über den Staatsvoranschlag und die Verwaltung der Staatseinnahmen und -Ausgaben (Staatsetat) betreffend.
  • Bekanntmachung. Das Beamtengesetz betreffend.
  • Nr. XXXII. (XXXII)
  • Nr. XXXIII. (XXXIII)
  • Nr. XXXIV. (XXXIV)
  • Nr. XXXV. (XXXV)
  • Nr. XXXVI. (XXXVI)
  • Nr. XXXVII. (XXXVII)
  • Nr. XXXVIII. (XXXVIIII)
  • Nr. XXXIX. (XXXIX)
  • Nr. XL. (XL)
  • Nr. XLI. (XLI)
  • Nr. XLII. (XLII)
  • Nr. XLIII. (XLIII)
  • Nr. XLIV. (XLIV)
  • Nr. XLV. (XLV)
  • Nr. XLVI. (XLVI)
  • Nr. XLIII. (XLIII)
  • Nr. XLIX. (XLIX)
  • Nr. L. (L)
  • Nr. LI. (LI)
  • Nr. LII. (LII)
  • Nr. LIII. (LIII)
  • Nr. LIV. (LIV)
  • Nr. LV. (LV)
  • Nr. LVI. (LVI)
  • Nr. LVII. (LVII)
  • Nr. LVIII. (LVIII)

Volltext

368 XXXI. 
angenommen werden, wenn ein Beamter seit einem Jahr durch Krankheit von der 
Versehung seines Amtes abgehalten ist.“ 
16. Der § 29 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
„Auf sein Ansuchen ist ein Beamter in den Ruhestand zu versetzen, wenn er das 
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder wenn durch eine Erklärung der 
unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde festgestellt ist, daß eine der in § 28 Ziffer 2 
bezeichneten Voraussetzungen vorliegt.“ 
17. Der § 30 wird gestrichen. 
18. Der § 31 erhält die Überschrift: 
„Zuruhesetzung ohne Ansuchen.“ 
Im § 31 Absatz 1 ist statt „§ 28 Ziffer 2 und 3“ zu setzen: „§ 28 Ziffer 2.“ 
19. In den 88 32 und 33 ist statt „88 29 bis 31“ zu setzen: „8§ 29 und 31.“ 
„In § 33 gegen Schluß ist nach dem Worte „Zentralmittelstellen“ fortzufahren 
„und sonstiger zentraler Landesbehörden, der Oberstaatsanwalt und die Beamien des 
Geheimen Kabinetts in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden."“ 
20. An Stelle des § 35 Absatz 1 bis 3 und des § 36 treten unter der Überschrift „Betrag 
des Ruhegehalts“ die nachstehenden Bestimmungen: 
„Der Ruhegehalt bemißt sich nach dem für den Beamten bei seiner Zuruhesetzung 
maßgebenden Einkommensanschlag (§ 18) und der Gesamtdienstzeit (§S8 37 bis 41), 
die der Beamte als solcher bei seiner Zuruhesetzung zurückgelegt hat. 
Der Ruhegehalt beträgt nach Vollendung des zehnten Dienstjahres fünfunddreißig 
vom Hundert des Einkommensauschlags und steigt von da an für jedes weitere vollendete 
halbe Dienstjahr um acht Zehntel vom Hundert bis zu einem Höchstsatze von fünf- 
undsiebenzig vom Hundert des Einkommensanschlags. Bei der mit Anspruch auf 
Ruhegehalt erfolgenden Zuruhesetzung vor vollendetem zehnten Dienstjahr (§ 34 Absatz 2 
Ziffer 2) beträgt der Ruhegehalt fünfunddreißig vom Hundert des Einkommensanschlags. 
Als Einkommensanschlag wird der letzte vor der Zuruhesetzung des Beamten 
urkundlich festgestellte Anschlag (§ 20), zugrunde gelegt. Für Beamte, die bei der 
Zuruhesetzung den auf ihrer Amtsstelle erreichbaren Höchstgehalt noch nicht beziehen, 
wird dem letzten urkundlich festgestellten Einkommensanschlag von der nächsten noch 
nicht anerfallenen Zulage derjenige Teilbetrag zugeschlagen, der dem abgelaufenen, 
auf volle Halbjahre abzurundenden Teil der Zulagefrist entspricht. 
Bei der einstweiligen Zuruhesetzung auf Grund der §§ 32 und 33 beträgt der 
Ruhegehalt in den ersien zwei Jahren nach Aufhören der Dienstbezüge fünfundsiebenzig 
vom Hundert des Einkommensanschlags im Sinne des Absatz 3; für eine längere 
Dauer des einstweiligen Ruhestandes wird der Ruhegehalt nach Absatz 2 bemessen, 
jedoch mindestens auf den Betrag von fünfzig vom Hundert des Einkommensanschlags 
festgesetzt.“ 
21. An Stelle des § 35 Absatz 4 treten als § 36 unter der Überschrift: „Aufrechnung 
anderweitiger Bezüge auf den Ruhegehalt“ folgende Bestimmungen:
	        

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