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Der belehrende bayerische Sekretär.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bayrischer_sekretaer_1884
Title:
Der belehrende bayerische Sekretär.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Formularien
Place of publication:
Würzburg
Publishing house:
Stahel'schen Universitäts-Buch- & Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Der Leibzuchts- oder Leibgedingsvertrag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • Der Kaufvertrag.
  • Der Tauschvertrag.
  • Der Pacht- und Miethvertrag (auch Dienstmiethe-Vertrag, Bauvertrag etc.).
  • Der Lieferungsvertrag.
  • Spiel und Wette.
  • Der Gesellschaftsvertrag.
  • Genossenschaften.
  • Der Lehrvertrag.
  • Der Trödelvertrag.
  • Der Leihvertrag.
  • Verträge, durch welche Dienstbarkeiten bestellt werden.
  • Der Darlehensvertrag.
  • Der Bürgschaftsvertrag.
  • Die Caution.
  • Der Cessions- oder Abtretungs-Vertrag.
  • Die Expromission.
  • Die Novation.
  • Die Delegation.
  • Der Faustpfandvertrag.
  • Der Verwahrungsvertrag (Depositum).
  • Eheverlöbnisse und Eheverträge.
  • Einkindschaftung.
  • Abtheilung mit Kindern erster Ehe.
  • Der Adoptionsvertrag.
  • Der Leibrentenvertrag.
  • Der Leibzuchts- oder Leibgedingsvertrag.
  • Der Schenkungsvertrag.
  • Der Erbvertrag.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • J. Werthpapiere.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

317 
Die bekaunte Bestimmung des römischen Rechts über den 
Anschlag einer solchen Rente zu Kapital nach dem Lebensalter 
des Auszüglers findet hier keine Anwendung, wo es darauf 
ankommt, daß er für seine Rente volle, von keinem Zufall ab- 
hängige Sicherheit erhalte. Daß der Auszügler dieses Kapital 
sich nicht zueignen kann, versteht sich von selbst; es dient nur 
zur Deckung seiner Rente, und wenn die Rente aufhört, füällt 
es weg, denn mit dem Tode des Auszüglers endet der Vertrag. 
Sehr zu rathen ist Jedem, der einen solchen Vertrag 
schließt, daß er sogleich eine bestimmte Summe wenigstens für 
die Wohnung so festsetze, daß ihm diese dann von dem Güter- 
übernehmer unweigerlich bezahlt werden muß, wenn er, der 
Gutsabtreter, sich veranlaßt sehen sollte, aus dem Hause weg- 
zuziehen und eine andere Wohnung zu nehmen. Der immer 
mehr überhand nehmende Mangel an Pietät macht dies schon 
bei Verträgen zwischen Eltern und Kindern nothwendig; noch 
mehr erheischt es die Vorsicht, wenn man mit andern Personen 
einen solchen Vertrag schließt. Diese Verträge bedürfen übrigens, 
insoweit Immobilien mit in Frage kommen, der notariellen. 
Verlautbarung und sind dann ohne solche nichtig. 
105. 
Formular eines Leibgedings- oder Alimentenvertrags. 
Zwischen Herrn Philipp Stern und Herrn Jakob Ehmann 
ist heute folgender Leibgedingsvertrag abgeschlossen worden: 
1. 
Herr Philipp Stern, welcher bei fünfzigjährigem Alter und. 
körperlicher Schwachheit sich außer Stand befindet, seinen Sachen 
selbst vorzustehen, übergibt an Herrn Jakob Ehmann sein bei 
dem hiesigen Kaufmann Johann Ort & Comp. stehendes Kapital 
von fünftausend Mark und überliefert ihm dabei die hierüber 
in seinen Händen befindlichen Obligationen zu völliger Dispo- 
sition über Kapital und Zinsen vom letzten Verfalltag an zu 
rechnen; ferner übergibt er demselben 
2. 
alle seine Mobilien und Pretiosen, die er gegenwärtig besitzt, 
und worüber ein Verzeichniß gefertigt worden ist, welche jedoch 
Hr. Philipp Stern sich zum freien Gebrauch vorbehält, und 
welche Hr. Ehmann nur nach dessen Tod eigenthümlich erhalten
	        

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