Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Der belehrende bayerische Sekretär.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Der belehrende bayerische Sekretär.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
bayrischer_sekretaer_1884
Title:
Der belehrende bayerische Sekretär.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Formularien
Place of publication:
Würzburg
Publishing house:
Stahel'schen Universitäts-Buch- & Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die Caution.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • Der Kaufvertrag.
  • Der Tauschvertrag.
  • Der Pacht- und Miethvertrag (auch Dienstmiethe-Vertrag, Bauvertrag etc.).
  • Der Lieferungsvertrag.
  • Spiel und Wette.
  • Der Gesellschaftsvertrag.
  • Genossenschaften.
  • Der Lehrvertrag.
  • Der Trödelvertrag.
  • Der Leihvertrag.
  • Verträge, durch welche Dienstbarkeiten bestellt werden.
  • Der Darlehensvertrag.
  • Der Bürgschaftsvertrag.
  • Die Caution.
  • Der Cessions- oder Abtretungs-Vertrag.
  • Die Expromission.
  • Die Novation.
  • Die Delegation.
  • Der Faustpfandvertrag.
  • Der Verwahrungsvertrag (Depositum).
  • Eheverlöbnisse und Eheverträge.
  • Einkindschaftung.
  • Abtheilung mit Kindern erster Ehe.
  • Der Adoptionsvertrag.
  • Der Leibrentenvertrag.
  • Der Leibzuchts- oder Leibgedingsvertrag.
  • Der Schenkungsvertrag.
  • Der Erbvertrag.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • J. Werthpapiere.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

283 
der Cautionssumme resp. aus dem Verkauf dieser Staatspapiere 
zu ersetzen. 
7) Sollten sämmtliche 3 Chaisen oder eine derselben gänz- 
lich zu Grunde gehen, so ist dafür dem Eigenthümer der Werth, 
wie er sub 6 bestimmt wurde, zu ersetzen. 
8) Es steht dem unterzeichneten Teller frei, für die sub 6 
angegebene Summe eine der Chaisen oder alle drei zu behalten. 
9) Nach Zurückgabe der unbeschädigten Chaisen erlischt 
dieser Cautionsvertrag und erhält Teller seinen Depositenschein 
zurück. Ebenso erlischt der Cautionsvertrag, wenn einmal die 
Entschädigungssumme aus der Caution bezahlt ist. 
10) Es versteht sich von selbst, daß Teller die Bezahlung 
der Depositalgebühren an die Bank übernimmt. 
Gegenwärtiger Vertrag wurde von beiden Contrahenten in 
zwei Exemplaren unterschrieben, und jedem derselben ein Exem- 
plar eingehändigt. 
Datum 
Messer. Teller. 
65. Der Cessions= oder Abtretungsvertrag. 
Cession ist das Rechtsgeschäft, durch welches Jemand ein 
Recht, welches er an einen Andern hat, z. B. eine Schuldfor- 
derung oder ein anderes Vermögensrecht einem Dritten abtritt, 
nachdem er von dem Uebernehmer entschädigt worden ist oder 
werden soll. Der Abtretende heißt Cedent und der Uebernehmer 
Cessionar; derjenige, welcher die cedirte Schuld zu leisten hat, 
heißt debitor cessus. Ersterer steht nur für die Richtigkeit 
der Forderung, nicht aber für die Sicherheit, wenn er nicht diese 
ausdrücklich gewährt hat, und zwar muß dann noch besonders 
erwähnt werden, daß diese Haftungsverbindlichkeit sich auch auf 
die zukünftige Zahlungsfähigkeit des Schuldners erstrecke, wenn 
nicht blos die gegenwärtige darunter verstanden werden soll. 
Nach gemeinem Recht braucht der Schuldner dem Cessionar 
nicht mehr zu bezahlen, als was dieser dem Cedenten bezahlte 
(Lex anastasiana); diese Bestimmung ist für Bayern durch 
Gesetz vom 22. Febr. 1855 aufgehoben; es kann also in Bayern 
der Cessionar die Bezahlung des vollen Betrags der cedirten 
Schuldforderung von dem Schuldner auch dann verlangen, 
wenn er dem Cedenten weniger dafür gegeben hat. (Das allge- 
meine deutsche Handelsgesetzbuch stellt für Forderungen aus 
Handelsgeschäften denselben Grundsatz auf.) Auch in Streit 
befangene Forderungen dürfen cedirt werden, nur nicht an die
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment