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Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon
Title:
Staatslexikon.
Editor:
Bachem, Julius
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon_5
Title:
Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf.
Editor:
Bachem, Julius
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Kirchenrecht
Volume count:
5
Publishing house:
Herdersche Verlagshandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Dritte, neubearbeitete und vierte Auflage.
Scope:
774 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Staatsrat - Syllabus
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Staatsverträge
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)
  • Cover
  • Title page
  • Preface
  • Übersicht der Artikel des V. Bandes des Staatslexikons, 3. und. 4. Auflage.
  • Staatsrat - Syllabus
  • Staatsrat
  • Staatsrecht
  • Staatsromane
  • Staatsschulden
  • Staatssozialismus
  • Staatsverfassung
  • Staatsverträge
  • Staatsverwaltung und Selbstverwaltung
  • Staatswissenschaften
  • Städtewesen, modernes
  • Stahl
  • Stände
  • Standesherren, deutsche
  • Statistik
  • Steuerbewilligung und Steuerweigerung
  • Steuern
  • Stiftungen
  • Strafe und Strafrechtstheorien
  • Strafprozeß
  • Strafrecht
  • Streik und Aussperrung
  • Studententum, soziales
  • Syllabus
  • Tarifverträge - Türkei
  • Universitäten - Usurpation
  • Venezuela - Volkszählung
  • Waffenstillstand - Württemberg
  • Zehnt - Zweikampf
  • Nachträge. (Neu aufgenommene Artikel sind durch * kenntlich gemacht.)
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.

