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Der belehrende bayerische Sekretär.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bayrischer_sekretaer_1884
Title:
Der belehrende bayerische Sekretär.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Formularien
Place of publication:
Würzburg
Publishing house:
Stahel'schen Universitäts-Buch- & Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verträge, durch welche Dienstbarkeiten bestellt werden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • Der Kaufvertrag.
  • Der Tauschvertrag.
  • Der Pacht- und Miethvertrag (auch Dienstmiethe-Vertrag, Bauvertrag etc.).
  • Der Lieferungsvertrag.
  • Spiel und Wette.
  • Der Gesellschaftsvertrag.
  • Genossenschaften.
  • Der Lehrvertrag.
  • Der Trödelvertrag.
  • Der Leihvertrag.
  • Verträge, durch welche Dienstbarkeiten bestellt werden.
  • Der Darlehensvertrag.
  • Der Bürgschaftsvertrag.
  • Die Caution.
  • Der Cessions- oder Abtretungs-Vertrag.
  • Die Expromission.
  • Die Novation.
  • Die Delegation.
  • Der Faustpfandvertrag.
  • Der Verwahrungsvertrag (Depositum).
  • Eheverlöbnisse und Eheverträge.
  • Einkindschaftung.
  • Abtheilung mit Kindern erster Ehe.
  • Der Adoptionsvertrag.
  • Der Leibrentenvertrag.
  • Der Leibzuchts- oder Leibgedingsvertrag.
  • Der Schenkungsvertrag.
  • Der Erbvertrag.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • J. Werthpapiere.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

261 
42. Von Verträgen, wodurch Dienstbarkeiten bestellt werden. 
Eine Dienstbarkeit (Servitut) ist das dingliche Recht an 
einer fremden Sache, vermöge dessen der Eigenthümer der letztern 
eine Einwirkung des Berechtigten auf dieselbe leiden, oder doch 
zu dessen Vortheil gewisse Verfügungen über seine Sache unter- 
lassen muß. 
Wer den Umfang der Rechtsstreitigkeiten kennt, welche die 
Dienstbarkeiten schon erzeugt haben und noch erzeugen, der wird 
sich von dem Nutzen schriftlich darüber errichteter Verträge leicht 
überzeugen. Die Dienstbarkeit macht ein dingliches Recht aus, 
welches nur von dem Eigenthümer, welchem freie, unbeschränkte 
Verfügung zusteht, übertragen werden kann; außerdem müssen 
diejenigen einwilligen, welchen vermöge eines Rechts daran 
gelegen ist, daß keine Dienstbarkeiten aufgelegt oder die bestellten 
Dienstbarkeiten nicht erlassen oder geändert werden. 
Um den Vertrag vorsichtig zu entwerfen, ist 1) zu unter- 
scheiden, ob die Dienstbarkeit neu bestellt, oder ob nur über eine 
bereits bestellte nähere Verabredung getroffen werden soll. 
2) Weiter ist, weil durch einen Vertrag allein kein ding- 
liches Recht (d. i. Recht an der Sache selbst) erworben wird, 
die Besitzerwerbung erforderlich. Diese besteht in der Ausübung 
einer die Dienstbarkeit bezeichnenden Handlung von der einen, 
und in deren Zulassung von der andern Seite, z. B. wenn eine 
Ueberfahrt eingeräumt worden ist, so fahre ich über das dienst- 
bare Grundstück, daß es der Nachbar sieht, und dieser gibt ent- 
weder seine ausdrückliche Einwilligung oder gesteht es still- 
schweigend zu. 
3) Da die Gegenstände der Dienstbarkeiten öfters eine Aus- 
besserung, Vorrichtung, Reinigung 2c. bedürfen, so ist für diesen 
Fall genau zu bestimmen, wer die Kosten an Geld und Mate- 
rialien zu tragen, und auf wessen Kosten die Wegnahme der 
Vorrichtung zu geschehen habe. 
4) Auf den Fall, daß die eingeräumte Dienstbarkeit miß- 
braucht würde, ist es rathsam, entweder eine Geldstrafe oder 
den Verlust der ganzen Dienstbarkeit festzusetzen; zum Voraus 
müssen aber die Fälle des Mißbrauchs ausdrücklich namhaft 
gemacht werden. 
5) Von wesentlichem Nutzen ist alsdann, daß ein solcher 
Vertrag im Lagerbuch, noch besser im Hypothekenbuch auf das 
treffende Immobile eingetragen werde.
	        

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