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Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon
Title:
Staatslexikon.
Editor:
Bachem, Julius
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon_5
Title:
Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf.
Editor:
Bachem, Julius
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Kirchenrecht
Volume count:
5
Publishing house:
Herdersche Verlagshandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Dritte, neubearbeitete und vierte Auflage.
Scope:
774 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Addendum

Title:
Nachträge. (Neu aufgenommene Artikel sind durch * kenntlich gemacht.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Addendum

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)
  • Cover
  • Title page
  • Preface
  • Übersicht der Artikel des V. Bandes des Staatslexikons, 3. und. 4. Auflage.
  • Staatsrat - Syllabus
  • Tarifverträge - Türkei
  • Universitäten - Usurpation
  • Venezuela - Volkszählung
  • Waffenstillstand - Württemberg
  • Zehnt - Zweikampf
  • Nachträge. (Neu aufgenommene Artikel sind durch * kenntlich gemacht.)
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.

Full text

1469 
der Vorbereitung auf einen bürgerlichen Beruf, 
Personen, die während der wissenschaftlichen Aus- 
bildung für ihren zukünftigen Beruf gegen Ent- 
gelt unterrichten und endlich die Arzte, Zahnärzte 
und Tierärzte in ihrer beruflichen Tätigkeit (§ 10). 
Zur freiwilligen Versicherung wer- 
den im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des 
Gesetzes zugelassen Angestellte mit einem Jahres- 
arbeitsverdienst von 5000 bis unter 10 000 M, 
wenn sie den Nachweis führen, daß sie in den 
letzten vier Kalenderjahren vor dem Inkrafttreten 
des Gesetzes eine nach diesem Gesetz versicherungs- 
pflichtige Beschäftigung in mindestens dreißig Ka- 
lendermonaten ausgeübt haben, und ferner solche 
selbständige Personen, die in ihrem Betrieb 
regelmäßig höchstens drei versicherungspflichtige 
Personen beschäftigen, vorausgesetzt, daß sie in 
mindestens dreißig Kalendermonaten eine den 
Bestimmungen des Gesetzes entsprechende Beschäf- 
tigung ausgeübt haben (8 394). 
Das Gesetz sieht auch eine freiwillige Weiter- 
versicherung und eine freiwillige Höherversiche- 
rung vor; erstere für Personen, welche aus einer 
versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheiden 
und mindestens 6 Beitragsmonate auf Grund der 
Versicherungspflicht zurückgelegt haben. Haben 
sie 120 Beitragsmonate zurückgelegt, so können 
sie sich die bis dahin erworbene Anwartschaft durch 
Zahlung einer Anerkennungsgebühr (3 M jährlich) 
erhalten (§ 15). Die Höherversicherung ist bis 
zum vollendeten 25. Lebensjahr erlaubt (§5 19). 
II. Die LTeistungen des Gesetzes sind 1) ein 
Ruhegeld im Fall der Berufsunfähigkeit oder 
bei vollendetem 65. Lebensjahr; dieses beträgt 
nach Ablauf von 120 Beitragsmonaten ein Viertel 
der in dieser Zeit entrichteten Beiträge und ein 
Achtel der übrigen Beiträge. 
Beispiel: Ein Achtzehnjähriger tritt in Gehalts- 
klasse C ein, bleibt 36 Beitragsmonate in C, steigt 
dann auf in Klasse D, bleibt ebenfalls 36 Monate 
in dieser Klasse, und ist dann weiter 60 Monate in 
Klasse E, 120 Monate in F, 120 Monate in 6, 
72 Monate in H und nochmals 3 Jahre in F; 
dann ist für ihn an Beiträgen gezahlt in den ersten 
120 Beitragsmonaten 36 X 4, 80 M und 36 
6,80 M und 48 X 9,60 M = 878,40 M. In der 
folgenden Zeit wurde für ihn bezahlt 12 2 9,60 M 
und 120 K 13,20 M und 120 X 16,60 M und 
72 T 20,00 AM'und 36 T 13,20 M— 5606,40 M. 
Die Rente beträgt in diesem Fall (878,40 M: 4) 
+ (5606,40 37:8) = 920, 40 JM. Würde also dieser 
Versicherte nach 40 Jahren, also im Alter von 
58 Jahren berufsunfähig, so würde er die genannte 
Rente erhalten. Ist er aber weiter dienstfähig und 
bezöge er bis zum 65. Jahr, also noch 7 Jahre das 
Einkommen der letzten 3 Jahre (Klasse F) weiter, 
so würde sich die Rente um 138,60 U, also auf 
1059 M erhöhen. — Von der Gesamtsumme der 
während der ganzen Versicherungszeit gezahlten 
Beiträge hat der Versicherte die Hälfte, also 3242,40 
bzw. 3796,80 KM bezahlt. 
Tritt bei weiblichen Versicherten der Versiche- 
Privatbeamtenversicherung. 
  
