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Der belehrende bayerische Sekretär.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bayrischer_sekretaer_1884
Title:
Der belehrende bayerische Sekretär.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Formularien
Place of publication:
Würzburg
Publishing house:
Stahel'schen Universitäts-Buch- & Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
G. Der Vergleich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • J. Werthpapiere.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

377 
2. 
Die Gemeinde Rödel hat ihre Ansprüche auf die Weide 
auf dem schwarzen Anger gänzlich aufgegeben, und es ist dem— 
nach jetzt der ganze genannte Anger das unstreitige Eigenthum 
der Gemeinde Hochheim. Dagegen ist letztere von ihren An— 
sprüchen an den sogenannten Wiesenweiher abgestanden, und 
folglich ist nun dieser das Eigenthum der Gemeinde Rödel. 
3. 
In Ansehung der übrigen beiderseitigen Gemeindegüter wurde 
festgesetzt, daß zwischen denselben der Mühlbach die Grenze für 
alle künftigen Zeiten sein soll. 
4 
Damit aber zwischen den beiden Gemeinden niemals mehr 
Grenzirrungen entstehen können, so wurde endlich noch be— 
schlossen, daß dem gegenwärtigen Vergleiche gemäß eine genaue 
Karte von den Grenzfluren der beiden Gemeinden auf gemein- 
schaftliche Kosten derselben und zwar in drei Exemplaren ange- 
fertigt werde, wovon ein Exemplar bei dem kgl. Bezirksamt M. 
und ein Exemplar bei jeder Gemeinde aufbewahrt werden soll. 
5. 
Die Genehmigung der vorgesetzten Curatelbehörde wird 
vorbehalten; erfolgt diese nicht, so soll der gegenwärtige Ver— 
gleich als nicht bestehend betrachtet werden und keinem Theile 
etwas präjudiziren können. 
Diese Vergleichsurkunde ist von einer Hand zweimal ge- 
schrieben, von den Bevollmächtigten der Gemeinden unterschrieben 
und besiegelt worden. 
Geschehen zu Hochheim den 1. Oktober 1834. 
Unterschriften der Bevollmächtigten. 
2. Vergleich wegen einer streitigen Servitut. 
Da zwischen den ehemaligen Eigenthümern der beiden in 
der Max-Joseph-Straße stehenden und mit Nr. 100 und 101 
bezeichneten Häuser einige Zeit her Uneinigkeit wegen der von 
dem Eigenthümer des Hauses Nr. 100 behaupteten Durchgangs- 
gerechtigkeit durch das Haus Nr. 101 obgewaltet hat, so haben 
die gegenwärtigen, am Ende unterschriebenen beiden Eigenthümer
	        

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