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Der belehrende bayerische Sekretär.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bayrischer_sekretaer_1884
Title:
Der belehrende bayerische Sekretär.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Formularien
Place of publication:
Würzburg
Publishing house:
Stahel'schen Universitäts-Buch- & Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
F. Vollmachten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • J. Werthpapiere.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

373 
für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einst— 
weilige Verfügung betreffende Verfahren; die vom Bevollmäch- 
tigten vorgenommenen Prozeßhandlungen sind bindend für 
seinen Machtgeber, also insbesondere auch seine Geständnisse 
und Erklärungen, außer wenn sie von der miterschienenen 
Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden. Die Vollmacht 
wird weder durch den Tod des Machtgebers noch durch Aen- 
derung seiner Prozeßfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung 
aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aus- 
setzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit 
auftritt, eine Vollmacht desselben beizubringen. 
Ueber den Bevollmächtigten im Strafprozeß siehe 
§§ 137 bis 150 der Reichsstrafprozeßordnung. 
Der Machtgeber kann die Vollmacht nach Belieben wider- 
rufen, muß aber den Beauftragten für gehabte Kosten und Aus- 
lagen schadlos halten. Der Bevollmächtigte hingegen muß, 
wenn er vor Vollendung des ihm ausgetragenen oder vermöge 
der allgemeinen Vollmacht angefangenen Geschäfts kündet und 
nicht ein unvermeidliches oder unvorhergesehenes Hinderniß ein- 
trat, jeden allenfalls durch sein Zurücktreten entstandenen Schaden 
ersetzen. — Was insbesondere den Civilprozeß betrifft, so be- 
stimmt § 83 der Reichscivilprozeßordnung, daß dem Gegner 
gegenüber die Kündigung der Vollmacht erst durch die Anzeige 
ihres Erlöschens, im Anwaltsprozeß erst durch die Anzeige der 
Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit erlangt, 
daß ferner der Bevollmächtigte durch die von seiner Seite er- 
folgte Kündigung nicht gehindert wird, für den Machtgeber so 
lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte 
in anderer Weise gesorgt hat. 
1. Formular einer General= (allgemeinen) Vollmacht. 
Ich Unterzeichneter J. B. S., Lohnkutscher dahier, ertheile 
hiemit meinem Schwager K. H. dahier Vollmacht, mich in allen 
meinen gegenwärtigen sowohl als zukünftigen Rechtsangelegen- 
heiten gerichtlich sowohl wie außergerichtlich und bei allen 
Behörden zu vertreten Derselbe soll auch die Befugniß haben, 
Geld und Geldeswerth für mich in Empfang zu nehmen und 
darüber zu quittiren, Pfänder und Bürgschaften anzunehmen 
und wieder frei zu geben, Testamente anzuerkennen oder zu 
bestreiten, Erbschaften mit oder ohne die Rechtswohlthat des 
Gesetzes und Inventars anzutreten oder auszuschlagen, Inventare
	        

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