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Der belehrende bayerische Sekretär.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bayrischer_sekretaer_1884
Title:
Der belehrende bayerische Sekretär.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Formularien
Place of publication:
Würzburg
Publishing house:
Stahel'schen Universitäts-Buch- & Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
G. Der Vergleich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • J. Werthpapiere.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

376 
G. Der Vergleich. 
Ein Vertrag, wodurch streitende Theile das unter ihnen 
bestehende zweifelhafte Rechtsverhältniß durch gegenseitiges Nach- 
geben in Güte beilegen, heißt ein Vergleich. Je nachdem der 
Vergleich vor Gericht abgeschlossen wird oder nicht, wird der- 
selbe in den gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleich ein- 
getheilt. Nur derjenige kann einen Vergleich schließen, welcher 
über die in Frage stehende Streitsache uneingeschränkt und frei 
verfügen kann. Ein Vormund darf ohne obervormundschaftliche 
Einwilligung einen Vergleich nicht schließen; ein Bevollmächtigter 
nur in so weit, als es ihm die Vollmacht erlaubt; ein Theil- 
haber eines Rechtsstreites nur für seinen Theil. Der Vater 
kann über die Güter seiner Kinder, wenn sie nämlich noch in 
seiner Gewalt stehen, Vergleiche schließen. Wenn unbewegliche 
Güter durch Vergleiche abgetreten werden, so ist die notarielle 
Verlautbarung erforderlich. Aus einem nach Erhebung der 
Klage vor einem deutschen Gericht abgeschlossenen, sowie aus 
einem im Sühneverfahren zu Stande gekommenen Vergleich 
findet die Zwangsvollstreckung wie aus einem rechtskräftigen 
Urtheil statt. 
1. Vergleich wegen Grenzstreitigkeiten. 
Nachdem die beiden Gemeinden Hochheim und Nödel bei 
dem Landgerichte zu M. wegen eines Walbstückes, welches der 
Löhberg heißt, wegen der Weide auf dem schwarzen Anger, 
wegen des Wiesenweihers und wegen einiger anderer Grenz- 
irrungen am Mühlbach schon seit 5 Jahren einen Rechtsstreit 
geführt haben, ist zwischen ihnen zur Beilegung ihrer sämmt- 
ichen Rechtsstreitigkeiten durch die am Ende unterschriebenen 
Vertreter und Bevollmächtigten folgender Vergleich abgeschlossen 
worden. 
1. 
Das bisher streitig gewesene Stück Wald, welches insge- 
mein der Löhberg genannt wird, hat die Gemeinde Hochheim 
der Gemeinde Rödel für den sehr geringen Preis von drei- 
tausend Mark eigenthümlich überlassen, und die Gemeinde Rödel 
hat dagegen versprochen, diese 3000 Mk. also zu bezahlen, daß 
sie die erste Hälfte am 1. Januar und die andere Hälfte am 
1. Mai 1885 erlegt.
	        

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