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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 51. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.
  • § 44. Der Begriff der Reichsbeamten.
  • § 45. Die Anstellung der Reichsbeamten.
  • § 46. Die Amtskaution.
  • § 47. Die Pflichten und Beschränkungen der Reichsbeamten.
  • § 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
  • § 49. Die Rechte der Reichsbeamten.
  • § 50. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche.
  • § 51. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension.
  • § 52. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • § 53. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse.

Full text

8 51. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension. 519 
Lothringens die im Gesetz vom 23. Dezember 1873, Art. II (Gesetzblatt 
für Elsaß-Lothringen S. 479) und im Gesetz vom 4. Juli 1879, & 6, 
Abs. 2 (Reichsgesetzbl. S. 166) aufgeführten Beamten. Besondere eigen- 
artige Vorschriften bestehen jetzt für Kolonialbeamte nach dem Gesetz 
vom 8. Juni 1910, $ 12 (Reichsgesetzbl. S. 881). 
2. Die einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten haben 
folgende Rechte: 
a) sie behalten die persönlichen Ehrenrechte; 
b) sie beziehen das gesetzliche Wartegeld; 
c) sie erhalten, falls sie ihren dienstlichen Wohnsitz im Auslande 
haben, die Entschädigung für die Kosten des Umzugs nach dem 
innerhalb des Reiches von ihnen gewählten Wohnorte (Reichs- 
gesetz $ 40) und ebenso, falls sie wieder ein Amt erhalten, die 
Umzugskosten wie im Falle einer Versetzung (Reichsgesetz 
8 28) 9) 
3. Hinsichtlich der Pflichten entscheidet das Prinzip, daß alle 
Pflichten und Beschränkungen der Reichsbeamten auch für die einst- 
weilig in den Ruhestand versetzten fortdauern, welche nicht lediglich 
auf der Führung eines Amtes (dem aktiven Dienst) beruhen. Im 
einzelnen ergeben sich hieraus folgende Konsequenzen: 
aA Die Pflicht zur Amtsführung ist suspendiert, aber 
nicht aufgehoben. Die einstweilig in den Ruhestand versetzten Be- 
amten sind darum verpflichtet, ein ihrer Berufsbildung entsprechen- 
des Reichsamt unter denselben Voraussetzungen zu übernehmen, unter 
denen ein im aktiven Dienst stehender Reichsbeamter die Versetzung 
in ein anderes Amt sich gefallen lassen muß, widrigenfalls sie des 
Wartegeldes verlustig sind ?). 
Hierauf beruht die weitere Pflicht dieser Beamten, die Reichsan- 
gehörigkeit und den Wohnsitz im Bundesgebiete beizubehalten. Wollen 
sie ihren Wohnsitz außerhalb des Bundesgebietes nehmen, so bedürfen 
sie dazu der Genehmigung des Reichskanzlers, also gleichsam eines 
Urlaubs. Die Verletzung dieser Pflicht zieht, entsprechend dem 
Verlassen des Amtes ohne Urlaub oder mit Ueberschreitung desselben, 
den Verlust des Gehaltes (Wartegeldes) nach sich °®) und kann mög- 
licherweise Veranlassung zu disziplinarischem Einschreiten geben. 
b) Die Pflicht zur Treue dauert unverändert fort und dem- 
gemäß die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. Die in$ 11 
und 12 des Reichsbeamtengesetzes enthaltenen Vorschriften finden da- 
her auf die zur Disposition gestellten Reichsbeamten volle Anwendung ?). 
c) Die Pflicht eines achtungswürdigen Verhaltens be- 
steht ebenfalls unvermindert fort. (Reichsgesetz $& 10.) 
d) In Ansehung der Beschränkungen, denen Reichsbeamte 
1) Vgl. Verordnung vom 8. September 1910, $ 24. Reichsgesetzbl. S. 999. 
2) Reichsgesetz $ 28. 3) Reichsgesetz $ 29, Nr. 2 und 3. 
4) Vgl. Strafprozeßordnung $ 53; Zivilprozeßordnung 8 376.
	        

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