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Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon
Title:
Staatslexikon.
Editor:
Bachem, Julius
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon_5
Title:
Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf.
Editor:
Bachem, Julius
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Kirchenrecht
Volume count:
5
Publishing house:
Herdersche Verlagshandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Dritte, neubearbeitete und vierte Auflage.
Scope:
774 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Addendum

Title:
Nachträge. (Neu aufgenommene Artikel sind durch * kenntlich gemacht.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Addendum

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)
  • Cover
  • Title page
  • Preface
  • Übersicht der Artikel des V. Bandes des Staatslexikons, 3. und. 4. Auflage.
  • Staatsrat - Syllabus
  • Tarifverträge - Türkei
  • Universitäten - Usurpation
  • Venezuela - Volkszählung
  • Waffenstillstand - Württemberg
  • Zehnt - Zweikampf
  • Nachträge. (Neu aufgenommene Artikel sind durch * kenntlich gemacht.)
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.

Full text

1401 
Lesung stellten Zentrum und Konservative mehrere 
Amendements. Das Zentrum wollte im Ge- 
gensatz zur Regierungsvorlage nicht öffentliche 
Körperschaften, sondern ausschließlich Privat- 
personen und private Vereinigungen zu Trägern 
der Bestattungspflicht im Fall der Leichenverbren- 
nung machen. Der Abgeordnete Müller (Koblenz) 
führte zur Begründung an, daß damit der Streit 
um die Errichtung von Krematorien von den 
Gemeinden fern gehalten, daß die Kosten nicht 
von der ganzen Bürgerschaft, sondern ausschließ- 
lich von der Minderheit, die die Leichenverbren- 
nung wünsche, getragen würden und daß die 
Gemeinden nicht in die Versuchung kämen, die 
Möcglichkeit einer geringere Kosten verursachenden 
Bestattungsart im Widerspruch mit den Wün- 
schen der Mehrheit der Bürgerschaft zu benutzen 
und dadurch den fakultativen Charakter der Leichen- 
verbrennung illusorisch zu machen. Dieser An- 
trag wurde indes mit 157 gegen 167 Stimmen 
abgelehnt. Ein zweiter Antrag des Zentrums 
wollte, daß die Genehmigung zur Errichtung eines 
Krematoriums nur dann erteilt werde, wenn die 
zuständigen Körperschaften den Beschluß mit Drei- 
viertelmehrheit gefaßt hätten. Statt der Drei- 
viertelmehrheit wurde später Zweidrittelmehrheit 
gesetzt und der Antrag in dieser Fassung mit 169 
gegen 143 Stimmen angenommen. Außerdem 
fand ein Antrag der Konservativen Annahme, wo- 
nach die Gebühren für die Feuerbestattung so zu 
bemessen sein sollen, „doß sie die Kosten der Ein- 
richtung einschließlich Verzinsung und Tilgung, 
der Erhaltung und Verwaltung der Anlage decken“. 
Der Gesetzentwurf im ganzen wurde am 20. Mai 
mit 157 gegen 155 Stimmen angenommen. Das 
Herrenhaus beriet am 20. Juni über die Vorlage 
und nahm sie in der Fassung des Abgeordneten- 
hauses unter Ablehnung aller Abänderungsanträge 
mit 90 gegen 84 Stimmen an. 
Die Debatte in beiden Häusern des Landtags 
drehte sich in der Hauptsache um die religiöse 
Seite der Leichenbestattung. Religiöse Gesichts- 
punkte waren für die ablehnende Haltung des 
Zentrums, der Polen und des größeren Teils der 
Konservativen gegenüber der Regierungsvorlage 
entscheidend. Die Freunde der Vorlage suchten 
demgegenüber nachzuweisen, daß ein religiöses 
Interesse nicht in Frage komme oder nicht aus- 
schlaggebend sein dürfe. Entscheidend für die Ge- 
samtheit der Zustimmenden war der Grundsatz, 
daß die Toleranz gebiete, jeden die Bestattungs- 
art wählen zu lassen, die er für die beste halte. 
In welchem Sinn das Zentrum und die gleich- 
gesinnten Parteien den Gegensatz zwischen Leichen- 
verbrennung und christlicher Religion verstanden, 
geht aus den Worten des Abgeordneten Müller 
(Koblenz) hervor: 
Begräbniswesen. 
  
