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Der belehrende bayerische Sekretär.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bayrischer_sekretaer_1884
Title:
Der belehrende bayerische Sekretär.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Formularien
Place of publication:
Würzburg
Publishing house:
Stahel'schen Universitäts-Buch- & Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Der Kaufvertrag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • Der Kaufvertrag.
  • Der Tauschvertrag.
  • Der Pacht- und Miethvertrag (auch Dienstmiethe-Vertrag, Bauvertrag etc.).
  • Der Lieferungsvertrag.
  • Spiel und Wette.
  • Der Gesellschaftsvertrag.
  • Genossenschaften.
  • Der Lehrvertrag.
  • Der Trödelvertrag.
  • Der Leihvertrag.
  • Verträge, durch welche Dienstbarkeiten bestellt werden.
  • Der Darlehensvertrag.
  • Der Bürgschaftsvertrag.
  • Die Caution.
  • Der Cessions- oder Abtretungs-Vertrag.
  • Die Expromission.
  • Die Novation.
  • Die Delegation.
  • Der Faustpfandvertrag.
  • Der Verwahrungsvertrag (Depositum).
  • Eheverlöbnisse und Eheverträge.
  • Einkindschaftung.
  • Abtheilung mit Kindern erster Ehe.
  • Der Adoptionsvertrag.
  • Der Leibrentenvertrag.
  • Der Leibzuchts- oder Leibgedingsvertrag.
  • Der Schenkungsvertrag.
  • Der Erbvertrag.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • J. Werthpapiere.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

191 
Im Allgemeinen ist hier nur hervorzuheben, daß auch die 
neuere Gesetzgebung in Bayern die in verschiedenen Statutarrechten 
enthaltenen civilrechtlichen Vorschriften, wonach Darlehensver— 
träge, Cessionen, Quittungen, Verträge über Holzverkäufe außer 
Lands, Kauf- und Umtauschverträge über Pferde und anderes 
Vieh gerichtlich errichtet oder vor Zeugen abgeschlossen oder 
vor dem Gemeindevorsteher beschrieben werden mußten aufgehoben 
sind. Selbstverständlich ist es jedoch zum Beweise des ab— 
geschlossenen Rechtsgeschäfts immer sehr zweckmäßig, Zeugen 
dann beizuziehen, wenn keine notarielle Urkunde errichtet wird. 
Schließlich sei noch bemerkt, daß das deutsche Handelsge— 
setzbuch über Handelsgeschäfte eine Reihe von Bestimmungen ent- 
hält, welche von den Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen 
Rechts erheblich abweichen. Diese sind, soweit sie auf Abschluß 
von Verträgen Einfluß haben, in der Abtheilung D kurz zusammen- 
gestellt. 
C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen 
bürgerlichen Recht. 
1. Der Kaufvertrag. 
Der Kaufvertrag (emtio venditio) besteht in der Ueber- 
einkunft, daß der eine Contrahent (Verkäufer) dem andern 
(Käufer) eine Sache für einen in Geld bestimmten Preis über- 
lassen soll. 
Er bedarf nur der gegenseitigen Einwilligung, um zu ver- 
bindender Kraft zu gelangen. Sind beide Theile über die Sache, 
den Preis, das Wann und Wie einig, so ist der Vertrag als 
abgeschlossen zu betrachten, und es kann der Käufer die Ueber- 
gabe der erkauften Sache, der Verkäufer aber die Bezahlung 
des Kaufpreises fordern. 
Zum Verkaufe seines Eigenthums kann Niemand gezwungen 
werden, außer in den von dem Gesetze vorgeschriebenen Fällen, 
z. B. zum Besten öffentlicher gemeinnütziger Unternehmungen, 
als Eisenbahnen, Straßen, Kanäle, Festungswerke 2c.; in diesen 
Fällen (sogenannte Expropriation) jedoch immer nur gegen volle 
Entschädigung. 
Im Kauf tritt gleichfalls nur in den gesetzlich bestimmten 
Fällen eine Beschränkung ein. Wo das Gesetz die Befugniß zum 
Kauf nicht einstellt oder beschränkt, da kann sie auch unbedingt 
ausgeübt und geltend gemacht werden,
	        

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