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Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon
Title:
Staatslexikon.
Editor:
Bachem, Julius
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon_5
Title:
Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf.
Editor:
Bachem, Julius
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Kirchenrecht
Volume count:
5
Publishing house:
Herdersche Verlagshandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Dritte, neubearbeitete und vierte Auflage.
Scope:
774 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zehnt - Zweikampf
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zentralamerika.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)
  • Cover
  • Title page
  • Preface
  • Übersicht der Artikel des V. Bandes des Staatslexikons, 3. und. 4. Auflage.
  • Staatsrat - Syllabus
  • Tarifverträge - Türkei
  • Universitäten - Usurpation
  • Venezuela - Volkszählung
  • Waffenstillstand - Württemberg
  • Zehnt - Zweikampf
  • Zehnt
  • Zentralamerika.
  • Zentralisation und Dezentralisation
  • Zeugenbeweis, Zeugnispflicht und Zeugniszwang
  • Zivilgesetzgebung
  • Zivilliste
  • Zivilprozeß
  • Zölibat
  • Zollverein
  • Zollwesen
  • Zurechnungsfähigkeit
  • Zweikampf
  • Nachträge. (Neu aufgenommene Artikel sind durch * kenntlich gemacht.)
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.

Full text

1241 
(1.95 M); ausländisches Gold ist ebenfalls gesetz- 
liches Zahlungsmittel. In Maßen und Gewichten 
ist das metrische System gesetzlich eingeführt, doch 
sind alte spanische noch im Gebrauch. 
2. Guatemala. Nach der Verfassung vom 
11. Dez. 1879, zuletzt abgeändert 12. Juli 1903, 
ruht die gesetzgebende Gewalt bei der Asam- 
blea Nacional, die von selbstalljährlich am 1. März 
zu einer in der Regel zwei Monate dauernden 
Tagung in der Hauptstadt zusammentritt (die 
Session kann nötigenfalls um einen Monat ver- 
längert werden); außerordentliche Tagungen kön- 
nen von der Exekutive oder der „Ständigen Kom- 
mission“ angeordnet werden. Die Nationalver= 
sammlung besteht aus (922) Abgeordneten (je 1 
auf 20 000 Einwohner oder einen Bruchteil von 
über 10 000 Einwohner), die in direkter Volks- 
wahl auf 4 Jahre gewählt werden; alle 2 Jahre 
tritt hälftige Erneuerung ein. Wahlberechtigt und 
wählbar ist im allgemeinen jeder 21 Jahre alte 
Bürger von Guatemala; nicht wählbar sind die 
Staatssekretäre, die politischen Chefs der Departe- 
ments, die Armeekommandanten, ferner die Richter 
erster Instanz, die Verwalter der öffentlichen Ein- 
künfte und die Kultusdiener in ihren Amtsbezirken 
sowie die Pächter öffentlicher Werke oder Dienste. 
Die Abgeordneten genießen während der Tagun- 
gen die üblichen Immunitäten. 
Die Befugnisse der Nationalversammlung sind 
im allgemeinen die gleichen wie bei Costa Rica: 
Wahl des Präsidenten unter den drei höchst be- 
stimmten Kandidaten, falls keiner die Majorität 
hatte, Ernennung der Stellvertreter des Präsiden= 
ten (Oesignados), Erhebung der Anklage gegen den 
Präsidenten und die obersten Beamten, Prüfung 
der vom Volk vorzunehmenden Wahlen, Gesetz- 
gebung, Festsetzung des Staatshaushalts, Ge- 
nehmigung oder Verwerfung der von der Regie- 
rung geschlossenen Verträge, Verleihung von 
außerordentlichen Gewalten an die Exekutive in 
Notfällen, von militärischen Graden vom Brigade- 
general aufwärts, Erklärung von Krieg und 
Schließung von Frieden, Gewährung von Amne- 
stien und Begnadigungen. Für die Zeit, in welcher 
die Nationalversammlung nicht tagt, wird sie durch 
die Ständige Kommission (7 Mitglieder) ver- 
treten, die die Geschäfte vorbereitet, zu außer- 
ordentlichen Tagungen, wenn es erforderlich ist, 
einberuft, darüber entscheidet, ob Grund zur An- 
klage gegen einen Abgeordneten vorliegt usw. 
Die ausführende Gewalt hat ein direkt 
vom Volk auf 6 Jahre gewählter (und wieder 
wählbarer) Präsident, der in Guatemala oder 
einer der andern zentralamerikanischen Republiken 
geboren, 21 Jahre alt, weltlichen Stands und im 
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein muß und 
der Nationalversammlung verantwortlich ist. Ver- 
läßt der Präsident das Staatsgebiet, so werden 
von der Nationalversammlung zwei Stellverteter 
(Designados) gewählt, die die gleichen Eigen- 
schaften haben müssen; in andern Behinderungs- 
Zentralamerika. 
  
