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Der belehrende bayerische Sekretär.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bayrischer_sekretaer_1884
Title:
Der belehrende bayerische Sekretär.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Formularien
Place of publication:
Würzburg
Publishing house:
Stahel'schen Universitäts-Buch- & Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Allgemeine Bemerkungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • J. Werthpapiere.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

180 
Rechtsgeschäft, wenn es voneiner Person ausgeht, welche durch 
ihre Willenserklärung Rechte Anderer begründen, oder welche 
hiedurch für sich selbst ein Rechtsverhältniß feststellen will, 
Testament, Erbschaftsantretung 2c. 
B. Vom Vertrag insbesondere. 
Ein Vertrag ist ein zweiseitiges, von zwei oder mehr Per- 
sonen eingegangenes, die Annahme eines Versprechens enthalten- 
des Rechtsgeschäft. 
Ein wesentliches Erforderniß eines Vertrags ist also, daß 
wenigstens zwei Personen bei demselben betheiligt sind, daß 
wenigstens eine derselben verspricht, und die andere das Ver- 
sprechen annimmt (acceptirt). 
Diese Personen werden Contrahenten oder Paciscenten ge- 
nannt. Der Versprechende heißt Promittent, der Andere Accep- 
tant oder Promissar. 
Die Verträge theilen sich zunächst in einseitige und in 
zweiseitige. 
Bei einseitigen Verträgen ist der eine Theil blos Promittent, 
der Andere blos Acceptant, z. B. ein Schenkungsvertrag. Beie 
zweiseitigen Verträgen verspricht jeder der beiden Contrahenten 
und acceptirt jeder, z. B. ein Kaufvertrag. Zweiseitige Ver- 
träge sind also ein gegenseitiges Versprechen und Annehmen; 
durch sie entstehen gegenseitig Forderung und Schuld, während 
bei dem einseitigen Vertrag der eine Contrahent blos Gläubiger, 
der andere blos. Schuldner wird. 
Man theilt die Verträge ferner in Haupt= und Nebenver- 
träge. Ein Hauptvertrag besteht für sich selbstständig, ein 
Nebenvertrag besteht nur mittels eines andern, eines Haupt- 
vertrags; seine Existenz ist also durch das Bestehen eines Haupt- 
vertrags bedingt. Ein Nebenvertrag ist z. B. die Bestimmung, 
die ein Miether mit dem Hausbesitzer über das Bemalen der 
Zimmer beim Ausziehen oder über das Verbot, Aftermiethe zu 
schließen, eingeht. Mit dem Miethvertrag fällt und besteht 
dieser Nebenvertrag. 
Tractate, Pollicitationen (Versprechen) und Punctationen 
sind die Vorläufer der Verträge. Unter Tractaten versteht man 
die gegenseitigen Erklärungen und Unterhandlungen über die 
Bedingungen, unter welchen man einen Vertrag abzuschließen 
gesonnen ist. Pollicitationen sind Versprechen, in derselben Ab- 
sicht gemacht, und Punctationen sind die Verabredungen über
	        

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