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Der belehrende bayerische Sekretär.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bayrischer_sekretaer_1884
Title:
Der belehrende bayerische Sekretär.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Formularien
Place of publication:
Würzburg
Publishing house:
Stahel'schen Universitäts-Buch- & Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die Novation.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • Der Kaufvertrag.
  • Der Tauschvertrag.
  • Der Pacht- und Miethvertrag (auch Dienstmiethe-Vertrag, Bauvertrag etc.).
  • Der Lieferungsvertrag.
  • Spiel und Wette.
  • Der Gesellschaftsvertrag.
  • Genossenschaften.
  • Der Lehrvertrag.
  • Der Trödelvertrag.
  • Der Leihvertrag.
  • Verträge, durch welche Dienstbarkeiten bestellt werden.
  • Der Darlehensvertrag.
  • Der Bürgschaftsvertrag.
  • Die Caution.
  • Der Cessions- oder Abtretungs-Vertrag.
  • Die Expromission.
  • Die Novation.
  • Die Delegation.
  • Der Faustpfandvertrag.
  • Der Verwahrungsvertrag (Depositum).
  • Eheverlöbnisse und Eheverträge.
  • Einkindschaftung.
  • Abtheilung mit Kindern erster Ehe.
  • Der Adoptionsvertrag.
  • Der Leibrentenvertrag.
  • Der Leibzuchts- oder Leibgedingsvertrag.
  • Der Schenkungsvertrag.
  • Der Erbvertrag.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • J. Werthpapiere.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

287 
dagegen meine am Schwarzthal gelegene Wiese von drei Tag— 
werk verpfändet. Am 5. August 1884 habe ich von eben 
demselben ein paar Pferde für 500 Mark, 13 Ster 
Brennholz für 100 Mark und am 22. November 1884 drei 
Ochsen und drei Kühe für 600 Mark gekauft. Da mir nun 
die Bezahlung der durch diese erkauften Sachen entstandenen 
Schuld von 1200 Mark gegenwärtig unbequem fällt, so ist nicht 
nur mit Bewilligung meines Gläubigers diese neue Schuld in 
ein Darlehen verwandelt, sondern auch jene ältere damit ver- 
einigt worden. Ich bekenne demnach, daß ich jetzt Herrn NN. 
2200 Mark schuldig bin, verspreche sie in guter Münze zurück- 
zuzahlen, jährlich mit fünf vom Hundert zu verzinsen und die 
Zinsen allemal am 20. September alljährlich zu entrichten. In 
Ansehung der Aufkündigung und Wiederbezahlung ist bestimmt 
worden, daß zu jener der Gläubiger und Schuldner auf gleiche 
Weise berechtigt sein, und daß diese mit dem Ende des sechsten 
Monats nach erklärter Aufkündigung erfolgen soll. Daß ich 
von der ältern Schuld alle verfallenen Zinsen richtig abgetragen 
habe, bezeugt die Generalzinsquittung, welche mir heute der 
Herr Gläubiger bei der Zurückgabe meines ersten Schuldscheines 
ausgestellt hat. Uebrigens bleibt auch noch besonders in An- 
sehung der ehemals dargeliehenen 1000 Mark meine am Schwarz-= 
thal liegende Wiese als Unterpfand verschrieben. 
N. den 
N. N. 
75. Die Delegation. 
Im Privatrecht ist Delegation das Geschäft, wodurch ein 
bestehendes Schuldverhältniß in Hinsicht auf die Person des 
bisherigen Schuldners unter dessen Mitwirkung aufgehoben und 
ein dem Gegenstand nach gleiches zwischen dem Gläubiger und 
einer andern Person an dessen Stelle gesetzt wird. Es weist 
entweder der bisherige Schuldner seinem Gläubiger, welcher ihn 
der Verbindlichkeit gegen sich selbst entläßt, einen andern Schuld- 
ner an oder der bisherige Gläubiger weist dem Schuldner einen 
neuen Gläubiger an, welchen der Schuldner annimmt. Der alte 
Schuldner oder Gläubiger wird Delegant, der neue Schuldner 
Delegat, der neue Gläubiger Delegatar genannt. Gänzliche 
Aufhebung des bisherigen Verhältnisses zwischen dem Dele- 
ganten und dem Delegatar gehört zum Wesen dieses Ge- 
schäfts und unterscheidet es sowohl von der Cession, als der 
Assignation, welche dem angewiesenen Gläubiger (Cessionar,
	        

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