rungsfall nach Ablauf von 60 Beitragsmonaten 
1470 
und vor Vollendung von 120 Beitragsmonaten 
ein, so beträgt das Ruhegeld ein Viertel der in 
den ersten 60 Beitragsmonaten entrichteten Bei- 
träge. 
2) Die Hinterbliebenenrentenz; diese 
können sein Witwen= bzw. Witwerrenten und 
Waisenrenten. Die Witwenrente beträgt zwei 
Fünftel des Ruhegelds, das der Ernährer zur Zeit 
seines Todes bezog oder bei Berufsunfähigkeit 
bezogen hätte. Waisen unter 18 Jahren erhalten 
je ein Fünftel, Doppelwaisen je ein Drittel des 
Betrags der Witwenrente. Witwen-, Witwer- 
und Waisenrenten dürfen zusammen den Betrag 
des Ruhegelds nicht übersteigen, das der Ernährer 
zur Zeit seines Todes bezog oder bei Berufs- 
unfähigkeit bezogen hätte. Beim Ausscheiden eines 
Hinterbliebenen erhöher sich die Renten der übrigen 
bis zum zulässigen Höchstbetrag. 
Ruhegeld und Renten werden in Teilbeträgen 
monatlich, auf volle 5 Pfg. aufgerundet, im vor- 
aus gezahlt. Vorbedingung für den Bezug beider 
ist die Erfüllung der Wartezeit (8 48; 120 Bei- 
tragsmonate, beim Ruhegeld für die weiblichen 
Versicherten 60 Beitragsmonate) und die Auf- 
rechterhaltung der Anwartschaft. Diese erlischt, 
wenn nach dem Kalenderjahr, in welchem der erste 
Beitragsmonat zurückgelegt worden ist, innerhalb 
der zunächst folgenden zehn Kalenderjahre weniger 
als acht und nach dieser Zeit weniger als vier 
Beitragsmonate während eines Kalenderjahrs zu- 
rückgelegt worden sind oder die Zahlung der An- 
erkennungsgebühr unterblieben ist. Die Anwart- 
schaft lebt wieder auf, wenn der Versicherte inner- 
halb des dem Kalenderjahr der Fälligkeit der 
Beiträge oder der Anerkennungsgebühr folgenden 
Kalenderjahrs die rückständigen Beträge nach- 
zahlt (§§ 49 f). Als Beitragsmonate im Sinn 
des Gesetzes werden die Kalendermonate an- 
gerechnet, in denen der Versicherte seiner Militär- 
pflicht genügt, in denen er wegen einer Krankheit 
zeitweise arbeitsunfähig und nachweislich verhin- 
dert war, seine Berufstätigkeit fortzusetzen, oder 
in denen er zur beruflichen Fortbildung eine staat- 
lich anerkannte Lehranstalt besuchte. 
3) Eine sehr wichtige weitere Leistung bedeutet 
das Heilverfahren (s8§ 36 ff). Um die in- 
folge einer Erkrankung drohende Berufsunfähig- 
keit eines Versicherten abzuwenden, kann die 
Reichsversicherungsanstalt ein solches einleiten, 
ebenso dann, wenn zu erwarten ist, daß ein Heil- 
verfahren den Empfänger eines Ruhegelds wieder 
berufsfähig macht. Zu diesem Zweck kann der 
Erkrankte in einem Krankenhaus oder in einem 
Genesungsheim untergebracht werden. Den An- 
gehörigen des Erkrankten wird, wenn sie von dem 
Versicherten ganz oder überwiegend unterhalten 
wurden, während des Heilverfahrens ein Haus- 
geld in der Höhe von mindestens drei Zwanzigstel 
des zuletzt gezahlten Monatsbeitrags täglich gezahlt, 
solang und soweit nicht Lohn oder Gehalt auf Grund 
eines Rechtsanspruchs gezahlt wird. Bei den ver-
	        

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