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Der belehrende bayerische Sekretär.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bayrischer_sekretaer_1884
Title:
Der belehrende bayerische Sekretär.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Formularien
Place of publication:
Würzburg
Publishing house:
Stahel'schen Universitäts-Buch- & Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Der Lehrvertrag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • Der Kaufvertrag.
  • Der Tauschvertrag.
  • Der Pacht- und Miethvertrag (auch Dienstmiethe-Vertrag, Bauvertrag etc.).
  • Der Lieferungsvertrag.
  • Spiel und Wette.
  • Der Gesellschaftsvertrag.
  • Genossenschaften.
  • Der Lehrvertrag.
  • Der Trödelvertrag.
  • Der Leihvertrag.
  • Verträge, durch welche Dienstbarkeiten bestellt werden.
  • Der Darlehensvertrag.
  • Der Bürgschaftsvertrag.
  • Die Caution.
  • Der Cessions- oder Abtretungs-Vertrag.
  • Die Expromission.
  • Die Novation.
  • Die Delegation.
  • Der Faustpfandvertrag.
  • Der Verwahrungsvertrag (Depositum).
  • Eheverlöbnisse und Eheverträge.
  • Einkindschaftung.
  • Abtheilung mit Kindern erster Ehe.
  • Der Adoptionsvertrag.
  • Der Leibrentenvertrag.
  • Der Leibzuchts- oder Leibgedingsvertrag.
  • Der Schenkungsvertrag.
  • Der Erbvertrag.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • J. Werthpapiere.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

257 
3) Der Lehrling ist seinem Lehrherrn Gehorsam schuldig 
und hat die ihm aufgetragenen Arbeiten fleißig und pünktlich 
auszuführen. Der Vater verpflichtet sich, seinen Sohn, wenn 
derselbe es in diesen Stücken an etwas fehlen läßt, zur Besser- 
ung ernstlich anzuhalten. 
4) Der Lehrling erhält Kost und Wohnung beim Lehr- 
herrn; für Kleider und Wäsche desselben hat der Vater zu 
sorgen, insbesondere auch für die in dem Geschäfte nothwendige 
Kleidung, als saubere Leinwandjacken, Leinwandschürzen 2c. 
5) Als Lehrgeld zahlt der Vater an Karl Süß 900 , 
mit Worten neunhundert Mark, und zwar 100 — sofort beim 
Beginn der Lehre und je weitere 100 “ bei Beginn jedes 
folgenden Vierteljahres. 
6) Karl Süß wird dem Lehrling bei Wohlverhalten im 
vierten Halbjahr der Lehre einen Wochenlohn von 1, im 
fünften und sechsten Halbjahr einen solchen von 1/ 50 J 
zahlen, den Lehrling bezüglich der zweckmäßigen Verwendung 
des Lohnes beaufsichtigen, nöthigenfalls den Lohn dem Vater 
zustellen. 
7) WMürde das Lehrverhältniß vor der verabredeten Zeit 
durch Schuld des Lehrlings oder des Vaters gelöst, so wird 
von dem beretts gezahlten oder fälligen Lehrgeld nichts zurück- 
gegeben bezw. abgezogen. Würde es durch Schuld des Lehr- 
herrn gelöst, so verliert dieser das für das laufende Vierteljahr 
bezahlte oder fällige Lehrgeld, für jedes der drei letzten Viertel- 
jahre je 70 Mark. Löst sich das Lehrverhältniß ohne Schuld 
von irgend einer Seite, so wird berechnet, wie riel von den 
900 Mark auf die zurückgelegte Lehrzeit trifft und der Ueber- 
schuß des schon Gezahlten zurückerstattet. 
H., den 12. August 1884. 
Karl Süß. 
Paul Netschert. 
Heinrich Netschert. 
37. Der Trödelvertrag. 
Dieser besteht darin, daß der eine Contrahent dem andern 
eine Sache mit Bestimmung eines Preises übergibt, und der 
andere Contrahent sich verbindlich macht, diese Sache zu ver- 
kaufen und den bestimmten Preis dem Mitcontrahenten einzu- 
liefern oder die Sache zurückzugeben. Der Empfänger (Trödler) 
wird nicht Eigenthümer; die Uebertragung des Eigenthums 
Der baver. Sekretär. 17
	        

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