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Der belehrende bayerische Sekretär.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bayrischer_sekretaer_1884
Title:
Der belehrende bayerische Sekretär.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Formularien
Place of publication:
Würzburg
Publishing house:
Stahel'schen Universitäts-Buch- & Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Legitimation unehelicher Kinder.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • A. Großjährig-Erklärungen etc.
  • B. Legitimation unehelicher Kinder.
  • C. Adoption.
  • D. Dispensation von Ehehindernissen.
  • E. Vormundschaft.
  • F. Todeserklärung Verschollener.
  • G. Verlassenschaften.
  • H. Hypotheken.
  • I. Handelssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • J. Werthpapiere.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

145 
so ist das Gesuch — auch an Se. Maj. gerichtet — beim Be— 
zirksamt einzureichen. Handelt es sich blos um Aenderung des Vor— 
namens, so kann das Bezirksamt in eigener Zuständigkeit das— 
selbe bescheiden; dann ist also das Gesuch an das Bezirksamt 
zu richten. 
C. Adoption. 
Es kann Jemand eine Person, welche nicht sein Kind ist, 
an Kindesstatt annehmen (adoptiren). Die Adoption bedarf zu 
ihrer Rechtsgiltigkeit der gerichtlichen Bestätigung, diese ist 
beim Amtsgericht nachzusuchen; der Vertrag aber, durch wel— 
chen die rechtlichen Beziehungen des Adoptirenden zu dem 
Adoptirten sowie den mitbetheiligten übrigen Personen festge— 
stellt werden, muß vom Notar aufgenommen werden. Natürlich 
ist die Einwilligung der Person, welche adoptirt werden soll, 
erforderlich, beziehungsweise ihres Vormunds, wenn sie noch 
minderjährig ist; steht sie noch unter väterlicher Gewalt, so 
kann sie auch von einer Frauensperson, außerdem nur von ei— 
nem Mann adoptirt werden. Der Adoptirende muß wenigstens 
18 Jahre älter sein, als der zu Adoptirende, und darf keine 
Kinder haben. Uneheliche Kinder können vom natürlichen Vater 
nicht adoptirt werden, so lang er auf andere Art (z. B. durch 
Heirathen ihrer Mutter) die väterliche Gewalt über sie er— 
langen kann. 
42. 
Formular. 
An W., den 6. Juni 1884. 
das königliche Amtsgericht O. 
Betreff: 
Seit vielen Jahren führt mir die Tochter meines im 
Jahr 1874 verstorbenen Bruders Alois Hartmann, 
Kunigunda Hartmann, die Haushaltung zu meiner vollen 
Zufriedenheit, und sie ist mir in meinem Alter eine zuver- 
lässige Stütze und hingebende Pflegerin. Meine Nichte, die 
im Jahre 1879 auch die Mutter durch den Tod verloren 
und welche von ihren Eltern blutwenig geerbt hat, würde 
nach meinem Tod, wenn sie mit den Kindern meiner übri- 
gen Geschwister sich in meinem Nachlaß zu theilen hätte, 
auf ihren Theil nur eine geringe Summe bekommen, von 
welcher sie nur spärlich leben könnte, während ich doch 
Der bayer. Sekretär. 10
	        

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