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Staats-Lexikon.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats-Lexikon.

Monograph

Persistent identifier:
baumbach_staats_lexikon_1882
Title:
Staats-Lexikon.
Author:
Baumbach, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Bibliographisches Institut
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1882
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Full text

Aktiengesellschaft — Aktw. 
diese Akten chronologisch geordnet, auch 
mit Blatt= oder mit Seitenhahlen versehen. 
Je nach ihrem Inhalt ist die Bezeichnung 
der Akten eine sehr verschiedene. So wer- 
den die öffentlichen Akten einer Be- 
hörde den Privat-(Manual-, Hand-) 
Akten, namentlich denjenigen eines An- 
walts, entgegengesetzt. Der Unterschied 
wischen General= und Spezialakten 
ezieht sich auf den Akteninhalt, je nach- 
dem er allgemeine Angelegenheiten oder 
spezielle Fälle anbetrifft; Personalak= 
ten sind die einen bestimmten Beamten 
oder eine sonstige bestimmte Person be- 
treffenden Akten. Akten mäßig nennt 
man einen in den Akten beurkundeten 
Vorgang. Das ältere Prozeßverfahren 
legte auf die Akten ganz besondern Wert, 
indem es den Richter verpflichtete, nur 
aktenmäßiges Material bei seiner Ent- 
scheidung zu berücksichtigen (»Quod non 
est in actis, non est im inundo«), ein 
Grundsatz, mit welchem die moderne Pro- 
zeßtheorie mit ihrem mündlichen Verfah- 
*l5 im wesenklichen gebrochen hat (s. Zi- 
vilprozeß). 
ktiengesellschaft (anonyme Ge- 
sellschaft), diejenige Handelsgesellschaft, 
bei welcher die sämtlichen Gesellschafter 
nur mit Einlagen beteiligt sind, ohne per- 
sönlich für die Verbindlichkeiten der Ge- 
sellschaft zu haften. Der einzelne Gesell- 
schafter wird Aktionär, seine Einlage 
Aktie (franz. action, engl. share) ge- 
nannt. Die Akkien sind entweder auf jeden 
(au porteur«) oder auf einen bestimmten 
Juhaber (?Nominativaktien) ausgestellt. 
Sie müssen nach dem deutschen Handels- 
Lcletbuch im letztern Fall auf mindestens 
150 Mk., im erstern auf mindestens 300 
Mk. lauten. Bei Versicherungsgesellschaf- 
ten müssen auch solche Aktien und Aktien-= 
anteile, welche auf Namen lauten, auf 
einen Betrag von mindestens 300 Mk. ge- 
stellt werden. Der Gewinn des Aktien- 
unternehmens, welcher alljährlich unter 
die Aktionäre verteilt wird, ist die Divi- 
dende. Werden von einer A. Schuld- 
scheine auf den Inhaber ausgegeben, welche 
diesem vor dem eigentlichen Aktionär ein 
Vorzugsrecht einräumen, so spricht man 
von Prioritäten (Prioritätsobli- 
11 
gationen, Prioritätsaktien). Es 
liegt eben dann eine Anleihe vor, welche 
in einzelne Schuldscheine auf den Inhaber 
zerlegt und beeben wird. Dem Inhaber 
wird ein fest bestimmter jährlicher Zins- 
betrag zugesichert, indem zugleich die Ver- 
sicherung gegeben wird, daß diese Dar- 
lehnsforderung nebst Zinsen dem Grund- 
kapital der A. und dem Anspruch der Ak- 
tionäre auf Dividende vorangeht. Im 
Gegensatz zu biesen Schuldscheinen wer- 
den die eigentlichen Aktien Stammak- 
tien (actions de capital, actions origi- 
nairement eémises; ordinary shares, 
original shares) genannt. Dagegen ist 
der Ausdruck Prioritätsaktien unrichtig, 
denn deren Inhaber sind keine Aktionäre, 
sondern Gläubiger der A.; sie haben kei- 
nen Anteil am Gewinn und Verlust der 
letztern, aber auf der andern Seite auch 
kein Stimmrecht in der Generalversamm- 
lung; sie beziehen nicht, wie die Aktionäre, 
eine Dividende aus dem etwaigen Rein- 
ertrag, sondern einen ein für allemal be- 
immten Zinsbetrag, und sie rangieren 
im Konkurs mit unter den Gläubigern, 
welchen die A. als Schuldnerin gegenüber- 
steht. Nur dann läßt sich gegen den Aus- 
druck Prioritätsaktiene nichts einwen- 
den, wenn deren Inhaber nicht Gläubi- 
er, sondern wirkliche Aktionäre der Ge- 
Felschaft, jedoch aussestattet mit einem 
Vorzugerecht vor dem Aktiengrundkapital, 
sind; doch ist hierfür jetzt der Ausdruck 
Prioritätsstammaktien (Stamm- 
prioritäten, Stammprioritäts- 
aktien) gebräuchlich. Vgl. Allgemeines 
deutsches Handel esehönch, Art. 207 ff., 
abgeändert durch Bundes-(Reichs-) Ge- 
setz vom 11. Juni 1870 (Reichsgesetz- 
blatt, S. 375 ff.); Renaud, Das Recht 
der Aktiengesellchaften (Z. Aufl. 18 
Keyßner, Die Aktiengesellschaften (1873); 
v. Strombeck, über Prioritätsstammak- 
tien (1876); Meili, Die Lehre der Prio- 
ritätsaktien (1877). 
Aktiv (lat.), thätig, handelnd, wirksam; 
Aktivität, Thätigkeit, Wirksamkeit. 
Aktivhandel, früher s. v. w. Ausfuhr= 
handel im Gegensatz zum Passiv= oder 
Einfuhrhandel; jetzt Betreibung der Aus- 
fuhr und Einfuhr vorwiegend mit eignen
	        

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