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Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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fullscreen: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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Monograph

Persistent identifier:
baer_bundesrat_1917
Title:
Der Geschäftsgang im Bundesrat.
Subtitle:
Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Juristischen Doktorwürde der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Königlichen Universität Greifswald.
Author:
Bär, Hans
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Staatsrecht
Bundesratsorganisation
Place of publication:
Greifswald
Publishing house:
Emil Hartmann
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
Scope:
155 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
A. Der Bundesrat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Seine historische Grundlage.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Geschäftsgang im Bundesrat.
  • Title page
  • Meinen lieben Eltern.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Der Bundesrat.
  • I. Seine historische Grundlage.
  • II. Sein staatsrechtlicher Charakter.
  • B. Der Geschäftsgang im Bundesrat.
  • I. Rechtsquellen.
  • II. Der Geschäftsgang im Plenum.
  • III. Der Geschäftsgang in den Ausschüssen.
  • Schlußbemerkung / Lebenslauf

Full text

— 4 — 
1. Am stärksten haben bei der Errichtung des Bundesrates 
wohl die Reminiszenzen an den ehemaligen deutschen Reichstag 
mitgewirkt, und man kann sagen, daß der Bundesrat bei uns 
dieselbe Stellung einnimmt wie der Reichstag im ehemaligen 
römischen Reich deutscher Nation, und mag auch tatsächlich und 
politisch ein noch so großer Unterschied zwischen beiden Ein- 
richtungen bestehen, staatsrechtlich zeigt der Reichstag zu Regens- 
burg eine überraschende Verwandtschaft mit dem heutigen 
Bundesrate. 10) . 
a. Im alten Deutschen Reiche stellt sich der Reichstag 
zuerst als ein Organ der Stände, als eine Ständeversammlung 
dar, die nicht vom Volke abgeordnet wurde, sondern aus eignem 
Rechte, aus dem Rechte der Reichsstandschaft heraus, zustande 
kam. Als die Macht des Kaisers mit der Zeit immer mehr 
beschränkt wurde, 11) weil seine früheren Untertanen eine ihm 
ebenbürtige Stellung errungen hatten und ihrerseits innerhalb 
ihrer Territorien die Souveränität beanspruchten, da wurde 
zwar die frühere ständische Form des Reichstags beibehalten, 
aber er wurde gerade wie der heutige Bundesrat ein Kollegium 
aus bevollmächtigten Vertretern 12) der deutschen Landesherrn 
und dementsprechend der Machthaber in den freien Reichsstädten. 
/ 
10) Laband, Staatsr. I, S. 287; v. Mohl, S. 280; Schulze, Lehrb. II, 
S. 47; Zorn, Staatsr. I, S. 152, Anm. 17. Vgl. dagegen die Einwendungen 
Mehers, Lehrb. S. 427, Nr. 3. Ruville meint dagegen sogar, daß der 
Bundesrat eine rechtliche Fortsetzung des alten Reichstags sei. (S. 225). 
Vgl. außerdem noch: Reincke, Der alte Reichstag und der neue Bundesrat; 
Gierke, Das alte und das neue deutsche Reich. Deutsche Zeit= und Streit- 
fragen III, Heft 35. 
11) Manche sagen deshalb, das deutsche Reich habe sich aus einer 
ständisch beschränkten Monarchie in eine Aristokratie mit monarchischer 
Spitze umgewandelt, andere erklären es sogar für einen Staatenbund, 
eine lose Vereinigung mehrerer selbständiger Staaten. (So redete der 
Preßburger Friede 1805 von der confédération germanique.) Dem steht 
aber entgegen, daß grundsätzlich dem Kaiser die Souveränität zustand, die 
er allerdings zum größten Teil an Fürsten und Städte vergeben hatte. 
(Mehyer, Lehrb., S. 67). 
12) Als der Reichstag nur zeitweise tagte, erschienen die Reichsfürsten 
persönlich. Erst als er in Regensburg ständig versammelt war, ließen sie 
sich durch eine unbeschränkte Anzahl bevollmächtigter Beamten vertreten. 
So entwickelte sich der Reichstag zu einem ständigen Gesandtenkongreß. 
 
	        

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