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Der belehrende bayerische Sekretär.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bayrischer_sekretaer_1884
Title:
Der belehrende bayerische Sekretär.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Formularien
Place of publication:
Würzburg
Publishing house:
Stahel'schen Universitäts-Buch- & Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Skizze des Prozesses.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • A. Skizze des Prozesses.
  • B. Formulare zu Klagen etc.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • J. Werthpapiere.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

97 
diesen die Weisung, binnen 14 Tagen von der Zustellung 
an entweder den Gläubiger mit seiner Forderung nebst 
Kosten und Zinsen zu befriedigen bei Vermeidung sofortiger 
Zwangsvollstreckung, oder Widerspruch zu erheben. Das 
vorerwähnte Gesuch muß den Gläubiger wie den Schuld- 
ner mit Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort be- 
stimmt bezeichnen, ebenso das Gericht, dann den Gegenstand 
oder Betrag der Forderung und den Grund derselben. 
Das Gesuch um einen Zahlungsbefehl ist aber dann nicht 
zulässig, wenn der erhobene Anspruch von einer noch nicht 
erfüllten oder noch nicht eingetretenen Bedingung abhängt, 
oder von dem Ablauf einer noch nicht abgelaufenen Frist, 
oder von einer noch nicht geleisteten Gegenleistung, oder 
wenn die Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Be- 
kanntmachung erfolgen müßte. Auch darf in dem Ge- 
such nicht eine sog. alternative Leistung (d. h. eines oder 
das andere, z. B. Rücksendung der Emballage oder Ver- 
gütung ihres Werths) gefordert werden, denn dann muß 
es abgewiesen werden. Wird das Gesuch durch einen 
Stellvertreter angebracht, so braucht er in diesem Fall 
keine Vollmacht. 
Deer Zahlungsbefehl wird dem Schuldner durch den 
Gerichtschreiber zugestellt, welcher in der Regel die Pos 
damit beauftragt. Der Gläubiger kann sich aber auch den 
Zahlungsbefehl geben lassen und die Zustellung selbst be- 
sorgen, indem er einen Gerichtsvollzieher damit beauftragt; 
aber dann hat, wenn die Zustellung auch durch Post hitte 
geschehen können, der Schuldner die dadurch entstandenen 
Mehrkosten nicht zu tragen. 
Wenn der Schuldner in der vierzehntägigen Frist 
weder Widerspruch erhebt noch den Gläubiger befriedigt, 
so kann der Gläubiger unter Vorlegung des Zahlungs- 
befehls und der Zustellungsurkunde (welche ihm der 
Gerichtschreiber oder Gerichtsvollzieher zuvor behändigt 
hat) beim Amtsgericht schriftlich oder mündlich, auch durch 
einen bevollm. Vertreter beantragen, daß dieses nunmehr 
einen Vollstreckungsbefehl erlasse; das muß er aber 
binnen sechs Monaten — von Ablauf obengenannter vier- 
zehntägigen Frist an — thun, sonst verliert der Zahlungs- 
befehl seine Kraft. (S. Formular 13.) Durch den Voll- 
streckungsbefehl, welchen der Richter auf den Zahlungs- 
befehl schreibt, wird letzterer für „vorläufig vollstreckbar" 
Der bayer. Sekretär. 7
	        

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