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Der belehrende bayerische Sekretär.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bayrischer_sekretaer_1884
Title:
Der belehrende bayerische Sekretär.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Formularien
Place of publication:
Würzburg
Publishing house:
Stahel'schen Universitäts-Buch- & Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Der Schenkungsvertrag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • Der Kaufvertrag.
  • Der Tauschvertrag.
  • Der Pacht- und Miethvertrag (auch Dienstmiethe-Vertrag, Bauvertrag etc.).
  • Der Lieferungsvertrag.
  • Spiel und Wette.
  • Der Gesellschaftsvertrag.
  • Genossenschaften.
  • Der Lehrvertrag.
  • Der Trödelvertrag.
  • Der Leihvertrag.
  • Verträge, durch welche Dienstbarkeiten bestellt werden.
  • Der Darlehensvertrag.
  • Der Bürgschaftsvertrag.
  • Die Caution.
  • Der Cessions- oder Abtretungs-Vertrag.
  • Die Expromission.
  • Die Novation.
  • Die Delegation.
  • Der Faustpfandvertrag.
  • Der Verwahrungsvertrag (Depositum).
  • Eheverlöbnisse und Eheverträge.
  • Einkindschaftung.
  • Abtheilung mit Kindern erster Ehe.
  • Der Adoptionsvertrag.
  • Der Leibrentenvertrag.
  • Der Leibzuchts- oder Leibgedingsvertrag.
  • Der Schenkungsvertrag.
  • Der Erbvertrag.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • J. Werthpapiere.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

325 
Zur Bestätigung dieses Aktes wurde die gegenwärtige Urkunde 
von den beiden Contrahenten und den fünf erbetenen Herren 
Zeugen nach stattgehabter Verlesung unterzeichnet und besiegelt. 
N. am 3. Dezember 1875. 
(L. S.) Gustav v. P. 
(L. S.) Adolph Frhr. v. W. 
Siegel und Unterschrift der fünf Zeugen. 
113. Der Erbvertrag 
ist der Vertrag, durch welchen zwei oder mehrere Personen sich 
Erbrechte auf ihren einstigen Nachlaß einräumen. Dieser Ver- 
trag kann einseitig nicht widerrufen, sondern nur mit Zustim- 
mung sämmtlicher Contrahenten wieder aufgehoben werden. 
Erbverträge sind nach den meisten Partikularrechten notariell zu 
errichten, nach den Bestimmungen des gemeinen Rechts nicht. 
Sie beschränken die Befugniß zur Verfügung unter Lebenden 
nicht. Letztwillige Verordnungen gegen den Inhalt des Erbver- 
trags sind unstatthaft. Erbverträge können sowohl zwischen 
Eheleuten als andern Personen geschlossen werden. 
Was nun letztere anlangt (gemeine Erbverträge), so muß 
der Erbvertrag enthalten: 
1) die bestimmte Ernennung des Mitcontrahenten als Erben 
und zu welchem Theil er erben soll. 
2) Was dieser dafür zu leisten hat oder ob dieser auch da- 
für den andern Contrahenten zum Erben einsetzt. 
3) Die Bestimmungen über die Vermächtnisse, Nachlaß- 
schulden 2c. 
4) Die Annahme des Mitcontrahenten. 
5) Wenn man will, auch die Bestimmung, eintretenden Falls 
die Versiegelung und Inventur zu unterlassen. 
Die Erbverträge unter Ehegatten können wiederum 
zweierlei sein, ihrer Natur nach aber begreiflicher Weise da nicht 
vorkommen, wo unbedingte Gütergemeinschaft besteht. 
In Erbverträgen bei unbekindeter Ehe sind die gewöhnlichen 
Bestimmungen, ob der ganze Nachlaß des Erstversterbenden oder 
nur ein Theil dem überlebenden Ehegatten vererbt werden soll, 
ob dieser Nachlaß dem Ueberlebenden zur freien Verfügung 
oder bloß zum Nießbrauch überlassen werden und an wen dann 
nach dem Tode des Ueberlebenden die Erbschaft fallen soll, ob 
der Ueberlebende auch dann noch Erbe bleibt, wenn er zu einer 
zweiten Ehe schreitet, ob man sich durch den Erbvertrag jeder
	        

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