„Wir find Gegner des Entwurfs erstens, weil 
das natürliche Gefühl und die Pietät gegen unsere 
Verstorbenen der gewaltsamen Zerstörung des 
1402 
die Leichenverbrennung mit einer durch ihr Alter 
ehrwürdigen und durch ihren engen Zusammen- 
hang mit der christlichen Lehre geheiligten christ- 
lichen Sitte in Widerspruch steht, und weil 
durch ihre Einführung die Empfindungen des gläu- 
bigen christlichen Volks schwer verletzt werden. 
Drittens sind wir Gegner der Vorlage, weil diese 
Verletzung der religiösen Gefühle noch durch den 
Umstand gesteigert wurde, daß die ganze Bewegung 
für die Leichenverbrennung von Anfang an eine 
dem Christentum feindliche Tendenz gehabt hat, 
und heute noch in den Anhängern der Loge, des 
Freidenkertums und der Sozialdemokratie ihre 
eifrigsten Förderer findet“ (Stenographischer Be- 
richt Sp 6514). 
Im Herrenhaus hob den gleichen Gegensatz 
unter anderem Kardinal Fischer (Köln) hervor: 
„Berührt die Vorlage auch kein Dogma, so greift 
sie doch tief ein in die christliche Sitte, die Jahr- 
hunderte alt ist, und zwar im Namen des christ- 
lichen Staats — das dürfen wir nicht vergessen —, 
greift ein in eine christliche Sitte, die so alt ist, wie 
die christliche Kirche, die unserem Volk teuer und 
tief eingewurzelt ist im Volksleben hier in unserem 
deutschen Vaterland, und deren Verletzung daher 
geeignet ist, die Volksseele bis in ihre tiefsten Tiefen 
zu erregen und christliches Denken und Fühlen zu 
schädigen und zu verletzen“ (Stenographischer Be- 
richt Sp. 330). 
Das entscheidende Motiv der Anhänger der Vor- 
lage bezeichnete der nationalliberale Abgeordnete 
Krause: „Ich komme nauf den springenden 
Punkt: es ist eine Forderung der Toleranz, die 
durch dieses Gesetz verwirklicht werden soll“ (Steno- 
graphischer Bericht Sp. 6509). 
Und der Minister des Innern v. Dallwitz sagte: 
„Die Vorlage geht von dem Gesichtspunkt aus, daß 
unter vollster Wahrung und Aufrechterhaltung der 
ehrwürdigen altchristlichen Sitte der Erdbestattung 
lediglich Andersdenkenden, also solchen Personen, 
die entweder keiner der christlichen Religionsgesell- 
schaften angehören oder die aus sonstigen Gründen 
für ihre Person an dieser alten christlichen Sitte 
nicht festhalten wollen, die Möglichkeit gegeben 
werden soll, für ihre Person eine andere Art der 
Bestattung zu wählen“ (Stenographischer Bericht 
Sp. 6526). 
Gegenüber dem Toleranzargument berief sich der 
Abgeordnete Müller zunächst auf die Bemerkung 
eines freisinnigen Redners, daß es sich hier nur um 
eine Zweckmäßigkeitsfrage handle. Zweckmäßig- 
keitsfragen aber entscheide die Mehrheit. Dann 
fuhr er fort: „Wenn aber das, was von den Ver- 
tretern und Freunden der Vorlage in der Beziehung 
gesagt worden ist, nicht richtig ist, wenn es doch 
wahr ist, daß man nur einen Verstoß gegen das 
Christentum beabsichtigt, wenn es doch richtig ist, 
daß man hier gerade gegen die christliche Sitte als 
solche angehen will, dann wird es doch wohl in 
einem christlichen Staat noch gestattet sein, ohne 
sich dem Vorwurf der Intoleranz ausgesetzt zu 
sehen, diese christliche Sitte in Schutz zu nehmen 
und für die christliche Sitte und Ordnung und 
deren Erhaltung einzutreten. . Wenn es wahr 
ist . . ., daß die Sitte des Verbrennens den Juden 
und Christen ein unerträglicher Greuel ist, wenn 
es wahr ist — und es ist wahr —, daß dadurch die 
Gefühle des gläubigen christlichen Volkes schwer 
menschlichen Leichnams widerstreben, zweitens, weil! verletzt werden, daß dadurch dem gläubigen christ-
	        

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