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Der belehrende bayerische Sekretär.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bayrischer_sekretaer_1884
Title:
Der belehrende bayerische Sekretär.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Formularien
Place of publication:
Würzburg
Publishing house:
Stahel'schen Universitäts-Buch- & Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Der Gesellschaftsvertrag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • Der Kaufvertrag.
  • Der Tauschvertrag.
  • Der Pacht- und Miethvertrag (auch Dienstmiethe-Vertrag, Bauvertrag etc.).
  • Der Lieferungsvertrag.
  • Spiel und Wette.
  • Der Gesellschaftsvertrag.
  • Genossenschaften.
  • Der Lehrvertrag.
  • Der Trödelvertrag.
  • Der Leihvertrag.
  • Verträge, durch welche Dienstbarkeiten bestellt werden.
  • Der Darlehensvertrag.
  • Der Bürgschaftsvertrag.
  • Die Caution.
  • Der Cessions- oder Abtretungs-Vertrag.
  • Die Expromission.
  • Die Novation.
  • Die Delegation.
  • Der Faustpfandvertrag.
  • Der Verwahrungsvertrag (Depositum).
  • Eheverlöbnisse und Eheverträge.
  • Einkindschaftung.
  • Abtheilung mit Kindern erster Ehe.
  • Der Adoptionsvertrag.
  • Der Leibrentenvertrag.
  • Der Leibzuchts- oder Leibgedingsvertrag.
  • Der Schenkungsvertrag.
  • Der Erbvertrag.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • J. Werthpapiere.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

248 
Eine Gesellschaft ist von der Gemeinschaft mehrerer Sachen 
unterschieden, obwohl auch durch die Statuten einer Gesellschaft 
eine Gütergemeinschaft begründet werden kann. Eine Gesell— 
schaft erfordet eine vollständige Verabredung, und es treten bei 
dieser engere Grundsätze wegen Theilung des Vortheils oder 
Schadens ein, als bei jener. Eine Gesellschaft ist entweder auf 
Vereinigung des ganzen Vermögens aller Theilhaber gerichtet 
und heißt dann eine universelle, allgemeine, außerdem eine 
particuläre, besondere. Letztere begreift festgesetzte Güter oder 
Arbeiten, erstere hingegen alle gegenwärtigen oder zukünftigen 
Güter der Theilhaber zum Zweck des gemeinschaftlichen Eigen— 
thums. Aller Gewinn und Schaden ist gemeinschaftlich. 
Ferner umfaßt ein Gesellschaftsvertrag entweder eine ge- 
wisse Anzahl von möglicherweise wechselnden Individuen, die 
zur Ausführung eines gewissen Unternehmens eine gewisse Geld- 
summe zahlen und pro rata Gewinn ziehen (Aktiengesellschaften, 
Genossenschaften) oder bestimmte Personen, die zur Ausführung 
eines Geschäfts oder zum Betrieb einer Handlung in ein per- 
sönliches Gesellschaftsverhältniß treten. Von den Aktiengesell- 
schaften, sowie von den anderen Handelsgesellschaften in Ab- 
schnitt D später mehr. 
Außer der allseitigen Einwilligung wird nichts weiter zur 
Giltigkeit des Vertrags erfordert, und diese kann durch die 
That selbst oder durch Worte, mündlich oder schriftlich, unter 
Gegenwärtigen oder Abwesenden, unter jeder erlaubten Beding- 
ung eingegangen werden. Mittels Schenkung kann keine Ge- 
sellschaft geschlossen werden. Daß jedes Mitglied die persön- 
lichen Eigenschaften zur Vertragsschließung nach Vorschrift der 
Gesetze besitzen müsse, versteht sich auch hier. 
Die Gesellschafter sind sich gegenseitig verbunden, die ver- 
sprochenen Beiträge an Sachen oder Dienstleistungen zu ent- 
richten, auf die Gesellschaftsangelegenheiten denselben Fleiß zu 
verwenden, den sie ihren eigenen zu widmen pflegen, Alles, was 
sie für die Gesellschaft erwerben oder erhalten, in das gemein- 
schaftliche Vermögen einzuliefern, über ihre Geschäfte für die 
Gesellschaft Rechnung zu legen, Gelder aus dem Gesellschafts- 
vermögen (wenn sie solche vertragsmäßig herausnehmen dürfen), 
welche sie erhoben, zu verzinsen, sich gegenseitig nach Verhält- 
niß die Verbindlichkeiten der Geschäftsführung abzunehmen, 
Einzelnen die zum Besten der Gesellschaft gemachten Verwend- 
ungen mit Zinsen zu vergüten und ihnen den Schaden zu er- 
setzen, den sie bei Besorgung der gemeinschaftlichen Angelegen-
	        

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