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Der belehrende bayerische Sekretär.

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Bibliographic data

fullscreen: Der belehrende bayerische Sekretär.

Monograph

Persistent identifier:
bayrischer_sekretaer_1884
Title:
Der belehrende bayerische Sekretär.
Place of publication:
Würzburg
Publisher:
Stahel'schen Universitäts-Buch- & Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
bayern
Publication year:
1884
DDC Group:
350
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Vom Vertrag insbesondere.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • J. Werthpapiere.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

11) durch Verwirkung, z B. im Falle der Selbsthilfe, 
12) durch Eintritt einer auflösenden Bedingung, 
13) durch Verjährung der Klage, 
14) durch den Tod des Gläubigers oder des Schuldners bei 
solchen Forderungen, welche auf der einen oder andern 
Seite höchst persönlich sind, 
15) durch Vergleich, 
16) durch die einem Theil eingeräumte Aufkündigungsbefugniß 
und deren Geltendmachung. 
17) Ist die Hauptverbindlichkeit erloschen, so zieht dieses das 
Erlöschen der Nebenverbindlichkeiten nach sich. 
Daß alle Verträge so viel als möglich deutlich und bestimmt 
abgefaßt sein müssen, geht schon aus den am Eingang gemachten 
Bemerkungen hervor. Wird ein Vertrag schriftlich aufgesetzt, 
so sind Deutlichkeit und Lesbarkeit der Handschrift ein dringendes 
Erforderniß. 
Der schriftliche Aufsatz muß genau die Tauf= und Familien- 
namen der Contrahenten, eine möglichst genaue Bezeichnung des 
Vertragsgegenstandes, eine bestimmte und nicht blos in Ziffern, 
sondern auch mit Worten geschriebene Feststellung der Vertrags- 
summe, die Bemerkung, daß die Contrahenten den Aufsatz durch- 
gelesen (oder er ihnen vorgelesen wurde) und sie ihn genehmigt 
haben, die Erwähnung, wie viel Mal der Aufsatz gefertigt wurde, 
Ort und Datum des Aufsatzes und die Unterschriften der Con- 
trahenten enthalten. Wer seinen Namen nicht schreiben kann, 
sei es aus Schreibunkunde oder in Folge körperlicher Leiden, 
der setze sein Handzeichen, und lasse dieses durch Zeugen mittels 
ihrer Unterschrift bekräftigen. 
Führen die Contrahenten eigene Siegel, so können diese 
beigedruckt werden. 
Außer diesen allgemeinen Grundsätzen und Regeln werden 
bei den einzelnen Verträgen, wie sie nun folgen, die nach ihren 
besonderen Eigenschaften noch weiter zu beobachtenden Rücksichten, 
welche bei einer vorsichtigen Behandlung nicht aus dem Auge 
gelassen werden dürfen, entwickelt werden. Es ist jedoch hiebei 
zu bemerken, daß der Raum in diesen Blättern nicht gestattet, 
eine umfassende Darstellung der sogenannten Cautelarjurisprudenz 
zu liefern, daß man sich vielmehr darauf beschränken mußte, in 
gedrängter Kürze das Wesentliche des Gegenstandes darzustellen 
und solche Formulare zu liefern, welche zu allen nöthig werden- 
den Entwürfen als Muster dienen können und die erforderlichen 
Anhaltspunkte überall darbieten.
	        

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