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Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
baumgarten_sachsen_zeit
Titel:
Sachsen in großer Zeit.
Autor:
Baumgarten-Crusius, Artur
Erscheinungsort:
Leipzig
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
sachsen
DDC-Sachgruppe:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Geschichte der Sachsen im Weltkrieg.

Band

Persistenter Identifier:
baumgarten_sachsen_zeit_II
Titel:
Sachsen in großer Zeit. Band II. Die Kriegsjahre 1914 und 1915.
Bandzählung:
2
Herausgeber:
R. Max Lippold
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1919
Umfang:
513 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
Mit insgesamt etwa 500 Seiten Text und zahlreichen Karten, Plänen, mehr- und einfarbigen Abbildungen, sowie Sonder-Kunstblättern von sächsischen Künstlern.

Kapitel

Titel:
Teil II.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Die Feldpost im Weltkriege.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Amtlicher Teil.
  • Allerhöchste Ordre, betreffend die Gebührnisse bei Dienstleistungen in den Kaiserlichen Schutztruppen.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend den Gouvernementsrat.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika.
  • Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika.
  • Hafenordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika für den Hafen von Swakopmund.
  • Bekanntmachung zur Hafenordnung.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 25. (25)

Volltext

— 343 — 
Werden Gegenftände, welche für den Fall ihrer Ausfuhr einem Ausfuhrzoll nicht unterliegen 
würden, auf Gouvernementsdampfern von einem nach einem anderen Platze des Zollgebietes überführt, so 
sind die betreffenden Ladescheine, sofern sie den zuständigen Zollstellen nebst den zu überführenden Gegen- 
ständen vor der Verladung vorgelegt werden, als Ausweispapiere ausreichend. 
Daressalam, den 19. April 1904. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Graf v. Götzen. 
Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika. 
Der amtliche Kurs der Rupie beträgt vom 1. Mal d. Is. ab nach Neuordnung des Münzwesens 
dauernd 1 Rupie = 1,33½ Mark und wird daher an dieser Stelle nicht weiter veröffentlicht werden. 
Hafenordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika für den Hafen 
von Swakopmund. Vom 12. April 1904. 
Unter Aufhebung der Hafenordnung für den Hafen von Swakopmund vom 10. Juni 1903 wird 
hiermit verordnet, was folgt: 
§5 1. 
Die allgemeine Aufsicht und die Hafenpolizel im Hafenbezirk von Swakopmund wird durch das 
Hafenamt daselbst ausgeübt. 
2. 
Der Hafenbezirk umfaßt: P 
. Die Reede von der Swakopmündung bis zum Steinbruch des Hafenamts in drei Seemeilen Breite, 
. das durch die Mole und ihren Querarm gebildete Hafenbecken, 
. die Mole nebst Querarm, die Ufereinfassungen, den Slip, 
. das Gelände, welches begrenzt wird: 
a) ostwärts durch die Hafenstraße, « 
b) nordwärts durch eine Linie vom Nordende des Hafenamtsschuppens bis zum Wasser, 
e) südwärts durch den südlichen Zollzaun und seine gedachte Verlängerung bis zum Wasser. 
eesos 
83. 
Den Anordnungen des Hafenamts und seiner Beamten ist innerhalb des Hafenbezirks sofort und 
ohne Rücksicht auf den Erfolg elner etwaigen Beschwerde Folge zu leisten. « 
Gegen die Anordnungen und Entscheidungen des Hafenamtes findet Beschwerde an das Gouvernement 
und gegen dessen Entscheidung weitere Beschwerde an die Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amtes statt. 
8 4. 
Die Personen= und Güterbeförderung zwischen Schiff und Land ist, soweit in dieser Verordnung 
nicht Ausnahmen zugelassen werden, nur unter Benutzung der fiskalischen Molenanlagen gestattet. 
55. 
Das Hafenamt ist nach Anhörung des Zollamts befugt, die Personen= und Güterbeförderung 
zwischen Schiff und Land ohne Benutzung der Molenanlage zuzulassen, wenn 
1. die Beschaffenheit der Molenanlagen und ihrer Zubehörungen infolge von Beschädigungen eine 
sichere und ordnungsmäßige Durchführung der Personen= und Güterbeförderung nicht gestattet, 
2. die in Anspruchnahme weiterer Landungs= und Einschiffungsstellen neben der Mole im allgemeinen 
Verkehrsinteresse geboten erscheint. 
5 6. 
Zollfreie Hölzer können mit Genehmigung des Zollamts auch, abgesehen von den im § 5 auf- 
geführten Fällen, außerhalb der Molenanlagen gelöscht werden. 
Das Zollamt ist befugt, die Stellen zu bestimmen, an welcher die Löschung zu erfolgen hat. 
5 7. 
Für die auf dem Seewege in Swakopmund ankommenden und abgehenden Personen und Güter 
sind Hafengebühren nach den jeweilig geltenden Tarifen auch dann zu entrichten, wenn die Landung oder 
Einschiffung außerhalb der fiskalischen Molenanlagen erfolgt. Das Hafenamt kann jedoch im Falle des 
§ die Hafengebühren von 3 und 4 Mk. bis auf 2 Mk herabsetzen.
	        

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