Full text

89 Staatsverträge. 90 
Staatsherrschers, sondern als eine nur zur Wah= gerufen ist, sich aber nichtsdestoweniger so stark 
rung und Förderung des Wohls der Staats= erweist, daß es der Regierung in der Tat unmög- 
bürger zu handhabende Machtfülle erscheint, den lich ist, die verfassungsmäßige Zustimmung zum 
Grundsatz der Notwendigkeit der Zustimmung der Inslebentreten der mit einer auswärtigen Regie- 
vertretenden Körperschaften zur Abtretung von rung vereinbarten Vertragsbestimmungen zu er- 
Landesteilen oder gar des gesamten Staatsgebiets halten, mag sie auch alle ihr zu Gebot stehenden 
an auswärtige Mächte direkt oder indirekt in sich gesetzlichen Mittel in Anwendung bringen, um 
aufgenommen haben, braucht kaum erwähnt zu das Ziel zu erreichen. Derartige Verpflichtungen 
werden. « bestehen ja tatsächlich und ohne Zweifel, sobald 
Die neueren Staatsverfassungen sind aber noch der Staatsvertrag zwischen den Regierungen end- 
einen bedeutenden Schritt weiter gegangen. Da= gültig geschlossen, d. h. in der gehörigen Weise 
durch, daß sie das Zustimmungsrecht der parla= unterzeichnet und ratifiziert ist. Daher muß es 
mentarischen Versammlungen zu den Gesetzen zum als eine sehr sachgemäße und vielen Unannehmlich= 
Grundsatz erhoben, wurden die Regierungen hin= keiten, ja unter Umständen als eine sehr ernsten 
sichtlich ihrer Freiheit mit Bezug auf den Abschluß Folgen vorbeugende Einrichtung bezeichnet werden, 
von Staatsverträgen mit fremden Mächten in sehr daß der Neuzeit ihren Ursprung verdankende Ver- 
wesentlichem Umfang beschränkt. Werden doch alle fassungen die Bestimmung enthalten, die Gültig- 
wichtigen Gebiete des inneren staatlichen Lebens keit gewisser Staatsverträge mit dem Ausland solle 
durch gesetzliche Festsetzungen, also durch Akte ge= überhaupt von der Zustimmung der gesetzmäßigen 
ordnet, welche nur auf Grund der Beratung und Landesvertretung abhängig sein. Diese Zustim- 
Beschlußfassung der vertretenden Körperschaften mung wird als Bedingung der Gültigkeit solcher 
unter Genehmhaltung und ausdrücklicher Zustim= Verträge namentlich hinsichtlich der Fälle vor- 
mung des Staatsoberhaupts, also des Monarchen gesehen, in welchen es sich um die Abtretung von 
oder des Präsidenten der Republik, zustande kommen Teilen des Staatsgebiets oder von Staatseigen- 
können. Alles, was auf die Rechtspflege und die tum, von Hoheitsrechten oder von Regalien han- 
wesentlichen Bestimmungen der Verwaltung, auf delt; das gleiche gilt bezüglich der Handels= und 
die privaten und öffentlichen Rechte der Landes= Schiffahrtsverträge und bezüglich derjenigen 
bewohner, auf die von ihnen zu tragenden persön= Staatsverträge, welche auf einen Gegenstand Be- 
lichen und finanziellen Lasten Bezug hat, bildet zug haben, worüber allein vermittelst eines auf 
den Gegenstand der Gesetzgebung, welche einzig parlamentarischem Weg zustande gekommenen Ge- 
und allein auf verfassungsmäßigem Weg vor sich setzes Bestimmungen getroffen werden dürfen, oder 
gehen kann. So sind denn die Regierungen darauf wodurch dem Staat oder den Untertanen desselben 
angewiesen, beim Abschluß internationaler Ab= Lasten zugemutet werden. Die preußische Ver- 
machungen bezüglich der meisten Gegenstände mit fassung vom Jahr 1850 enthält im § 48 folgende 
großer Vorsicht vorzugehen, damit sie sich nicht Bestimmung: „Die Staatsverträge bedürfen zu 
einem Konflikt möglicherweise bedenklichster Art ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Kammern, 
hinsichtlich ihrer Verpflichtungen einerseits gegen= sofern es Handelsverträge sind, oder wenn da- 
über der betreffenden Macht, mit der sie vertrags= durch dem Staat Lasten oder einzelnen Staats- 
mäßige Festsetzungen getroffen haben, anderseits bürgern Verpflichtungen auferlegt werden.“ Die 
gegenüber der verfassungsmäßigen Landesver= deutsche Reichsverfassung vom Jahr 1871 ver- 
tretung ausgesetzt sehen. fügt im Artikel 11: „Insoweit die Verträge mit 
Solche Konflikte entstehen daraus, daß die fremden Staaten sich auf solche Gegenstände be- 
Mächte in ihrem Verkehr miteinander und ins= ziehen, welche nach Artikel 4 in den Bereich der 
besondere beim Abschluß von Staatsverträgen Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß 
voraussetzen müssen, daß sich die Regierungen, die Zustimmung des Bundesrats und zu ihrer 
mit welchen sie unterhandeln, in der Lage sehen, Gültigkeit die Genehmigung des Reichstags er- 
ihr Wort zu halten und die vertragsmäßig ge= forderlich.“ So hat nach dieser Verfassung der 
gebenen Versprechungen wirklich zu erfüllen. Es Abschluß der Handelsverträge usw. nur dann für 
muß vorausgesetzt werden, daß die vertragschließen= die Reichsregierung Verbindlichkeiten zur Folge, 
den Regierungen die Sachlage in ihrem Land wenn die verfassungsmäßige Vertretung des Reichs 
richtig zu überblicken vermögen und sich nicht zugestimmt hat. Auf diese Art ist auswärtigen 
dazu verstehen werden, einem andern Staat An= Verwicklungen ein starker Damm entgegengesetzt, 
erbietungen zu machen oder gar Verpflichtungen da die fremden Mächte wissen müssen, von welchen 
gegen denselben einzugehen, welchen sie nach der Umständen die Durchführung der von ihnen mit 
Hand gerecht zu werden außerstande sind. Es dem Deutschen Reich abgeschlossenen Verträge ab- 
kann allerdings die öffentliche Meinung in einem hängig gemacht ist. Wo derartige verfassungs- 
Land und im Anschluß daran auch die Mehrheit rechtliche Bestimmungen nicht in Kraft stehen, und 
der gesetzmäßigen Vertretungskörper plötzlich von in den Fällen, in welchen man die Zustimmung 
einer unwiderstehlichen Strömung erfaßt werden, der verfassungsmäßigen Landesvertretung als Vor- 
die zwar unter Umständen nur von verblendeten bedingung des Inslebentretens des betreffenden 
oder von geradezu gewissenlosen Hetzern hervor= Staatsvertrags nicht in diesem selbst vorbehalten 
  
 
	        

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