1242 
sällen (Unfähigkeit, Krankheit, Tod usw. des Prä- 
sidenten) tritt der erste, dann der zweite Designado 
ein; sie haben innerhalb 8 Tagen die nötigen 
Schritte zu einer neuen Präsidentenwahl vorzu- 
bereiten, die innerhalb 6 Monaten stattfinden 
muß; der so gewählte Präsident tritt sein Amt 
am folgenden 15. März an. Rechte und Pflichten 
des Staatsoberhaupts sind die in Republiken 
üblichen (s. oben, Costa Rica), so besonders Aus- 
führung der Gesetze, Aufrechterhaltung der Ord- 
nung, Leitung des öffentlichen Unterrichts, Er- 
nennung und Entlassung der Staatssekretäre, 
Ernennung der meisten übrigen Beamten, Ver- 
leihung der militärischen Grade bis zum Oberst 
einschließlich, Leitung der bewaffneten Macht, Ver- 
tretung des Staats nach außen hin, Sanktion 
und Promulgation der Gesetze, Gewährung von 
Strafmilderung und Amnestien für politische Ver- 
gehen, Aufhebung der verfassungsmäßig garan- 
tierten Rechte in dringenden Fällen (nur mit Zu- 
stimmung des Ministerrats), Berufung der 
Nationalversammlung zu außerordentlichen Ta- 
gungen usw. Von der Nationalversammlung an- 
genommene Gesetzentwürfe kann der Präsident 
innerhalb 10 Tagen mit Zustimmung des Mi- 
nisterrats an die Kammer samt Einwendungen 
zurücksenden; werden sie aber wiederum mit Zwei- 
drittelmehrheit angenommen, so sind sie Gesetz auch 
ohne die Sanktion des Präsidenten. 
Gehilfen des Präsidenten bei der Zentral ver- 
waltung sind die (sechs) Minister (Staatssekre- 
täre), die 21 Jahre alt, weltlichen Stands und 
Bürger von Guatemala sein müssen und nicht 
Pächter oder Unternehmer öffentlicher Arbeiten 
sein dürfen. Die Akte des Präsidenten bedürfen 
der Unterzeichnung des zuständigen Staatssekretärs, 
der solidarisch mit dem Präsidenten verantwortlich 
ist. Die Minister müssen der Nationalversamm- 
lung zu Beginn der Tagung einen Bericht über 
ihr Ressort vorlegen, Informationen erteilen und 
auf Interpellationen antworten. Für die Lokal- 
verwaltung ist das Staatsgebiet in 23 Departe- 
ments, diese in Munizipien eingeteilt; an der 
Spitze des Departements steht ein von der Regie- 
rung ernannter Jeke politico (politischer Chef), 
während die Munizipalbehörden („Gemeinde- 
räte"“) vom Volk (auf ein Jahr) gewählt werden. 
— Neben dem Kabinett gibt esnoch einen Staats- 
rat, der aus den Ministern und neun Staatsräten 
besteht, von denen fünf von der Nationalversamm- 
lung, vier vom Präsidenten auf 2 Jahre er- 
nannt werden; er wird herangezogen zur Abfassung 
von Reglements und zur Erteilung von Ratschlägen 
in allen Angelegenheiten, die ihm die Regierung 
vorlegt. 
Die von der Verfassung garantierten Rechte und 
Freiheiten sind die üblichen (s. oben, Costa Rica); 
Bürger (und damit im Besitz des Wahlrechts) sind 
alle 21 Jahre alten Guatemalteken, die lesen und 
schreiben können oder ein die Existenz verbürgendes 
Amt, Geschäft oder Einkommen besitzen, die
	        

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